«Elyas» wird nach einer Dublin-Wegweisung im Mai 2022 von verschiedenen Kantonen in kürzester Zeit und in unterschiedlichen Haftformen (kurzfristige Festhaltung, Ausschaffungshaft, Dublin-Haft) inhaftiert, wobei sich diese teilweise rechtlich ausschliessen. Dabei weisen einzelne Haftanordnungen gravierende Mängel auf: Es fehlen Begründungen und Rechtsmittelbelehrungen, die zeitliche Dokumentation ist unvollständig und in einem Fall ist die Verfügung sogar nicht unterschrieben. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern sieht dadurch schwere Verletzungen der Verfahrensrechte und ordnet die sofortige Freilassung an. Der Fall verdeutlicht strukturelle Probleme der Administrativhaft in der Schweiz, beispielsweise bei der Haftdokumentation.
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«Aaren» flieht im Jahr 2022 nach Europa und gelangt in die Schweiz. Aufgrund der Dublin-Regelung tritt die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch ein. «Aaren» wird trotz PTBS und Identifizierung als Folteropfer in Dublin-Haft genommen und nach Bulgarien ausgeschafft – in jenes Land, in dem er zuvor gefoltert worden war. Später gewährt ihm Deutschland Asyl durch Selbsteintritt. Verfahrensrechtlich brisant: «Aarens» Anwalt wurde die Haft von den Behörden bewusst verschwiegen. Als dieser rund einen Monat später endlich von der Haft erfährt und einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft stellt, wird darauf nicht eingetreten, da die Frist abgelaufen sei. Das Bundesgericht rügt dieses Vorgehen als Verletzung von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs und weist den Fall zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.
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Im Jahr 2021 reist Karim mit einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel in die Schweiz ein. Rund zwei Jahre später wird er in Ausschaffungshaft genommen, obwohl sein Asylgesuch ein Dublin-Verfahren auslöste und nur eine zeitlich begrenzte Dublin-Haft zulässig gewesen wäre. Die Behörden ordnen wiederholt die falsche Haftart an, sodass Karim insgesamt 77 Tage festgehalten und mindestens 20 Tage zu lange inhaftiert wird. Das Gericht stellt nachträglich die Verletzung seiner persönlichen Freiheit fest und spricht ihm rückwirkend eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu.
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Der britische Student „John” reist im September 2023 zum Studium in die Schweiz ein und ist während des laufenden Bewilligungsverfahrens aufenthaltsberechtigt. Als er im März 2024 nach seiner Exmatrikulation wieder ausreisen will, wird er wegen angeblich illegalen Aufenthalts in Strafhaft genommen und anschliessend vom Migrationsamt für weitere 23 Stunden administrativ festgehalten, um ihm die Wegweisung zu eröffnen. Das Bezirksgericht Zürich stellt später fest, dass diese zweite Inhaftierung angesichts der unverhältnismässigen Dauer und mangels Information über die Haftgründe rechtswidrig war.
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Der Fall betrifft einen jungen Mann aus Marokko, der im Sommer 2024 nach einem Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich ausgeschafft werden sollte. Er wird 17 Tage lang in Ausschaffungshaft festgehalten, obwohl es keinen gültigen Haftgrund gibt. Sowohl die kantonalen Behörden als auch das Zwangsmassnahmengericht stützen sich dabei auf eine angebliche Untertauchensgefahr, die sich später als unbegründet herausstellt. Das Verwaltungsgericht Schwyz stellt fest, dass die Entscheide unzureichend begründet, Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör verletzt und mildere Massnahmen nicht geprüft wurden. Es kommt zum Schluss, dass «Youssef» zu Unrecht seiner Freiheit beraubt worden war.
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«Dayo» reiste im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Aufgrund der Scheidung von seiner damaligen Frau wurde seine Aufenthaltsbewilligung (B) widerrufen. Er hatte aber zu jenem Zeitpunkt bereits eine enge Beziehung zu seiner Tochter, welche aus einer neuen Beziehung stammte. Deshalb wurde der Widerruf aufgehoben. Später heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Das Paar lebte dann mit ihren vier gemeinsamen Kindern. Die Aufenthaltsbewilligung, die «Dayo» gestützt auf seine Beziehung zur Tochter erhalten hatte, wurde später nicht mehr verlängert. Eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verhältnis zu seiner aktuellen Ehefrau blieb ihm ebenfalls verwehrt. Dabei hatte «Dayo» in den vergangenen zehn Jahren mehrere Versuche gestartet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Hierzu trat er vor verschiedene Instanzen auf unterschiedlichen Ebenen. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Trotz einer hängigen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht wurde «Dayo» 2021 mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Seine Anwältin reichte danach je eine Beschwerde beim Bundesgericht und beim UNO-Kinderrechtsausschuss ein. Erstere wurde abgelehnt, während letztere noch hängig ist.
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«Jiros» Frau und die gemeinsamen Kinder reisten im Mai 2019 mittels humanitärer Visa legal in die Schweiz ein, nachdem «Jiro» in Syrien spurlos verschwunden war. Damals hatten sie keine Kenntnis davon, dass «Jiro» von syrischen Soldaten verhaftet und inhaftiert worden war. Erst als er im Oktober 2019 entlassen wurde, erfuhr die Familie in der Schweiz davon. Da «Jiro» immer noch Angst vor dem Einbezug in die syrische Armee bzw. in die YPG-Truppen hatte und ihm durch die Flucht seiner regimekritischen Schwäger eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime drohte, beantragte er im Libanon auf der Schweizerischen Botschaft ein humanitäres Visum. Dieses wurde jedoch abgelehnt, da «Jiro» nach der Einreichung seines Gesuchs im Libanon entsprechend den Auflagen seiner 48-Stunden-Bewilligung zurück nach Syrien reiste. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) könne daraus geschlossen werden, dass ihm in Syrien keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe. «Jiros» Anwalt reichte im März 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die 14 Monate später abgelehnt wurde. Danach reiste «Jiro» in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Monate später gutgeheissen.
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«Alan» reiste als achtjähriges Kind gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein. Im Alter von 16 Jahren stellte er ein Einbürgerungsgesuch und wurde in das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde aufgenommen. Kurz darauf begann er eine Berufslehre, wozu er als vorläufig aufgenommener Ausländer damals eine Arbeitsbewilligung benötigte, was «Alan» nicht wusste. Er wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Als sich die kantonalen Behörden mehr als drei Jahre später um «Alans» Einbürgerungsgesuch kümmerten, lehnten sie sein Gesuch deswegen ab. Sie argumentierten, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge im Strafregister bestehen dürfen. «Alans» Anwältin machte im Rekurs geltend, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lasse, dass sich diese Voraussetzung auf den gesamten Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens beziehen würde. Gegen «Alan» war sowohl bei der Einreichung seines Gesuchs, als auch bei der Beurteilung durch die Behörden kein Strafverfahren hängig und kein Eintrag im Strafregister sichtbar. Auch sei es unverhältnismässig, ihm aufgrund eines Bagatelldelikts die Einbürgerung zu verwehren, da «Alan» alle weiteren Integrationskriterien erfülle. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der kantonalen verwaltungsinternen Rekursinstanz gutgeheissen und die kantonale Einbürgerungsbehörde wurde angewiesen, die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen.
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«Pauline» reiste 2000 in die Schweiz ein, 2003 heiratete sie den Schweizer «Markus». Aufgrund des Altersunterschieds von 27 Jahren hegten die Behörden schon damals den Verdacht einer Scheinehe und nahmen Abklärungen vor. Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Pauline» ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Daraufhin nahm das Staatssekretariat für Migration (SEM) erneut Untersuchungen zur Echtheit der Ehe auf. Es befand den Scheineheverdacht für bestätigt und empfahl «Pauline», ihr Gesuch zurückzuziehen. «Pauline» hielt an ihrem Gesuch fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In regelmässigen Abständen forderte das SEM während den nächsten sechs Jahren immer wieder dieselben Nachweise für die tatsächlich gelebte Ehe sowie für «Paulines» Integrationsbemühungen ein. Obwohl «Pauline» und ihr Anwalt seit 2015 mehrmals schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangten, wurde eine solche erst im Mai 2021 erlassen. Daraufhin reichte «Paulines» Anwalt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ist hängig.
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