Type
Cas individuelNuméro
327
Date
Mots clés
Garanties procédurales ; motifs d'asileDocument
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Wegen „fehlender Glaubwürdigkeit“ wird Familie Asyl verwehrt. Sie muss während Jahren in der Nothilfe ausharren.
«Sinan» flüchtete 2012 aus dem Iran, weil er in einer regierungskritischen Partei engagiert war. Es gab Anzeichen, dass er verhaften, gefoltert oder gar hingerichtet wird. Er musste seine Ehefrau «Samira» und Tochter «Tara» zurücklassen. In der Schweiz wurde sein Asylgesuch abgelehnt, da seine politische Verfolgung im Iran als „nicht glaubwürdig“ eingestuft wurde. Diese Meinung bestätigte das BVGer. Weder die vorgebrachten Beweismittel, noch exilpolitische Aktivitäten führten zu einer Änderung der Sachlage. Als «Samira» und «Tara» ebenfalls die Flucht in die Schweiz gelang wurden ihre Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert. Neue Beweismittel wurden nicht mehr gewürdigt. Nach Jahren in der Nothilfe wartet die Familie seit Oktober 2016 auf das endgültige Urteil ihrer Beschwerde beim BVGer.
Personen: «Samira» (W., 1981) «Sinan» (M., 1982), «Tara» (W., 2005)
Herkunftsland: Iran
Aufenthaltsstatus: ohne Aufenthaltsbewilligung
Fall 327/19.03.2017: «Sinan» flüchtete 2012 aus dem Iran, weil er in einer regierungskritischen Partei engagiert war. Es gab Anzeichen, dass er verhaften, gefoltert oder gar hingerichtet wird. Er musste seine Ehefrau «Samira» und Tochter «Tara» zurücklassen. In der Schweiz wurde sein Asylgesuch abgelehnt, da seine politische Verfolgung im Iran als „nicht glaubwürdig“ eingestuft wurde. Diese Meinung bestätigte das BVGer. Weder die vorgebrachten Beweismittel, noch exilpolitische Aktivitäten führten zu einer Änderung der Sachlage. Als «Samira» und «Tara» ebenfalls die Flucht in die Schweiz gelang wurden ihre Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert. Neue Beweismittel wurden nicht mehr gewürdigt. Nach Jahren in der Nothilfe wartet die Familie seit Oktober 2016 auf das endgültige Urteil ihrer Beschwerde beim BVGer.
Stichworte: Flüchtlingseigenschaft, Fluchtgründe
Gesetzliche Grundlagen: Art. 3 AsylG Flüchtlingseigenschaft, Art. 7 AsylG Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe, Art. 54 AsylG subjektive Nachfluchtsgründe
- Wieso werden Aussagen, die Sachverhalte und Verfolgungen belegen können, ohne genaue Nachprüfungen als unglaubwürdig eingestuft? In den verschiedenen Urteilen ist jeweils von Widersprüchen und Unstimmigkeiten die Rede, welche sich auf Details berufen. Zudem werden Beweismittel ohne genauere Abklärungen als „gefälscht“ oder als „nicht objektivierbar“ abgetan.
- Personen, die politisch verfolgt werden haben ein Anrecht auf Asyl. Wieso wird im Verfahren die Beweislast derart umgekehrt, dass Beweismittel von vornherein als nicht aussagekräftigt angesehen werden, ohne diese selbst zu überprüfen?
- Seit mehr als 5 Jahren befindet sich «Sinan» in der Schweiz und engagiert sich exilpolitisch. Wieso wird diese Tatsache heruntergespielt und verharmlost? Gerade in Anbetracht der Strenge des im Iran geltenden Islamischen Rechts gegenüber oppositionellen politischen Parteien (wie derjenigen, bei der «Sinan» mitmacht) und den im Internet veröffentlichten exilpolitischen Aktivitäten von «Sinan» im öffentlichen Raum, müsste eine solche Abwägung anders stattfinden
- Die Familie lebt in prekären Verhältnissen in der Nothilfe und leidet unter Angst vor einer Ausschaffung in den Iran sowie an der erzwungenen Isolation, dem Arbeitsverbot und dem Ausschluss von Integrationsmöglichkeiten. Die gesundheitlichen Beschwerden der Familienmitglieder nehmen zu. Wieso wird Personen (und besonders Familien) in solchen Umständen nicht ein menschenwürdiges Leben gewährt?
2012 Einreise und Asylgesuch von «Sinan» (Februar)
2014 Ablehnung Asylgesuch (August), Beschwerde an BVGer (August)
2015 Ablehnung der Beschwerde durch BVGer und Wegweisung (August), Einreise und Asylgesuch «Samira» und «Tara» (August), Wegweisung von «Sinan» sistiert (Oktober)
2016 Ablehnung des Asylgesuchs von «Samira» und «Tara» durch SEM (Januar), Sistierung des Wegweisungsvollzug wird aufgehoben (Mai), Wiedererwägungsgesuch für Familie (Juni), Abweisung des Wiedererwägungsgesuches durch SEM sowie Wegweisung der Familie (September), Rekurs beim BVGer (Oktober)
2017 negative Vernehmlassungsantwort SEM (Januar)
«Sinan», «Samira» und ihre gemeinsame Tochter «Tara» lebten als Kurden im Iran. «Sinan» war heimlich in der Komala-Partei tätig und half unter anderem bei der Verteilung von Flugblättern und Zeitungen. Der regimekritische Inhalt der Flugblätter und des Pateiprogramms führt dazu, dass die Mitglieder der Partei mit Repressionen rechnen müssen und die Mitgliedschaft verboten ist (Artikel 498, 499 und 500 des iranische Strafgesetzbuches sehen lange Haftstrafen, oder gar die Hinrichtung, für die Mitgliedschaft in nicht staatstreuen Parteien und für exilpolitische Aktivitäten vor). So wurde der ebenfalls politisch aktive Bruder von «Sinan» festgenommen und verschwand. Im Jahr 2012 wurde in der Abwesenheit von «Sinan» sein Haus durchsucht und Propagandamaterial sowie ein Computer beschlagnahmt. Aufgeschreckt durch diese Tatsache und Angst vor einer Hinrichtung, entschied er sich zu fliehen (vgl Beitrag UK Home Office zur Lage von kurdischen Aktivisten im Iran).
«Sinan» gelang schliesslich die Flucht in die Schweiz, während seine Ehefrau «Samira» und die gemeinsame Tochter «Tara» im Iran zurückblieben. In der Schweiz angekommen, stellt er umgehend ein Asylgesuch bei der zuständigen Stelle. Trotz der geltend gemachten prekären Lage seiner Frau und Tochter im Iran, welche wegen seinen politischen Aktivitäten unter Stigmatisierungen und Bedrohungen litten, wartete er auf das Asylgespräch mehr als anderthalb Jahre. Kurz darauf wartete er nochmals ein Jahr auf den Entscheid des SEM (dazumal BFM). Während dieser Zeit war «Sinan» exilpolitisch aktiv, nahm an Kundgebungen Teil und hielt Reden an Demonstrationen.
Im Asylentscheid vom August 2014 machte das SEM geltend, dass sich das Asylgesuch gemäss den geschilderten Asylgründen auf eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG beziehe. Diese Asylgründe müssen gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht werden. In diesem Sinne müssen die Asylgründe „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ erwiesen sein. Das SEM entschied negativ, da es die Glaubhaftigkeit der Asylgründe als nicht gegeben anschaute. So wurde ausgeführt, dass die „Ausführungen unsubstanziiert“ ausfielen und die Angaben zu einer Komala-Mitgliedschaft und zu Kontaktpersonen nicht hinreichend begründet gewesen seien. Des Weiteren seien Widersprüche in den Aussagen festgestellt worden, welche zu einer Einstufung der Asylgründe als unglaubwürdig geführt hätten (vgl. Artikel in der WOZ). Dabei beruft sich das SEM vor allem auf das aus ihrer Sicht unlogische Handeln von «Sinan» bei der Verhaftung seines Bruders: «Sinan» gab an, zuerst zu Fuss weggerannt zu sein und dann mit seinem Motorrad dem Auto, in welchem sich der verhaftete Bruder befand, gefolgt zu sei. Dieses als unlogisch angesehene Handeln sei daher ein Hinweis auf die Einnahme einer Drittperspektive und nicht eines direkt involvierten Menschen. BefragerInnen und asylsuchende Personen begegnen sich meist nur einmal persönlich. Die fehlende Logik und Inkonsistenz kann daher von BefragerInnen höchstens anhand von Vergleichen zwischen den protokollierten Aussagen der Befragung zur Person (BzP) und denen der Asylanhörung stattfinden. Neben psychischem Stress, befindet sich die asylsuchende Person ausserhalb ihres gesellschaftlichen Kontextes, wodurch die kulturelle Einbettung mitsamt ihren Codes, abwesend ist und nur anhand von zusätzlichen Informationen durch die Asylsuchenden und BefragerInnen rekonstruiert werden kann. Schlussendlich ist auch die Rolle der DolmetscherInnen nicht zu unterschätzen, deren Fähigkeiten massgebend zur Einschätzung der (Un-)Glaubwürdigkeit beitragen (vgl. Beitrag der SFH „Dolmetscher im Asylverfahren – keine Nebensache“).
In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten, unterstreicht das SEM, dass diese im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft“ nicht zu einer Verfolgung führen würden. Aus denselben Gründen wie zu der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Flüchtlingseigenschaften, geht das SEM davon aus, dass eine Verfolgung deshalb unglaubwürdig sei. Dabei sei seine exilpolitische Tätigkeit zusätzlich nicht als gefährdend zu beurteilen, da er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Bedrohung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Aus diesen Gründen spricht das SEM einen Wegweisungsentscheid aus, da der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Gegen dieses negative Urteil wurde beim BVGer eine Beschwerde eingelegt, welche allerdings als „offensichtlich unbegründet“ definiert wurde und daher abgewiesen wurde. Dieses summarisch begründete Urteil vom August 2015 nahm die gleichen Punkte ein wie das BFM (heute: SEM) und fügte hinzu, dass «Sinan» keine neuen Beweismittel beigelegt habe und daher keine Änderung der Beweislage existiere. Dies obwohl «Sinan» mehrere zusätzliche Berichte zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten einreichte. Das BVGer bemängelte, dass er Zeit und Möglichkeit gehabt hätte, zusätzliche Beweismaterialien aus dem Iran zu beschaffen, da er in engem Kontakt mit «Samira» und «Tara» stehe. Bei dieser Aussage wird allerdings nicht in Betracht gezogen, dass sich die Familie in eine äusserst gefährliche Situation bringen würde, falls sie überhaupt versuchen würde Informationen herauszufinden (vgl. SFH Bericht zu der Situation von Kurdischen Personen im Iran und im Exil; zudem ist es mithin so, dass sich selbst ein Anwalt, wenn er sich im Namen von «Sinan» bei den iranischen Behörden erkundigen würde, strafbar machen würde, da «Sinan» einer verbotenen kurdischen Partei angehört.). Trotz der Indizien für die Gefährdung «Sinans» im Iran, beschliesst das BVGer nicht nur, dass er keinen Anspruch auf Asyl habe, sondern, dass die Wegweisung sowohl zulässig (Art. 83. Abs. 3 AuG) wie auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sei. Es bestünden somit keine medizinischen oder völkerrechtlichen Gründe die gegen eine Wegweisung sprechen würden.
Kurz nach dem Erlass dieses negativen Urteils reiste «Samira» mit «Tara» ebenfalls in die Schweiz ein, nachdem sie im Iran zunehmend von den Behörden belästigt wurden und kaum mehr über Einkommen verfügten. Sie wurde vom Geheimdienst (Etelaat) und von ihrer eigenen Familie bedroht und unter Druck gesetzt. Das SEM sistierte den Wegweisungsvollzug von «Sinan» bis zum Ausgang des Asylverfahrens seiner Frau und Tochter. Wie im Falle von «Sinan» kommt das SEM im Januar 2016 zum Schluss, dass die Aussagen von «Samira» nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG) seien und daher nicht auf ihre Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) untersucht werden müssten. Das SEM sieht dabei die Tatsache, dass «Samira» nicht über die genauen politischen Inhalte der parteipolitischen Arbeit ihres Mannes informiert sei, als widersprüchlich. Ihrer Aussage, dass er es unter anderem zu ihrem Schutz getan habe, findet dabei kein Gehör. Wie in der Befragung bei «Sinan», deutet das SEM die Aussagen von «Samira» als widersprüchlich, da die Detailtreue, die von einer narrativen Erzählung erwartet wird (nach über 4 Jahren), nicht gegeben sei. Dieses negative Urteil hatte zur Folge, dass gegen die Familie ein Wegweisungsvollzug verfügt wurde.
Mit Hilfe ihres Anwaltes stellte die Familie ein Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) in Bezug auf das erste Asylgesuch von «Sinan». Der negative Asylentscheid gegen «Samira» sei dabei nicht erheblich, da sie keine eigenständige politische Verfolgung geltend gemacht habe, sondern diejenige ihres Mannes durch den iranischen Geheimdienst. Zudem verfüge „Sinan“ über neue Beweismittel, welche seine Verfolgung belegen würden. Neben Aussagen von Nachbarn, die die Hausdurchsuchung im Haus von «Sinan» bestätigten, wurde mittels zahlreicher Beweismittel auch die zunehmend exponierte politische Tätigkeit von Sinan gegen das Regime des Iran geltend gemacht. Ein Video von Sinan wurde auch über einen iranischen Kanal verbreitet und dürfte dem Geheimdienst bekannt sein. Dabei handelt es sich um subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), welche eine Wegweisung unzulässig machen. Im darauf folgenden, negativen Entscheid vom September 2016 hält das SEM fest, dass der Bestätigung der Hausdurchsuchung durch die Nachbarn keine Beweiskraft zukäme, da es sich um eine „Gefälligkeit“ der Nachbarn handle und keinen „objektiven Hinweis auf die vorgebrachte Verfolgung“ darstelle. Zu den Beweismitteln bezüglich exilpolitischen Aktivitäten schreibt das SEM, dass diese keinen „qualifizierter Nachfluchtgrund“ darstelle. Es gebe keine Beweise, dass der iranische Staat sich für diese Videos interessiere oder ihn verfolgen würde. Gleichzeitig seien auch die eingereichten Arztzeugnisse der psychischen Belastungen von «Samira», «Sinan» und «Tara» nicht von Bedeutung, da diese nicht von einer Verfolgung stammen, sondern andere Gründe hätten. Somit hält das SEM an den früheren Entscheiden fest und verfügt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung der Familie.
Nach dem Eintreffen dieses negativen Entscheides reichte die Familie eine Beschwerde beim BVGer ein. Neben erneut neuen Beweismitteln wird in der Beschwerde herausgearbeitet, dass das SEM seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte, da die Beweismittel als ‚verfälscht‘ bezeichnet wurden, ohne genauer zu ergründen weshalb. Auch die Mitgliedschaft bei der Komala-Partei hätte ohne viel Aufwand über die Parteizentrale in Schweden geprüft werden können. Durch die klare Beweislage für eine Registrierung der iranischen Behörden von «Sinan» müsse mit einer direkten Verfolgung im Iran gerechnet werden. Dies seien asylrelevante Gründe (Art. 3 AsylG). Seine exilpolitischen Aktivitäten stehen damit im Zusammenhang und die Situation könne nicht dahingehend verharmlost werden, dass der iranische Staat von diesen Tätigkeiten nicht Bescheid wisse. So müsse die Familie als Flüchtlinge aufgenommen werden oder zumindest deren Wegweisung aus der Schweiz aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten (subjektive Nachfluchtsgründe, Art. 54 AsylG) als unzulässig anerkennt werden (Ausweis F Flüchtling). In einer Zwischenverfügung vom Januar 2017 schreibt das BVGer, dass der Wegweisungsvollzug bis zum Ende des Verfahrens sistiert werde und die Beschwerde als nicht aussichtlos eingestuft werde. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung an seinem Standpunkt festgehalten und auf Abweisung der Beschwerde plädiert. Die Familie wartet nun bereits seit mehreren Jahren in einer prekären Situation unter dem Regime der Nothilfe auf den endgültigen Entscheid des BVGer. In der Zwischenzeit wurde «Samira» schwanger, musste das Kind jedoch im zweiten Schwangerschaftsmonat aufgrund der starken psychopharmazeutischen Medikamente, die sie einnehmen muss, abtreiben. Dieses belastende Ereignis führte, zusätzlich zu den bereits bestehenden Belastungen durch die Flucht und die unsichere, prekäre Situation der Familie, zu starken psychischen Problemen. Zudem ist die Tochter «Tara» durch die sozial prekäre Situation und die ungeeignete Unterkunft stark belastet und wird momentan von einem Kindertherapeuten betreut. Aufgrund des unsicheren Status existieren kaum geeignete Freizeitaktivitäten und Möglichkeiten, um das Kind durch positive Erlebnisse psychisch zu entlasten. Trotz diesen widrigen Umständen lernte «Tara» schnell Deutsch und kann momentan die Schule besuchen. Ab Sommer 2018 wird sie die Sekundarschule besuchen.
Wie lange die Familie noch auf einen Entscheid warten muss und ob sie bei einem negativen Entscheid die Schweiz verlassen würden/könnten bleibt dabei offen. «Sinan» und sein Anwalt haben nun auch noch Beweismittel nachgeliefert, welche Bedrohungen gegen «Sinan» im Internet aufzeigen. Auch wurden detaillierte Stellungnahmen zur Gefährdung von der Familie durch Menschenrechtsorganisationen und Beobachtungsstellen eingereicht. Angesichts der Bedrohung der Familie im Iran sieht sich die Familie gezwungen, die widrigen Umstände in der Nothilfe in Kauf zu nehmen. Diese Entscheidung erscheint unter den gegebenen Umständen als verständlich und es zeugt von der grossen Angst, unter welcher die Betroffenen leiden.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier