Type
Cas individuelNuméro
368
Date
Mots clés
Dublin ; Garanties procédurales ; santé ; violences conjugalesDocument
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Positiver Asylentscheid erwirkt dank dem Einsatz einer unabhängigen Rechtsberatungsstelle
«Liyah» flüchtete vor ihrem gewalttätigen Ehemann in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Da sie durch ihren Ehemann über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügte, erachtete sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Prüfung des Asylgesuchs als nicht zuständig. «Liyah» wurde angewiesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Gegen diesen Entscheid reichte «Liyah» mit Unterstützung einer unabhängigen Rechtsberatungsstelle eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie kritisierte, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung zurück ans SEM. Daraufhin wurde «Liyahs» Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Ein paar Monate später erhielt sie einen positiven Asylentscheid
Person: «Liyah» (W., 1991)
Herkunftsland: Syrien
Aufenthaltsstatus: BF Anerkannter Flüchtling
Fall 368/26.09.2020: «Liyah» flüchtete vor ihrem gewalttätigen Ehemann in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Da sie durch ihren Ehemann über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügte, erachtete sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Prüfung des Asylgesuchs als nicht zuständig. «Liyah» wurde angewiesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Gegen diesen Entscheid reichte «Liyah» mit Unterstützung einer unabhängigen Rechtsberatungsstelle eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie kritisierte, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung zurück ans SEM. Daraufhin wurde «Liyahs» Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Ein paar Monate später erhielt sie einen positiven Asylentscheid
Stichworte: Asylverfahren, Feststellung Sachverhalt, Zuständigkeitskriterien (Dublin), Frauenspezifische Fluchtgründe, Gewalt an Frauen
Gesetzliche Grundlagen: Art. 31 AsylG Entscheide des BFM, Art. 37 AsylG Erstinstanzliche Verfahrensfristen, Art. 26 AsylG Empfangsstellen; Art. 29a AsylV Zuständigkeitsprüfung nach Dublin; Art. 3 EMRK Verbot der Folter; Art. 4 EU Grundrechtcharta Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; Art. 17 VO Ermessensklauseln, Art. 7 VO Rangfolge der Kriterien
- Die Rechtsvertretung darf ihr Mandat grundsätzlich nur dann niederlegen, wenn eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) aussichtslos erscheint. «Liyahs» Beschwerde war offensichtlich nicht aussichtslos. Die Beschwerde wurde vom BVGer gutgeheissen und nach einer erneuten Beurteilung kam das SEM sogar zum Schluss, dass «Liyah» als Flüchtling anzuerkennen sei. Aus Sicht der SBAA ist nicht nur die ungenügende Sachverhaltsabklärung zugunsten der Beschleunigung des Asylverfahrens durch das SEM äusserst problematisch, sondern auch, dass die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung ihr Mandat nach dem ersten Entscheid des SEM niederlegte und dadurch grundlegende Verfahrensrechte von «Liyah» verletzte. Dies gilt es insbesondere auch in Hinblick auf die äusserst kurzen Beschwerdefristen bei Dublin-Verfahren zu kritisieren.
- Ein effizientes Verfahren darf keinesfalls auf Kosten von sorgfältigen Abklärungen gehen. Für die SBAA ist deshalb unverständlich, weshalb das SEM nicht den innert Wochenfrist vorgesehenen Termin bei einem Psychiater abgewartet hatte, bevor es seinen Entscheid fällte. Die SBAA erachtet es als äusserst problematisch, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist.
- Die SBAA kritisiert ausserdem, dass das SEM in «Liyahs» Fall nicht von Anfang an von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machte. Dies obwohl die Schweiz bei einem möglichen drohenden Verstoss gegen eine Norm des Völkerrechts zu einem Selbsteintritt verpflichtet ist. Die erlittenen Traumatisierungserlebnisse wurden ausserdem nur ungenügend berücksichtigt.
2019 Einreichung Asylgesuch (Juni), Nichteintretensentscheid (Juni), Beschwerde ans BVGer (Juli), Gutheissung der Beschwerde durch BVGer (Juli), Zuweisungsentscheid ins erweiterte Verfahren (Aug.)
2020 Positiver Asylentscheid (Mai)
«Liyah» stammt ursprünglich aus Syrien. Anfang des Jahres 2018 reiste sie zu ihrem Ehemann nach Spanien, der dort als anerkannter Flüchtling lebte. Die Ehe sei durch die Eltern arrangiert worden. Nachdem sie in Spanien ankam, sei sie täglich geschlagen und vergewaltigt worden. «Liyah» zeigte ihren Ehemann an und verbrachte einige Monate in einem Frauenhaus. Im Juli 2018 reiste sie nach Syrien zurück, um sich scheiden zu lassen. «Liyahs» Familie verlangte von ihr, nun einen 70-jährigen Mann zu heiraten. Um dieser Heirat zu entgehen, verliess «Liyah» ihren Heimatstaat erneut. Über Deutschland gelangte «Liyah» in die Schweiz, wo sie im Juni 2019 um Asyl ersuchte.
Weil «Liyah» wegen ihrem Ehemann über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügte, erachtete sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Prüfung des Asylgesuchs als nicht zuständig (Art. 31a Abs. 1 lit. b). Ihr Asylgesuch wurde deshalb im Rahmen des Dublin-Verfahrens behandelt. Gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung sei Spanien für das Asylverfahren verantwortlich (Art. 7-15 Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhielt «Liyah» die Möglichkeit, sich zur Zuständigkeit Spaniens zu äussern. Sie erklärte, dass sie grosse Angst vor ihrer Familie und der ihres Mannes habe, welche in Spanien leben. Sogar ihr Bruder habe gedroht, sie umzubringen. Sie könne deshalb keinesfalls nach Spanien zurückkehren.
Knappe zwei Wochen nach Einreichung ihres Asylgesuchs erhielt «Liyah» den Nichteintretensentscheid des SEM. Das SEM begründete diesen Entscheid damit, dass einer Durchführung des Asylverfahrens in Spanien nichts im Wege stehe. Zum einen lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien Schwachstellen aufweisen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Spanien eine gravierende Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta drohe. Zum anderen sei Spanien ein Rechtsstaat und als solcher verfüge er über eine funktionierende Polizeibehörde, welche sie vor Übergriffen durch Privatpersonen schützen könne. Die spanischen Behörden hätten bereits einmal Massnahmen zu «Liyahs» Schutz getroffen. Ausserdem sei es nicht „Sache der betroffenen Person (…), den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen“. Das SEM verfügte deshalb die Wegweisung nach Spanien. Gleichentags legte «Liyahs» von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
Innerhalb der kurzen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen reichte „Liyah“ in eigenem Namen – mitilfe einer unabhängigen Rechtsberatungsstelle – eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein (Art. 37 AsylG). Die Rechtsvertretung warf dem SEM eine ungenügende Erstellung des Sachverhalts vor. So habe das SEM nicht einmal die psychiatrische Abklärung abgewartet, obwohl diese innert Wochenfrist vorgesehen war. Dies obwohl konkrete Hinweise auf eine schwere Belastung und Traumatisierung durch die in Spanien erlebten Misshandlungen vorlagen und somit dieser Termin als offensichtlich entscheidrelevant einzustufen war. Gemäss Rechtsprechung im Zusammenhang mit Rücküberstellungen von Opfern von Menschenhandel, hätte das SEM auch die Auswirkungen einer Überstellung auf den Gesundheitszustand und insbesondere eine möglich Re-Traumatisierung prüfen müssen. Das SEM habe es ausserdem unterlassen, individuell-konkrete Garantien bezüglich der Unterbringung und dem Schutz «Liyahs» bei den spanischen Behörden einzuholen. Schliesslich sei festzuhalten, dass bei drohendem Verstoss gegen internationales Recht, die Schweiz verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E.7.2 oder BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). Eine Wegweisung würde klar gegen das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen, da ihr bei einer Rückkehr weitere schwere Beeinträchtigungen ihrer psychischen und physischen Integrität drohen (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess die Beschwerde im Juli 2019 gut. Das BVGer geht davon aus, dass aufgrund der in Spanien erlittenen Misshandlungen und des ärztlichen Berichts „Liyah“ eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen könnte. Eine Überstellung von „Liyah“ nach Spanien wäre möglicherweise nicht mit Art. 3 EMRK und somit nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Aufgrund der Aktenlage können diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet werden. Das BVGer rügte das SEM wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und hielt fest, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der Schilderungen von «Liyah» die angekündigte psychiatrische Begutachtung abzuwarten. Ausserdem hätte bei der Frage, ob ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre, auch der Aspekt der Re-Traumatisierung berücksichtigt werden müssen. Das BVGer wies deshalb den Sachverhalt zur Neubeurteilung zurück ans SEM.
Im August 2019 teilte das SEM «Liyah» mit, dass das Asylgesuch nun im Rahmen des erweiterten Verfahrens behandelt wird (Art. 26d AsylG). Namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme seien weitere Abklärungen nötig. Im erweiterten Verfahren wurde ihr eine neue von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung zugewiesen. Kurze Zeit später reichte diese den psychiatrischen Bericht nach. Laut Bericht habe die Patientin aufgrund von Gedächtnislücken und Konzentrationsschwierigkeiten Mühe, ihre Geschichte chronologisch zu erzählen. Ausserdem müsse bei einer Wegweisung von einer Zunahme der Suizidalität ausgegangen werden. Im März 2020 wurde ein weiterer Arztbericht eingereicht. Aus diesem ging hervor, dass es «Liyah» nach wie vor sehr schlecht gehe. Sie leide an Antriebsverlust, massiven Schlafstörungen sowie wiederkehrenden Gedanken an den Tod. Zu einer depressiven Episode sei neu noch eine generalisierte Angststörung dazugekommen.
Im Mai 2020 erhielt «Liyah» einen positiven Asylentscheid und wurde ohne nähere Begründung in der Schweiz als Flüchtling anerkannt.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier