Type
Cas individuelNuméro
336
Date
Mots clés
Garanties procédurales ; Regroupement familialDocument
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Fälschliche Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer äthiopischen Staatsbürgerin
«Ayana» reiste mittels Familiennachzug in die Schweiz und wurde in die Flüchtlingseigenschaft (FE) ihres Ehemannes einbezogen. Aufgrund einer Reise nach Äthiopien zwecks Familienbesuchs aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) «Ayana» die Flüchtlingseigenschaft. «Ayana» sei freiwillig in ihren Heimatstaat gereist und habe sich so bewusst unter dessen Schutz gestellt, welcher ihr auch effektiv gewährt worden sei. «Ayanas» Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Person: «Ayana» (W., 1987)
Herkunftsland: Äthiopien
Aufenthaltsstatus: F Vorläufig Aufgenommene
Fall 336/17.04.2019: «Ayana» reiste mittels Familiennachzug in die Schweiz und wurde in die Flüchtlingseigenschaft (FE) ihres Ehemannes einbezogen. Aufgrund einer Reise nach Äthiopien zwecks Familienbesuchs aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) «Ayana» die Flüchtlingseigenschaft. «Ayana» sei freiwillig in ihren Heimatstaat gereist und habe sich so bewusst unter dessen Schutz gestellt, welcher ihr auch effektiv gewährt worden sei. «Ayanas» Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Stichworte: Familiennachzug, Verfahrensgarantien
Gesetzliche Grundlagen: Art. 1 FK Definition des Begriffs «Flüchtling»; Art. 51 AsylG Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug, Art. 63 AsylG Widerruf
- Im vorliegenden Fall argumentiert das SEM, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (FE) des Ehemannes (Art. 51 AsylG) darauf abziele, den gleichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings zu schaffen und somit die Einheit der Familie zu garantieren. Die alleinige Aberkennung der FE von «Ayana» gefährdet jedoch die Einheit der betroffenen Familie. Ebenfalls würde sie durch eine Aberkennung der FE den Schutz vor Reflexverfolgung im Heimatstaat ihres Ehemannes verlieren. Dies wiederum würde nicht dem Sinn und Zweck des Asylwiderrufs (Art. 1 Bst. C FK) entsprechen, der vorsieht dass ein Flüchtling den benötigten Schutz der Flüchtlingskonvention nicht mehr braucht.
- Das SEM argumentiert, dass dem schweizerischen Asylgesetz ein einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde liegt und betont die Gleichbehandlung von originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft. Daher habe sich auch die Aberkennung der derivativen FE an die gesetzlichen Vorlagen zu halten (Art. 63 AsylG). Dieses Argument überzeugt im vorliegenden Fall nicht. Es ist kein Ausdruck von Gleichbehandlung, wenn bei der Aberkennung der derivativ erhaltenen FE bezüglich des Heimat- und nicht des Verfolgerstaates argumentiert wird. Es handelt sich bei der Aberkennung der FE von einem einzigen Familienmitglied eher um eine schockierende Ungleichbehandlung, die die Einheit der Familie gefährdet.
- Die Aberkennung der FE aufgrund einer Reise in den Heimatstaat, welcher nicht der Verfolgerstaat ist, scheint das Grundprinzip der FE zu gefährden. Die Flüchtlingskonvention bezieht sich in Art. 1 Bst. C nämlich auf den Heimatstaat, der aber gleichzeitig als Verfolgerstaat auftritt und aus diesem Grund keinen Schutz gewähren kann oder will.
- Der vorliegende Fall erweckt laut BVGer den Eindruck, dass das SEM den Entscheid über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nachträglich korrigieren will. Dies ist jedoch nicht der Sinn und Zweck des Art. 63 AsylG zum Asylwiderruf oder der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2008 Vorläufige Aufnahme des Ehemannes in der Schweiz (Juli)
2011 Einreise von «Ayana» (Okt.), Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (FE) des Ehemannes, vorläufige Aufnahme
2016 Reise nach Äthiopien von «Ayana» und Familie (Dez.)
2017 Schriftliche Aufforderungen des SEM (März, April), Stellungnahmen «Ayana» (März, April), Verfügung des SEM zur Aberkennung der FE (April), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (Mai), Vernehmlassung des SEM (Juni), Replik von «Ayana» (Juli), Urteil BVGer (Okt.): Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung
«Ayanas» Eltern flüchteten vor ihrer Geburt aus Eritrea nach Äthiopien, wo sie geboren wurde. Nachdem ihr Ehemann 2008 in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling anerkannt worden war, reiste «Ayana» 2011 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. «Ayana» und ihre Tochter wurden aufgrund von Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft (FE) des Ehemannes/ Vaters miteinbezogen und erhielten eine vorläufige Aufnahme. Der daraufhin geborene Sohn von «Ayana» wurde ebenfalls in die FE des Vaters einbezogen und vorläufig aufgenommen. Einige Jahre später reiste «Ayana» mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern 2016 für einen Monat nach Äthiopien, um ihre Familie zu besuchen. Dies hatte zur Folge, dass das SEM im März und April «Ayana» schriftlich aufforderte, ihre Dokumente einzusenden und Fragen zu ihrer Reise zu beantworten. «Ayana» nahm dazu zweimal Stellung. Daraufhin aberkannte das SEM «Ayanas» Flüchtlingseigenschaft und bezog sich dabei auf Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) und der Flüchtlingskonvention (FK). Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK bestehen. Gründe für eine Aberkennung der FE oder den Widerruf des Asyls bestehen, wenn sich eine Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1 FK). Rechtssprechung des BVGer und Lehre setzen voraus, dass dafür drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatsaat getreten sein, sie muss beabsichtigt haben, den Schutz von ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen, und dieser Schutz muss auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172). Im Fall von «Ayana» argumentierte das SEM, dass sie freiwillig in ihren Heimatstaat gereist sei. In «Ayanas» Stellungnahmen gebe es nämlich keine Hinweise bezüglich eines „äusseren Zwangs“, der «Ayana» zur Reise veranlasste. Ihrem Reiseausweis sei zu entnehmen, dass sie über den grössten internationalen Flughafen in Äthiopien eingereist sei. Daraus lasse sich schliessen, dass sie sich bewusst unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Ebenfalls könne man bei einer Ein- und Ausreise über einen internationalen Flughafen davon ausgehen, dass man intensiveren Kontrollen durch die Behörden ausgesetzt ist. In «Ayanas» Stellungnahmen gebe es aber keine Indizien, dass sie während ihres Aufenthaltes in Äthiopien versucht habe, den Kontakt zu Behörden zu vermeiden. Die eher lange Aufenthaltszeit von einem Monat weise auch auf eine bewusste Unterschutzstellung hin. Durch die Behördenkontrollen am Flughafen, die zu keiner Belästigung geführt haben, sowie durch die ausgebliebenen Verfolgungen im Heimatstaat sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt. Das SEM ging aufgrund der erwähnten Ereignisse davon aus, dass «Ayana» in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet ist. «Ayana» erhob gegen diese Verfügung Beschwerde ans BVGer und beantragte die Annullierung der Aberkennung ihrer FE. Da sie in die FE des Ehemannes einbezogen worden sei (Art. 51 AsylG), könne die Aberkennung nicht vollzogen werden. Im damaligen Entscheid über den Einschluss in die FE des Ehemannes sei das SEM davon ausgegangen, dass sie als Ehefrau eines eritreischen Staatsangehörigen bei einer Reise nach Eritrea gefährdet wäre. Eine Gefährdung in Äthiopien sei aber vom SEM nicht erwähnt worden. Ausserdem stehe auf dem Visum der äthiopischen Botschaft, dass «Ayana» eritreische Staatsangehörige sei. Bei ihrer Ein- und Ausreise wussten die äthiopischen Behörden daher nicht, dass sie äthiopische Staatsangehörige ist. Man könne daher nicht davon ausgehen, dass sie sich aktiv unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. «Ayanas» Rechtsvertretung argumentierte zudem, dass der Verfolgerstaat aufgrund der Staatsangehörigkeit des Ehemannes Eritrea sei. Da «Ayana» jedoch Äthiopierin ist, seien der Herkunfts- und Verfolgerstaat unterschiedlich. Die Aberkennung der FE beruhe auf dem Herkunfts- und nicht auf dem Verfolgerstaat. Aus diesem Grund seien die Bedingungen für die Aberkennung der FE nicht gegeben. In der darauffolgenden Vernehmlassung argumentierte das SEM, dass der Einbezug in die FE des Ehemannes aufgrund der Einheit der Familie und nicht aufgrund einer Gefährdung in Eritrea erfolgt sei. Art. 51 AsylG ziele darauf ab, den gleichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings zu schaffen. Ebenfalls liege dem Asylgesetz ein einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Daher müsse sich auch eine durch Art. 51 AslyG erworbene, derivative Flüchtlingseigenschaft an die asylgesetzlichen Grundlagen halten und könne somit aberkannt werden. Ausserdem habe sich «Ayana» durch die Verwendung der eigenen Personalien auf dem Visum unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt. In seinem Urteil wies das BVGer auf einen ähnlich gelagerten Fall (E-4858/2014) aus dem Jahr 2016 hin. Diese Beschwerde wurde gutgeheissen. Das BVGer hiess auch «Ayanas» Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Laut BVGer überzeuge das Argument der einheitlichen Behandlung von Personen mit originärer und derivativer FE des SEM nicht. Es sei kein Ausdruck von Gleichbehandlung, wenn im Fall von «Ayana» in Bezug auf den Heimatstaat und nicht den Verfolgerstaat argumentiert werde. Es handle sich dabei eher um eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Ehemann. Abschliessend zeigt das BVGer auf, dass die Argumentation des SEM, «Ayana» habe sich durch ihre Reise nach Äthiopien unter den Schutz ihres Heimatslandes gestellt, nicht sachgerecht ist. «Ayana» beziehe sich nämlich auf die Asylgründe ihres Ehemannes und habe keine eigene Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend gemacht. Die Asylgründe des Ehemannes beziehen sich auf Eritrea, welches der Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und von «Ayana» ist. Da der Heimatstaat in diesem Fall nicht dem Verfolgerstaat entspreche, habe sich «Ayana» durch ihre Reise nach Äthiopien nicht unter den Schutz des Verfolgerstaates gestellt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei somit unzulässig.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier