«Elyas» wird nach einer Dublin-Wegweisung im Mai 2022 von verschiedenen Kantonen in kürzester Zeit und in unterschiedlichen Haftformen (kurzfristige Festhaltung, Ausschaffungshaft, Dublin-Haft) inhaftiert, wobei sich diese teilweise rechtlich ausschliessen. Dabei weisen einzelne Haftanordnungen gravierende Mängel auf: Es fehlen Begründungen und Rechtsmittelbelehrungen, die zeitliche Dokumentation ist unvollständig und in einem Fall ist die Verfügung sogar nicht unterschrieben. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern sieht dadurch schwere Verletzungen der Verfahrensrechte und ordnet die sofortige Freilassung an. Der Fall verdeutlicht strukturelle Probleme der Administrativhaft in der Schweiz, beispielsweise bei der Haftdokumentation.
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«Aaren» flieht im Jahr 2022 nach Europa und gelangt in die Schweiz. Aufgrund der Dublin-Regelung tritt die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch ein. «Aaren» wird trotz PTBS und Identifizierung als Folteropfer in Dublin-Haft genommen und nach Bulgarien ausgeschafft – in jenes Land, in dem er zuvor gefoltert worden war. Später gewährt ihm Deutschland Asyl durch Selbsteintritt. Verfahrensrechtlich brisant: «Aarens» Anwalt wurde die Haft von den Behörden bewusst verschwiegen. Als dieser rund einen Monat später endlich von der Haft erfährt und einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft stellt, wird darauf nicht eingetreten, da die Frist abgelaufen sei. Das Bundesgericht rügt dieses Vorgehen als Verletzung von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs und weist den Fall zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.
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Im Jahr 2021 reist Karim mit einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel in die Schweiz ein. Rund zwei Jahre später wird er in Ausschaffungshaft genommen, obwohl sein Asylgesuch ein Dublin-Verfahren auslöste und nur eine zeitlich begrenzte Dublin-Haft zulässig gewesen wäre. Die Behörden ordnen wiederholt die falsche Haftart an, sodass Karim insgesamt 77 Tage festgehalten und mindestens 20 Tage zu lange inhaftiert wird. Das Gericht stellt nachträglich die Verletzung seiner persönlichen Freiheit fest und spricht ihm rückwirkend eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu.
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Der britische Student „John” reist im September 2023 zum Studium in die Schweiz ein und ist während des laufenden Bewilligungsverfahrens aufenthaltsberechtigt. Als er im März 2024 nach seiner Exmatrikulation wieder ausreisen will, wird er wegen angeblich illegalen Aufenthalts in Strafhaft genommen und anschliessend vom Migrationsamt für weitere 23 Stunden administrativ festgehalten, um ihm die Wegweisung zu eröffnen. Das Bezirksgericht Zürich stellt später fest, dass diese zweite Inhaftierung angesichts der unverhältnismässigen Dauer und mangels Information über die Haftgründe rechtswidrig war.
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Der Fall betrifft einen jungen Mann aus Marokko, der im Sommer 2024 nach einem Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich ausgeschafft werden sollte. Er wird 17 Tage lang in Ausschaffungshaft festgehalten, obwohl es keinen gültigen Haftgrund gibt. Sowohl die kantonalen Behörden als auch das Zwangsmassnahmengericht stützen sich dabei auf eine angebliche Untertauchensgefahr, die sich später als unbegründet herausstellt. Das Verwaltungsgericht Schwyz stellt fest, dass die Entscheide unzureichend begründet, Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör verletzt und mildere Massnahmen nicht geprüft wurden. Es kommt zum Schluss, dass «Youssef» zu Unrecht seiner Freiheit beraubt worden war.
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«Dayo» reiste im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Aufgrund der Scheidung von seiner damaligen Frau wurde seine Aufenthaltsbewilligung (B) widerrufen. Er hatte aber zu jenem Zeitpunkt bereits eine enge Beziehung zu seiner Tochter, welche aus einer neuen Beziehung stammte. Deshalb wurde der Widerruf aufgehoben. Später heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Das Paar lebte dann mit ihren vier gemeinsamen Kindern. Die Aufenthaltsbewilligung, die «Dayo» gestützt auf seine Beziehung zur Tochter erhalten hatte, wurde später nicht mehr verlängert. Eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verhältnis zu seiner aktuellen Ehefrau blieb ihm ebenfalls verwehrt. Dabei hatte «Dayo» in den vergangenen zehn Jahren mehrere Versuche gestartet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Hierzu trat er vor verschiedene Instanzen auf unterschiedlichen Ebenen. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Trotz einer hängigen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht wurde «Dayo» 2021 mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Seine Anwältin reichte danach je eine Beschwerde beim Bundesgericht und beim UNO-Kinderrechtsausschuss ein. Erstere wurde abgelehnt, während letztere noch hängig ist.
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«Jiros» Frau und die gemeinsamen Kinder reisten im Mai 2019 mittels humanitärer Visa legal in die Schweiz ein, nachdem «Jiro» in Syrien spurlos verschwunden war. Damals hatten sie keine Kenntnis davon, dass «Jiro» von syrischen Soldaten verhaftet und inhaftiert worden war. Erst als er im Oktober 2019 entlassen wurde, erfuhr die Familie in der Schweiz davon. Da «Jiro» immer noch Angst vor dem Einbezug in die syrische Armee bzw. in die YPG-Truppen hatte und ihm durch die Flucht seiner regimekritischen Schwäger eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime drohte, beantragte er im Libanon auf der Schweizerischen Botschaft ein humanitäres Visum. Dieses wurde jedoch abgelehnt, da «Jiro» nach der Einreichung seines Gesuchs im Libanon entsprechend den Auflagen seiner 48-Stunden-Bewilligung zurück nach Syrien reiste. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) könne daraus geschlossen werden, dass ihm in Syrien keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe. «Jiros» Anwalt reichte im März 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die 14 Monate später abgelehnt wurde. Danach reiste «Jiro» in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Monate später gutgeheissen.
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«Alan» reiste als achtjähriges Kind gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein. Im Alter von 16 Jahren stellte er ein Einbürgerungsgesuch und wurde in das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde aufgenommen. Kurz darauf begann er eine Berufslehre, wozu er als vorläufig aufgenommener Ausländer damals eine Arbeitsbewilligung benötigte, was «Alan» nicht wusste. Er wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Als sich die kantonalen Behörden mehr als drei Jahre später um «Alans» Einbürgerungsgesuch kümmerten, lehnten sie sein Gesuch deswegen ab. Sie argumentierten, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge im Strafregister bestehen dürfen. «Alans» Anwältin machte im Rekurs geltend, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lasse, dass sich diese Voraussetzung auf den gesamten Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens beziehen würde. Gegen «Alan» war sowohl bei der Einreichung seines Gesuchs, als auch bei der Beurteilung durch die Behörden kein Strafverfahren hängig und kein Eintrag im Strafregister sichtbar. Auch sei es unverhältnismässig, ihm aufgrund eines Bagatelldelikts die Einbürgerung zu verwehren, da «Alan» alle weiteren Integrationskriterien erfülle. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der kantonalen verwaltungsinternen Rekursinstanz gutgeheissen und die kantonale Einbürgerungsbehörde wurde angewiesen, die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen.
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«Pauline» reiste 2000 in die Schweiz ein, 2003 heiratete sie den Schweizer «Markus». Aufgrund des Altersunterschieds von 27 Jahren hegten die Behörden schon damals den Verdacht einer Scheinehe und nahmen Abklärungen vor. Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Pauline» ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Daraufhin nahm das Staatssekretariat für Migration (SEM) erneut Untersuchungen zur Echtheit der Ehe auf. Es befand den Scheineheverdacht für bestätigt und empfahl «Pauline», ihr Gesuch zurückzuziehen. «Pauline» hielt an ihrem Gesuch fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In regelmässigen Abständen forderte das SEM während den nächsten sechs Jahren immer wieder dieselben Nachweise für die tatsächlich gelebte Ehe sowie für «Paulines» Integrationsbemühungen ein. Obwohl «Pauline» und ihr Anwalt seit 2015 mehrmals schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangten, wurde eine solche erst im Mai 2021 erlassen. Daraufhin reichte «Paulines» Anwalt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ist hängig.
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«Irshalu» reiste 2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Ein Jahr später konnte er seine Frau «Dayita» in die Schweiz nachziehen. Da der Vater zu einer teilbedingten Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war und Schulden generiert hatte, wurde das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen Ende 2015 abgelehnt und die Wegweisung der Familie angeordnet. Die darauf erhobene Beschwerde vor der kantonalen Sicherheitsdirektion wurde abgewiesen. Der Anwalt der Familie kritisierte in seiner Beschwerde, dass nicht genügend auf das Kindeswohl eingegangen wurde. Die beiden Kinder wurden in der Schweiz geboren, gehen hier zur Schule bzw. absolvieren eine Lehre und sind vollständig integriert. Ihr Heimatland kennen sie nur durch Ferienaufenthalte und auch die Landessprache beherrschen beide nicht. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es die Rückfallgefahr und Nichtintegration des Vaters als schlimmer erachtete als eine Wegweisung der Kinder nach Indien. Die daraufhin erhobene Beschwerde vor Bundesgericht ist noch hängig.
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«Soraya» hatte im Iran verschiedene Probleme. Als sie ein uneheliches Kind erwartete, wurden sie und ihr Partner festgenommen und zu Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt, da sie mit ihm und ohne Hijab aufgegriffen worden war. Später erfuhr ein Verwandter von «Soraya», der bei den iranischen Ordnungskräften arbeitet, von ihrem unehelichen Kind und erstattete Anzeige. Zudem konvertierte «Soraya» zum Christentum. Als ihr ein Beamter ein Schreiben wegen ihrem unehelichen Kind und ihrer Konversion zum Christentum überreichte, reiste sie noch am gleichen Tag mit ihren beiden Kindern aus, da sie damit rechnen musste, gesteinigt oder getötet zu werden. «Soraya» stellte mit ihrem jüngeren Kind in der Schweiz ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist hängig.
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«Liyah» flüchtete vor ihrem gewalttätigen Ehemann in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Da sie durch ihren Ehemann über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügte, erachtete sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Prüfung des Asylgesuchs als nicht zuständig. «Liyah» wurde angewiesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Gegen diesen Entscheid reichte «Liyah» mit Unterstützung einer unabhängigen Rechtsberatungsstelle eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie kritisierte, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung zurück ans SEM. Daraufhin wurde «Liyahs» Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Ein paar Monate später erhielt sie einen positiven Asylentscheid
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«Nezif» und «Gesine» beantragten mit ihren zwei Kindern in der Schweiz Asyl. Sie fürchten, aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei verfolgt zu werden. Das Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet und abgelehnt. Gemäss SEM seien die geltend gemachten Nachteile nicht als asylrelevant einzustufen. Gegen diesen Entscheid reichten «Nezif» und «Gesine» zusammen mit einer externen Rechtsberatungsstelle Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und neue Beweismittel ein. Noch vor dem Urteil des BVGer entschied das SEM, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und im erweiterten Verfahren zu behandeln.
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Aufgrund ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes sah sich «Kathia» gezwungen, ihr Heimatland Georgien zu verlassen, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Grundsätzlich tritt das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch nicht auf Ges.uche ein, welche ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen gestellt werden. Für das SEM stellte sich deshalb insbesondere die Frage, ob eine Rückkehr nach Georgien für «Kathia» zumutbar sei. Das SEM war der Ansicht, dass die notwendige medizinische Behandlung in Georgien zur Verfügung stehe. «Kathia» wurde deshalb angewiesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Zusammen mit einer externen Rechtsberatungsstelle reichte sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und ordnete an, «Kathia» sei vorläufig aufzunehmen.
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«Jaron» reiste im Juli 2019 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Sein Gesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet und im Oktober 2019 abgelehnt. Das SEM zweifelte an seiner vorgebrachten Bedrohungslage. Obwohl «Jaron» mit diesem Entscheid nicht einverstanden war, legte die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. «Jaron» war gezwungen, innerhalb einer sehr kurzen Frist eine neue Rechtsvertretung zu suchen. Diese reichte Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. In dieser machte sie geltend, dass das SEM den Sachverhalt ungenügend geklärt und die Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt habe. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass «Jarons» Asylgesuch aufgrund der Komplexität der Sachlage nicht im beschleunigten Verfahren hätte abgewickelt werden dürfen. Der Fall wurde ans SEM zurückgewiesen und sein Asylgesuch wird nun im erweiterten Verfahren behandelt.
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«Erbil» leidet seit 2005 an einer Herzerkrankung. Weil eine für ihn lebensnotwendige Behandlung in Gambia nicht möglich war, verliess er sein Heimatland und stellte ein Asylgesuch in Italien. Da aus «Erbils» Sicht eine adäquate medizinische Versorgung jedoch auch in Italien nicht gewährleistet war, reiste er weiter in die Schweiz und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch nicht ein und wies ihn an, die Schweiz wieder zu verlassen. Das SEM argumentierte, dass Italien zuständig sei, das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise und die medizinische Versorgung deshalb gewährleistet sei. «Erbil» erhob daraufhin Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gutgeheissen wurde. Das BVGer rügte das SEM, weil es den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat. Das SEM muss nun eine Garantie für eine nahtlose Behandlung bei den italienischen Behörden einholen. Wenn es keine solche Garantie erhält, muss es vertieft prüfen, ob sich die Schweiz unter Anwendung der Souveränitätsklausel für das Asylgesuch für zuständig erklären müsste.
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«Kito» kam als 13-jähriger ohne elterliche Begleitung in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit der Begründung ab, dass seine Aussagen weder asylrelevant noch glaubhaft seien. Aus Sicht des SEM verletzte «Kito» dadurch seine Mitwirkungspflicht, weshalb es nicht weiter prüfte, ob eine Wegweisung auch zumutbar sei. Das SEM verfügte die Wegweisung. Dagegen reichte «Kitos» Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das SEM gerügt, weil es den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hatte. Vor allem bezüglich «Kitos» konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung bei einer Wegweisung in sein Heimatland seien weitere Abklärungen erforderlich. Das SEM sei zudem von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Gemäss Anordnung des BVGer führte das SEM eine erneute Anhörung durch und teilte «Kito» daraufhin mit, dass er vorläufig aufgenommen werde.
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«Zola» wurde Opfer von Menschenhandel, als sie im Jahr 2013 ihr Heimatland in Ostafrika verliess, um in einem arabischen Land als Hausangestellte Geld für ihre Familie zu verdienen. Entgegen ihren Erwartungen geriet sie dort in ein Zwangsarbeitsverhältnis, wurde ausgenutzt, erniedrigt und regelmässig misshandelt. Als sie mit der arbeitgebenden Familie in der Schweiz verweilte, gelang ihr die Flucht und sie stellte hier ein Asylgesuch. Weil «Zola» ihren Anhörungstermin verpasste, wurde ihr Asylgesuch abgelehnt. Sie versuchte alles, um doch noch zu ihren Asylgründen angehört zu werden. Der Wegweisungsentscheid wurde nach der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2016 rechtskräftig. Beinahe zeitgleich erfuhr «Zola», dass ihre Kinder und ihre Mutter in ihrem Heimatland ermordet worden waren, was bei ihr eine schwerwiegende psychische Krise auslöste. Mithilfe einer Rechtsvertretung reichte sie Ende 2016 ein zweites Asylgesuch ein. Über 3 Jahre später entschied das Staatssekretariat für Migration (SEM) über ihr Gesuch und sie wurde im März 2020 vorläufig aufgenommen.
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«Ikena», ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder verliessen den Nordirak, um «Ikenas» Schwester «Yara» vor einer Zwangsheirat zu schützen. «Yara» und die Familie stellten in Griechenland im Rahmen des Relocation Programms der EU einen Einreiseantrag für die Schweiz. Dieser wurde bewilligt und sie konnten legal in die Schweiz einreisen. Danach wurden ihre Asylgesuche in der Schweiz abgelehnt und die Wegweisung in den Irak verfügt. Die betroffene Familie, die in Griechenland vor einer unmittelbaren Verfolgung sicher war, verliert durch den Transfer in die Schweiz und die Anordnung der Wegweisung in den Irak jeglichen Schutz vor Verfolgung. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängig.
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«Pathmanathan» und «Shivani» flohen mit ihren Kindern 2015 aus Sri Lanka nach Thailand, wo sie Gesuche um humanitäre Visa für die Schweiz stellten. Nach der Ablehnung wurde ihre ohnehin schon schwierige Situation zunehmend aussichtslos. Als «Pathmanathan» 2017 versuchte, auszureisen, wurde er am Flughafen von Bangkok festgenommen und ins Gefängnis gebracht. 2018 stellten «Shivani» und die drei Kinder erneut ein Gesuch auf humanitäre Visa. Erst später konnte auch «Pathmanathan» dank seiner Rechtsvertretung aus der Haft ein Gesuch um ein humanitäres Visum stellen. Trotz ihrer zunehmend lebensbedrohlichen Situation wurden die Gesuche wieder abgelehnt. Die Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängig.
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«Amit» hat im November 2015 die Schweiz um Asyl ersucht. Während 3.5 Jahren musste er warten, bis das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Mai 2019 über sein Asylgesuch entschied. Dies obwohl er aus Afghanistan ist, einem Land mit guten Chancen auf eine vorläufige Aufnahme. Durch diese Rechtsverzögerung verletzte das SEM die Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV. «Amit» ist durch die lange Wartezeit auf seinen Asylentscheid sozial isoliert und gesundheitlich und psychisch angeschlagen
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«Ayana» reiste mittels Familiennachzug in die Schweiz und wurde in die Flüchtlingseigenschaft (FE) ihres Ehemannes einbezogen. Aufgrund einer Reise nach Äthiopien zwecks Familienbesuchs aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) «Ayana» die Flüchtlingseigenschaft. «Ayana» sei freiwillig in ihren Heimatstaat gereist und habe sich so bewusst unter dessen Schutz gestellt, welcher ihr auch effektiv gewährt worden sei. «Ayanas» Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
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«Dalip» reiste im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug 2013 in die Schweiz ein. Durch den Verzicht auf ein eigenes Asylverfahren machte er nach seiner Ankunft geltend, dass er sich in den Status seines Vaters «Prem» einschliessen lassen will und keine eigenen Asylgründe geltend machen möchte. Durch die zeitgleiche Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (B) für seinen zuvor vorläufig aufgenommenen (F) Vater hätte das SEM den Fall an das zuständige kantonale Amt weiterleiten sollen. Dies geschah jedoch nicht. Stattdessen prüfte das SEM «Dalip’s» Asylgesuch, obwohl er explizit darauf verzichtet hatte. Die lange Verfahrensdauer, welche aus diesem Verfahrensfehler resultierte, führte dazu, dass «Dalip» bereits volljährig war, als das SEM eine solche Überstellung dank einer Beschwerde beim BVGer doch noch vornahm. Dem Familiennachzug wurden weitere Hürden in den Weg gelegt, da die Wohnung von der kantonalen Behörde als zu klein angesehen wurde. Erst nach erneuter mündlicher Einsprache (rechtliches Gehör) wurde dem Familiennachzug für «Dalip» - nach vier Jahren ohne geregelte Aufenthaltsbewilligung - schlussendlich stattgegeben
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«Sinan» flüchtete 2012 aus dem Iran, weil er in einer regierungskritischen Partei engagiert war. Es gab Anzeichen, dass er verhaften, gefoltert oder gar hingerichtet wird. Er musste seine Ehefrau «Samira» und Tochter «Tara» zurücklassen. In der Schweiz wurde sein Asylgesuch abgelehnt, da seine politische Verfolgung im Iran als „nicht glaubwürdig“ eingestuft wurde. Diese Meinung bestätigte das BVGer. Weder die vorgebrachten Beweismittel, noch exilpolitische Aktivitäten führten zu einer Änderung der Sachlage. Als «Samira» und «Tara» ebenfalls die Flucht in die Schweiz gelang wurden ihre Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert. Neue Beweismittel wurden nicht mehr gewürdigt. Nach Jahren in der Nothilfe wartet die Familie seit Oktober 2016 auf das endgültige Urteil ihrer Beschwerde beim BVGer.
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