Type
Cas individuelNuméro
364
Date
Mots clés
Dublin ; Garanties procédurales ; santéDocument
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Dublin-Rückführung nach Italien wegen mangelnder medizinischer Versorgung gestoppt
«Erbil» leidet seit 2005 an einer Herzerkrankung. Weil eine für ihn lebensnotwendige Behandlung in Gambia nicht möglich war, verliess er sein Heimatland und stellte ein Asylgesuch in Italien. Da aus «Erbils» Sicht eine adäquate medizinische Versorgung jedoch auch in Italien nicht gewährleistet war, reiste er weiter in die Schweiz und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch nicht ein und wies ihn an, die Schweiz wieder zu verlassen. Das SEM argumentierte, dass Italien zuständig sei, das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise und die medizinische Versorgung deshalb gewährleistet sei. «Erbil» erhob daraufhin Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gutgeheissen wurde. Das BVGer rügte das SEM, weil es den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat. Das SEM muss nun eine Garantie für eine nahtlose Behandlung bei den italienischen Behörden einholen. Wenn es keine solche Garantie erhält, muss es vertieft prüfen, ob sich die Schweiz unter Anwendung der Souveränitätsklausel für das Asylgesuch für zuständig erklären müsste.
Person: «Erbil» (M., 1989)
Herkunftsland: Gambia
Aufenthaltsstatus: N Asylsuchender
Fall 364/22.09.2020: «Erbil» leidet seit 2005 an einer Herzerkrankung. Weil eine für ihn lebensnotwendige Behandlung in Gambia nicht möglich war, verliess er sein Heimatland und stellte ein Asylgesuch in Italien. Da aus «Erbils» Sicht eine adäquate medizinische Versorgung jedoch auch in Italien nicht gewährleistet war, reiste er weiter in die Schweiz und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch nicht ein und wies ihn an, die Schweiz wieder zu verlassen. Das SEM argumentierte, dass Italien zuständig sei, das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise und die medizinische Versorgung deshalb gewährleistet sei. «Erbil» erhob daraufhin Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gutgeheissen wurde. Das BVGer rügte das SEM, weil es den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat. Das SEM muss nun eine Garantie für eine nahtlose Behandlung bei den italienischen Behörden einholen. Wenn es keine solche Garantie erhält, muss es vertieft prüfen, ob sich die Schweiz unter Anwendung der Souveränitätsklausel für das Asylgesuch für zuständig erklären müsste.
Stichworte: Dublin, Feststellung Sachverhalt, Gesundheit
Gesetzliche Grundlagen: Art. 3 EMRK Verbot der Folter; Art. 4 EU Grundrechtcharta Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; Art. 31 AsylG Entscheide des BFM; Art. 29a AsylV 1 Zuständigkeitsprüfung nach Dublin; Art. 17 VO (EU) Ermessensklauseln, Art. 15 VO (EU) Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens
- Nach dem Nichteintretensentscheid des SEM beendete die von Gesetzes wegen mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandatsverhältnis. Erbil reichte deshalb in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. Nachdem das BVGer dieses Gesuch guthiess, schien der Fall für seine ehemalige Rechtsvertretung nicht mehr aussichtslos, weswegen sie ihr Mandat wieder aufnehmen wollte. Für die SBAA stellt sich deshalb die Frage, ob die zuständige Rechtsvertretung zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung alle notwendigen Abklärungen getroffen hatte, um beurteilen zu können, ob der Fall tatsächlich aussichtslos sei.
- Im vorliegenden Fall unterliess es das SEM, den Sachverhalt genügend abzuklären, bevor es einen Entscheid traf. Mit dem neuen beschleunigten Asylverfahren ist es aufgrund des grossen Zeitdrucks umso schwieriger geworden, einen Fall genau abzuklären. Ein effizientes Verfahren darf jedoch nicht auf Kosten von sorgfältigen Abklärungen gehen. Die SBAA fordert, dass medizinisch komplexe Fälle immer im erweiterten Verfahren bearbeitet werden.
- Die SBAA kritisiert, dass das SEM die tatsächlich und aktuell vorherrschende Lage in Italien in ihrem Entscheid nicht berücksichtigte, sondern sich auf die Rechtsprechung von 2014 berief (Urteil EGMR, Fall Tarakhel gegen die Schweiz). Tatsache ist, dass mit Inkrafttreten des sogenannten «Salvini-Dekrets» im Oktober 2018 sich die Situation für asylsuchende Personen in Italien drastisch verschlechtert hat, wie auch ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeigt. Somit war für «Erbil» nicht nur der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung nicht gewährleistet, sondern auch sein Zugang zu einer Unterkunft. Durch die Rückschaffung nach Italien wäre sein Recht auf ein menschenwürdiges Leben verletzt worden (Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta).
- Auch das BVGer hat in seinem Referenzurteil vom 17. Dezember 2019 die neue Rechtslage in Italien anerkannt. Die SBAA kritisiert, dass das SEM nicht von sich aus neue Umstände berücksichtigt, sondern die Rechtsprechung des BVGer abwartet. Dies kann gravierende Folgen für die betroffenen Personen haben.
- Die Schweiz hat die Möglichkeit, aus humanitären Gründen sich für ein Asylgesuch zuständig zu erklären und es von sich aus zu prüfen (sog. Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO. Warum ist die Schweiz im Falle eines schwer kranken Gesuchstellers nicht von sich aus auf das Asylgesuch eingetreten?
2017 Einreichung Asylgesuch in Italien (Juni)
2019 Einreichung Asylgesuch in der Schweiz (Juli), Nichteintretensentscheid durch SEM (Aug.), Mandatsniederlegung der von Gesetzes wegen beauftragten Rechtsvertretung (Aug.), Beschwerde im eigenen Namen ans BVGer (Aug.), Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Sept.), Beschwerdereplik (Nov.), Gutheissung der Beschwerde durch BVGer (Dez.)
Seit 2005 leidet «Erbil» an einer Herzerkrankung. Eine differenzierte Diagnose konnte aufgrund der lokalen Gegebenheiten nie gestellt werden. Auch der Zugang zu einer für sein Leiden unabdingbaren, lebensnotwendigen Therapie blieb ihm in Gambia verwehrt. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme reiste er im Oktober 2016 aus Gambia aus und stellte im Juni 2017 ein Asylgesuch in Italien. Dort war er in medizinischer Behandlung und wurde im November 2017 am Herzen operiert. Die Operation war jedoch nur teilweise erfolgreich und konnte seinen Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessern. In Anbetracht seines Gesundheitszustandes erachtete «Erbil» die medizinische Versorgung in Italien als ungenügend. Deshalb beschloss er, ohne den Entscheid über sein Asylgesuch abzuwarten, Italien zu verlassen. Im Juli 2019 stellte «Erbil» deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz.
Anfangs August 2019 entschied das Staatssekretariat für Migration (SEM), nicht auf «Erbils» Asylgesuch einzutreten, weil er bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Da keine schwerwiegenden Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen und somit der Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung gewährleistet sei, sei im Sinne der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) Italien für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig. Daraufhin legte «Erbils» von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung ihr Mandat nieder, weshalb «Erbil» eigenständig Beschwerde gegen den Entscheid des SEM einreichte. Er machte geltend, dass sein schlechter gesundheitlicher Zustand gegen eine Rückkehr nach Italien spräche. Italien verfüge zwar über eine medizinische Infrastruktur, als Dublin-Rückkehrer hätte er jedoch keinen Zugang dazu. Gleichzeitig ersuchte er um eine aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde, da er Mitte August einen Termin in der kardiologischen Abteilung eines Spitals habe. Diese wurde ihm gewährt. Da seine Beschwerde in Anbetracht der medizinischen Akten nicht als aussichtslos erschien und er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
Danach entschied die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung, ihr Mandat wieder aufzunehmen. Erbil hatte jedoch in der Zwischenzeit eine eigene Anwältin mandatiert und wollte, dass diese weiterhin seinen Fall vertritt. Insbesondere da die Beschwerde-Replik der von Gesetzes wegen beauftragten Rechtsvertretung lediglich eine Seite umfasste und nicht wesentlich substantiierter war als seine eigene Beschwerde.
Das SEM indes verlangte die Abweisung der Beschwerde, da aus seiner Sicht keine Gründe für die Annahme vorlägen, dass das italienische Asyl- und Aufnahmesystem Schwachstellen aufweise. Dies bestätige auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Tarakhel gegen die Schweiz“ aus dem Jahr 2014. Die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta sei deshalb nicht gegeben. Zudem hielt das SEM fest, dass selbst Personen, die sich illegal in Italien aufhielten, Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Ausserdem informiere das SEM bei solchen Fällen die italienischen Behörden und lasse ihnen einen Arztbericht und Angaben über die notwendige Weiterbehandlung zukommen. Aus Sicht des SEM liegen deshalb keine Gründe vor, welche die Schweiz verpflichten würden, von sich aus auf «Erbils» Asylgesuch einzutreten (Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1).
Im September 2019 wurde «Erbil» in einer Spezialklinik am Herzen operiert, es kam jedoch zu postoperativen Komplikationen. Gemäss ärztlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass «Erbil» ein Leben lang auf Medikamente angewiesen sei und ohne Therapie mittelfristig sterben würde.
Im November 2019 reichte «Erbils» Anwältin verschiedene ärztliche Gutachten und Operationsberichte ein, um seinen kritischen Gesundheitszustand zu belegen. Sie warf dem SEM vor, dass es zum Zeitpunkt des Entscheides die Gesundheitslage von «Erbil» nicht genügend abgeklärt hätte. Aufgrund seiner Erkrankung sei «Erbil» besonders schutzbedürftig. Zudem seien die geänderten rechtlichen und tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse in Italien ungenügend berücksichtigt worden. Mit Inkrafttreten des sogenannten «Salvini-Dekrets» im Oktober 2018 seien die Sicherheits- und Einwanderungsgesetze massiv verschärft worden. Der Zugang zu den staatlichen Zentren als auch die Situation von Asylsuchenden, und insbesondere von besonders verletzlichen Asylsuchenden, hätten sich drastisch verschlechtert. Dies bestätigt auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Entgegen der Aussage des SEM lägen heute deshalb durchaus Gründe vor für die Annahme, dass das italienische Asylsystem schwerwiegende Mängel aufweise. Daran mag auch das zitierte EGMR-Urteil nichts ändern, da zu diesem Zeitpunkt das «Salvini-Dekret» noch gar nicht in Kraft war. Dem schwer kranken Beschwerdeführer drohe damit bei seiner Rückkehr nach Italien sehr wohl die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Bei seinem Austritt aus der Kollektivunterkunft in Italien musste «Erbil» zudem eine Erklärung unterschreiben, wonach er endgültig darauf verzichte, von dieser Kollektivunterkunft wieder aufgenommen zu werden. Der Zugang zu einer Unterkunft wäre ihm bei seiner Rückkehr also nicht sicher. Da ausserhalb eines Aufnahmezentrums die medizinische Versorgung nicht sichergestellt sei, wäre damit auch die dringend notwendige Weiterbehandlung in Frage gestellt. Weiter argumentierte die Rechtsvertretung, dass selbst wenn die erforderliche Schwelle einer unmenschlichen Behandlung nicht erreicht wäre, die Schweiz aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen (Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1), insbesondere, um eine angemessene, langfristige medizinische Behandlung sicherzustellen. Das SEM habe jedoch ungenügend dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichte, obwohl es eine Begründungspflicht habe.
In seinem Urteil vom Dezember 2019 stellte das BVGer fest, dass das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat. Aus Sicht des BVGer gehört «Erbil» ohne Zweifel zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen. Somit hätte er nach den erfolgten Gesetzesänderungen keinen Anspruch auf die Unterbringung in einem sog. SPRAR-Zentrum, welche Massnahmen für die Betreuung von schwer kranken Personen vorsehen. Ein nahtloser Übergang seiner Therapien hätte nicht zweifelsfrei gewährleistet werden können. Das BVGer weist das SEM deshalb an, bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass die Behandlung von «Erbil» nach seiner Rückkehr nach Italien nahtlos sichergestellt ist. Würde das SEM keine solche Garantie erhalten, müsste es vertieft prüfen, ob in diesem Falle die Anwendung der Souveränitätsklausel angemessen wäre und sich somit die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs für zuständig erklären würde.
Der Sachverhalt wurde zur erneuten Abklärung an das SEM zurückgewiesen. Der neue Entscheid des SEM liegt noch nicht vor.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier