«Milas» Sohn «Manuel» (siehe auch den Fall 457 von «Manuel») arbeitete in P.____ an Filmen mit, die sich für die Förderung des Weizenanbaus, anstelle des Opiumanbaus, einsetzen. Nachdem die Familie aufgrund von «Manuels» Tätigkeiten von unbekannten Personen schriftlich bedroht wurden und schliesslich sogar «Milas» Ehemann «Liam» entführt wurde, flüchtete «Mila» mit ihren fünf Kindern – die zu diesem Zeitpunkt zwischen wenigen Monaten und 17 Jahre alt waren – in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch.
Die Asylgesuche wurden im August 2009 abgelehnt und die Familie wurde stattdessen vorläufig aufgenommen. Ein Familiennachzugsantrag im Jahr 2015 für «Milas» Ehemann lehnte das SEM zunächst hauptsächlich aufgrund «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit ab. Mit einer Neubeurteilung des SEM wurde «Milas» Ehemann Liam 2018 drei Jahre später dann doch noch in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
«Milas» Härtefallgesuch für eine Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung B lehnte das SEM im März 2023 ab. Das SEM begründete den Entscheid mit «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit, ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration und ihren fehlenden Italienischkenntnissen. In seinen Erwägungen ignorierte das SEM, dass «Mila» eine alleinerziehende Mutter war, in ihrem Heimatland keine Ausbildung machen konnte, sozial integriert ist und zudem ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis bestätigen kann.
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«Jiros» Frau und die gemeinsamen Kinder reisten im Mai 2019 mittels humanitärer Visa legal in die Schweiz ein, nachdem «Jiro» in Syrien spurlos verschwunden war. Damals hatten sie keine Kenntnis davon, dass «Jiro» von syrischen Soldaten verhaftet und inhaftiert worden war. Erst als er im Oktober 2019 entlassen wurde, erfuhr die Familie in der Schweiz davon. Da «Jiro» immer noch Angst vor dem Einbezug in die syrische Armee bzw. in die YPG-Truppen hatte und ihm durch die Flucht seiner regimekritischen Schwäger eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime drohte, beantragte er im Libanon auf der Schweizerischen Botschaft ein humanitäres Visum. Dieses wurde jedoch abgelehnt, da «Jiro» nach der Einreichung seines Gesuchs im Libanon entsprechend den Auflagen seiner 48-Stunden-Bewilligung zurück nach Syrien reiste. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) könne daraus geschlossen werden, dass ihm in Syrien keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe. «Jiros» Anwalt reichte im März 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die 14 Monate später abgelehnt wurde. Danach reiste «Jiro» in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Monate später gutgeheissen.
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«Justin» besuchte bis zur zehnten Klasse die Schule in seinem Herkunftsland. Nach einem halbjährigen Aufenthalt im Nachbarland, den er als «verlorene Zeit» bezeichnet, konnte er zwecks Familienzusammenführung zu seinem Vater in die Schweiz einreisen. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt war, wurde «Justin» nicht mehr in die Regelstrukturen der obligatorischen Schule aufgenommen. Er lernte die Landessprache in verschiedenen Sprachkursen und Integrationsangeboten jedoch ausserordentlich schnell. Nach rund anderthalb Jahren Aufenthalt konnte «Justin» einen einjährigen Vorbereitungskurs für einen Sekundarabschluss für Erwachsene beginnen. Dabei spielte aber der Zufall eine gewisse Rolle: «Justin» wusste nämlich bis wenige Wochen vor dem Aufnahmetest nichts von dieser Möglichkeit. Es fehlte an Informationen und seine Begleitung zeichnete sich nicht durch Kontinuität aus.
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Bei der Flucht musste «Hawi» seine Ehefrau «Asaria» in Eritrea zurücklassen. Nachdem er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war, stellte er sofort ein Gesuch um Familiennachzug. «Asaria» floh inzwischen in den Sudan und musste dort aufgrund langwieriger bürokratischer Hindernisse ausharren und ihre Einreisefrist beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zweimal verlängern. Danach konnte sie endlich zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen.
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Die Brasilianerin «Anita» war mit einem Schweizer verheiratet. Sie haben gemeinsame Kinder, «Anita» hat einen weiteren Sohn («Antonio»). Alle Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht. Bei der Scheidung wurde das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder dem Vater und das Sorgerecht für «Antonio» der Mutter zugeteilt. Mutter und Sohn blieben in Brasilien, der Vater kehrte mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz zurück. «Anita» zog 2015 mit «Antonio» in die Schweiz und stellte anfangs 2016 ein Gesuch um umgekehrten Familiennachzug. Ende 2018 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab. Durch die Wegweisung seiner Mutter wäre «Antonio» ebenfalls gezwungen, die Schweiz zu verlassen, was einer faktischen Wegweisung eines Schweizer Bürgers entsprechen würde. Nach dem Rekurs durch einen Anwalt erhielt «Anita» eine Aufenthaltsbewilligung.
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«Kabir» reiste 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das drei Jahre später vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde. «Kabir» erhob daraufhin Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer). In der Zwischenzeit lernte er eine Frau kennen. Die beiden wurden ein Paar, trennten sich jedoch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes wieder. Im Juli 2016 anerkannte «Kabir» seinen Sohn. Die Mutter und das Kind erhielten kurz darauf das Schweizer Bürgerrecht. Im September 2017 wies das BVGer «Kabirs» Beschwerde bzgl. der Abweisung seines Asylgesuchs ab. Es forderte ihn jedoch auf, beim kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, da sein Sohn Schweizer Bürger ist. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt im Juni 2018 aber abgewiesen und die Wegweisung ausgesprochen. Die Beschwerde an die erste Instanz wurde abgewiesen. Zurzeit ist die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht hängig.
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«Afkarit» und ihr Ehemann «Buruk» verloren sich kurz nach ihrer Heirat im Jahr 2007 fluchtbedingt aus den Augen. Erst seit 2013 sind sie wieder in regelmässigem Kontakt. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter stellte «Afkarit» ein Gesuch um Familienasyl für ihren Ehemann in Italien. Dieses wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden kann. Auch das ausländerrechtliche Gesuch um Familiennachzug wurde wegen «Afkarits» Sozialhilfeabhängigkeit und der Nicht-Anerkennung der Ehe abgewiesen. In der Beschwerde kritisierte «Afkarits» Anwalt die ungenügende Einzelfallprüfung. Die zuständige kantonale Direktion lehnte die Beschwerde ab, da das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs grösser sei als das Interesse der Familie an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz. «Afkarits» Anwalt reichte erneut Beschwerde ein. Eine Verweigerung des Familiennachzugs verstosse gegen die Bundesverfassung und verschiedene internationale Konventionen. Die Beschwerde ist noch hängig.
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Im März 2014 wurde «Aminah» in der Schweiz Asyl gewährt. Zwei Jahre später heiratete sie «Yuusuf», welcher zu diesem Zeitpunkt noch auf seinen Asylentscheid wartete. Nach der Hochzeit reichte «Aminah» sowohl ein Gesuch um Familienasyl beim SEM als auch ein Gesuch um Familiennachzug beim kantonalen Migrationsamt ein. Im März 2017 lehnte das SEM «Yuusufs» Asylgesuch sowie seinen Antrag auf Familienasyl ab. Auch das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch um Familiennachzug aufgrund einer angeblich erhöhten Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ab. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid gut. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Familiennachzug zusätzlich belastet würde, sei als nicht erheblich einzustufen. Eine Verunmöglichung des Familienlebens sei deshalb nicht gerechtfertigt. Das kantonale Migrationsamt wurde angewiesen, «Yuusuf» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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«Nawid» wurde im Februar 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da sich seine Ehefrau «Nesrin» und die gemeinsamen Kinder aufgrund von brutalen Angriffen der Taliban im Osten Afghanistans in einer äusserst gefährlichen Lage befanden, stellte «Nawid» im März 2018 ein Gesuch um Familiennachzug. Nachdem dieses abgelehnt worden war, stellte er ein Gesuch um humanitäre Visa. Dieses hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM) nach einer Vorabklärung gut. Trotz erschwertem Zugang zur Botschaft in Pakistan konnte die Familie schlussendlich in die Schweiz einreisen.
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Der minderjährige «Akash» ist in Sri Lanka auf sich alleine gestellt. Der Ehemann seiner Mutter will ihn nicht aufnehmen. Seit dem Tod seiner Grossmutter, die sich um ihn kümmerte, wohnt er bei einem Bekannten, bei dem er aber nicht auf Dauer bleiben kann. Sein Vater «Vasanthan» und seine beiden Brüder wohnen in der Schweiz. «Vasanthan» stellte für seinen Sohn ein Gesuch auf ein humanitäres Visum, damit dieser bei ihm in der Schweiz leben kann. Die Botschaft fasste das Gesuch als Familiennachzugsgesuch auf und leitete dieses ans kantonale Migrationsamt weiter. Das Gesuch um Familiennachzug ist noch hängig und «Akash» ist weiterhin auf sich alleine gestellt.
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«Rajaratnam» wohnt seit über 30 Jahren in der Schweiz und ist seit 2002 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 2016 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau aus Sri Lanka. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt abgewiesen, da es seine finanziellen Mittel als ungenügend einstufte und eine Fürsorgeabhängigkeit befürchtete. «Rajaratnams» Rechtsvertretung reichte Beschwerde beim Rechtsdienst des zuständigen kantonalen Departements ein. Der Zwischenentscheid ergab, dass der Familiennachzug nicht gewährt wird.
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«Ayana» reiste mittels Familiennachzug in die Schweiz und wurde in die Flüchtlingseigenschaft (FE) ihres Ehemannes einbezogen. Aufgrund einer Reise nach Äthiopien zwecks Familienbesuchs aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) «Ayana» die Flüchtlingseigenschaft. «Ayana» sei freiwillig in ihren Heimatstaat gereist und habe sich so bewusst unter dessen Schutz gestellt, welcher ihr auch effektiv gewährt worden sei. «Ayanas» Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
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«Dalip» reiste im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug 2013 in die Schweiz ein. Durch den Verzicht auf ein eigenes Asylverfahren machte er nach seiner Ankunft geltend, dass er sich in den Status seines Vaters «Prem» einschliessen lassen will und keine eigenen Asylgründe geltend machen möchte. Durch die zeitgleiche Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (B) für seinen zuvor vorläufig aufgenommenen (F) Vater hätte das SEM den Fall an das zuständige kantonale Amt weiterleiten sollen. Dies geschah jedoch nicht. Stattdessen prüfte das SEM «Dalip’s» Asylgesuch, obwohl er explizit darauf verzichtet hatte. Die lange Verfahrensdauer, welche aus diesem Verfahrensfehler resultierte, führte dazu, dass «Dalip» bereits volljährig war, als das SEM eine solche Überstellung dank einer Beschwerde beim BVGer doch noch vornahm. Dem Familiennachzug wurden weitere Hürden in den Weg gelegt, da die Wohnung von der kantonalen Behörde als zu klein angesehen wurde. Erst nach erneuter mündlicher Einsprache (rechtliches Gehör) wurde dem Familiennachzug für «Dalip» - nach vier Jahren ohne geregelte Aufenthaltsbewilligung - schlussendlich stattgegeben
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Der Tibeter «Kunzang» lebte mit seiner Familie in Tibet. Nach seiner Flucht aus dem Herkunftsland im Jahr 2007, floh er weiter in die Schweiz, während seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder vorerst in Tibet bleiben mussten. «Kunzang» stellte 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde im Jahr 2010 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Kurz danach floh seine Familie nach Indien. Dort leben sie bis heute ohne Aufenthaltsbewilligung. «Kunzang» stellte 2012 das erste Gesuch auf Familiennachzug. Aufgrund seiner guten Integration und eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wurde ihm währenddessen im Jahr 2015 eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt. Nachdem das Gesuch um Familiennachzug zuerst bewilligt und eine Einreisebewilligung für die Familienmitglieder erteilt worden war, wurde die Einreiseerlaubnis im April 2015 wieder rückgängig gemacht, weil das Ehepaar nicht zivilrechtlich verheiratet sei. «Kunzang» reiste deshalb für die zivilrechtliche Heirat nach Indien, worauf sein Rechtsberater eine Kopie der Heiratsurkunde einreichte und ein erneutes Gesuch auf FNZ stellte. Die Echtheitsbestätigung der Urkunde wurde vom Migrationsamt jedoch nicht akzeptiert und der Fall auf Eis gelegt.
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«Makeda» liess auf der Flucht ihre neugeborene Tochter «Feven» bei ihrem damaligen Partner zurück. Dieser überliess kurz danach «Feven» einem Bekannten von ihm, der sich um sie kümmerte. Gleich nach ihrer Ankunft in der Schweiz machte sich «Makeda» auf die Suche nach ihrer Tochter, die sie erst mehrere Jahre später wiederfand. «Makeda» stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde vorläufig aufgenommen. Ihr erster Antrag auf ein humanitäres Visum für ihre Tochter wurde abgelehnt. Danach stellte sie ein Gesuch um Familiennachzug, welches das kantonale Migrationsamt aufgrund der besonders prekären Umstände guthiess, obwohl das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit noch nicht erfüllt war. Das SEM jedoch verweigerte seine Zustimmung und wies auf die Möglichkeit eines humanitären Visums hin. Daraufhin reichte «Makeda» einen zweiten Antrag auf ein humanitäres Visum ein, der gutgeheissen wurde.
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«Samuel» floh wegen des Militärdienstes aus Eritrea und stellte in Israel ein Asylgesuch. Seiner Partnerin ist die Flucht 4 Jahre später geglückt. In Israel heiratete das Paar und besiegelte ihre Liebesbeziehung mit der Geburt der gemeinsamen Tochter. Kurze Zeit später zwangen die israelischen Behörden Asylsuchende aus Eritrea, zurück in ihre Heimat zu gehen. Aus Angst vor Verfolgung und wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Ehefrau flüchtete «Samuel» alleine in die Schweiz und erhielt Asyl. Die Familie wurde erneut gezwungen, sich zu trennen. Sowohl sein Gesuch um Familienzusammenführung als auch die Beschwerde wurden mit der Begründung abgelehnt, dass keine „gelebte Familiengemeinschaft“ bestanden habe.
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