Type
Cas individuelNuméro
350
Date
Mots clés
mariage / séjour du conjoint ; Regroupement familial ; vie de familleDocument
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Keine erhebliche Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit – Bundesgericht heisst Gesuch um Familiennachzug gut
Im März 2014 wurde «Aminah» in der Schweiz Asyl gewährt. Zwei Jahre später heiratete sie «Yuusuf», welcher zu diesem Zeitpunkt noch auf seinen Asylentscheid wartete. Nach der Hochzeit reichte «Aminah» sowohl ein Gesuch um Familienasyl beim SEM als auch ein Gesuch um Familiennachzug beim kantonalen Migrationsamt ein. Im März 2017 lehnte das SEM «Yuusufs» Asylgesuch sowie seinen Antrag auf Familienasyl ab. Auch das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch um Familiennachzug aufgrund einer angeblich erhöhten Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ab. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid gut. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Familiennachzug zusätzlich belastet würde, sei als nicht erheblich einzustufen. Eine Verunmöglichung des Familienlebens sei deshalb nicht gerechtfertigt. Das kantonale Migrationsamt wurde angewiesen, «Yuusuf» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Personen: «Aminah» (W., 1989), «Yuusuf» (M., 1986), Tochter (W., 2014)
Herkunftsland: Somalia
Aufenthaltsstatus: BF Anerkannter Flüchtling («Aminah» und Tochter), B Aufenthaltsbewilligung («Yuusuf»)
Fall 350/26.02.2020: Im März 2014 wurde «Aminah» in der Schweiz Asyl gewährt. Zwei Jahre später heiratete sie «Yuusuf», welcher zu diesem Zeitpunkt noch auf seinen Asylentscheid wartete. Nach der Hochzeit reichte «Aminah» sowohl ein Gesuch um Familienasyl beim SEM als auch ein Gesuch um Familiennachzug beim kantonalen Migrationsamt ein. Im März 2017 lehnte das SEM «Yuusufs» Asylgesuch sowie seinen Antrag auf Familienasyl ab. Auch das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch um Familiennachzug aufgrund einer angeblich erhöhten Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ab. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid gut. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Familiennachzug zusätzlich belastet würde, sei als nicht erheblich einzustufen. Eine Verunmöglichung des Familienlebens sei deshalb nicht gerechtfertigt. Das kantonale Migrationsamt wurde angewiesen, «Yuusuf» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Stichworte: Familiennachzug, Kindsrecht, Recht auf Familienleben
Gesetzliche Grundlagen: Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 3 KRK Kindswohl; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 51 AsylG Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug, Art. 60 Regelung der Anwesenheit; Art. 44 AIG Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung; Art. 74 VZAE Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
- Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützt. Indem das kantonale Migrationsamt sich weigerte, «Aminahs» Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen und ihm dadurch die Anwesenheit in der Schweiz untersagte, wurde ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Zwar gilt dieser Rechtsanspruch nicht absolut, denn es gilt persönliche gegen öffentliche Interessen abzuwägen. Im vorliegenden Fall jedoch beurteilten die kantonalen Behörden im Gegensatz zum Bundesgericht das öffentliche Interesse – die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren – in ungerechtfertigter Weise höher als das private Interesse der Familie.
- Das Bundesgericht hielt hinsichtlich der Fürsorgeabhängigkeit fest, dass diese dem Ehepaar nicht entgegengehalten werden darf, wenn sie alles ihnen zumutbare unternommen haben, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Problematisch ist an diesem Fall insbesondere, dass den Arbeitsbemühungen des Ehepaars nicht angemessen Rechnung getragen wurde. So berücksichtigten beispielsweise weder das kantonale Migrationsamt noch das kantonale Verwaltungsgericht den Umstand, dass es mit einer N-Bewilligung fast unmöglich ist, eine feste Arbeitsstelle zu bekommen. Aus Sicht der ArbeitgeberInnen kann es ein Risiko sein, eine Person mit einer ungewissen Zukunft einzustellen. Zudem war «Yuusuf» aufgrund seines laufenden Asylverfahrens eine gewisse Zeit die Erwerbstätigkeit untersagt. Auch die potentiellen (künftigen) Erwerbsmöglichkeiten von «Aminah» wurden nicht berücksichtigt.
- Die kantonalen Behörden vertraten die Ansicht, dass ein Zusammenleben der Familie auch in Italien möglich sei. Dies obwohl «Aminah» keinen Bezug zu Italien hat, sie seit über 5 Jahren in der Schweiz lebt, mehrere Deutschkurse besucht hat und vor der Geburt ihrer Tochter bereits teilweise auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Fuss gefasst hat. Ausserdem ist fraglich, ob vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen und den damit zusammenhängenden Verschärfungen im Asylbereich, für die Familie ein gemeinsames Leben in Italien überhaupt zumutbar wäre. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hat sich die Situation für Schutzbedürftige in Italien mit Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets im Oktober 2018 stark verschlechtert.
- Ausserdem gilt es zu kritisieren, dass die kantonalen Behörden das Kindswohl nicht berücksichtigten, obwohl die Schweiz aufgrund der rechtlich verbindlichen Kinderrechtskonvention dazu verpflichtet ist (Art. 3 KRK). Die gemeinsame Tochter wuchs in der Schweiz auf und verfügt hier wie ihre Mutter über einen gefestigten Aufenthaltstitel. Mit einem Umzug nach Italien hätte die Mutter nicht nur ihren eigenen Asylstatus riskiert, sondern auch den ihrer Tochter, und somit das sichere, geregelte Leben ihrer Tochter in der Schweiz.
2012 «Aminah» Asylgesuch (Nov.)
2014 «Aminah» als Flüchtling anerkannt (März), «Yuusuf» Asylgesuch (Okt.)
2015 Geburt der gemeinsamen Tochter (Juni), Tochter als Flüchtling anerkannt (Okt.)
2016 Heirat «Yuusuf» und «Aminah» (März), Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl beim SEM (März), Familiennachzugsantrag beim Kanton (Sept.)
2017 Ablehnung Familiennachzugsantrag durch Kanton (Feb.), Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht (Feb.), Abweisung der Beschwerde (April), Negativer Asylentscheid «Yuusuf» und Ablehnung Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft durch SEM (März), Beschwerde ans Bundesgericht (Mai),
2018 Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (April)
«Aminah» stellte im November 2012 einen Asylantrag in der Schweiz. Im März 2014 erhielt sie den positiven Asylentscheid und damit auch eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 60 Abs. 1 AsylG). In der Schweiz lernte sie «Yuusuf» kennen, den sie im März 2016 heiratete. Zu diesem Zeitpunkt wartete «Yuusuf» noch auf seinen Asylentscheid. Das Asylgesuch hatte er im Oktober 2014 eingereicht. Zusammen haben sie eine gemeinsame Tochter, welche im Juni 2015 zur Welt kam und ebenfalls als Flüchtling anerkannt wurde.
Gleich nach der Heirat im März 2016 stellte «Aminah» beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Einbezug von «Yuusuf» in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Sechs Monate später stellte sie ausserdem beim kantonalen Migrationsamt einen Familiennachzugsantrag (Art. 44 AuG). Wird die Ehe erst nach der Flucht eingegangen, wird das Recht auf Familienvereinigung in Anwendung der Bestimmungen des Ausländergesetzes und unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geprüft (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Gemäss dem damals geltenden Art. 44 AuG hätte das Ehepaar folgende Voraussetzungen erfüllen müssen, damit ihnen das Zusammenleben in der Schweiz gestattet wird: 1) Sie müssen zusammenwohnen. 2) Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. 3) Sie dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Im Februar 2017 – also noch bevor über «Yuusufs» Asylantrag entschieden wurde – wies das kantonale Migrationsamt den eingereichten Familiennachzugsantrag mit folgender Begründung ab: 1) Die Gesuchstellerin sei seit der Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig gewesen. 2) Der Sozialhilfebezug des Ehepaars sei erheblich und ein Ende nicht absehbar. 3) Die Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen des Ehemannes werde angezweifelt. 4) Das Ehepaar hätte nicht alles ihnen zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. 5) Ausserdem werde durch die N-Bewilligung des Ehemannes das gemeinsame Zusammenleben zu diesem Zeitpunkt nicht verhindert und somit das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht eingeschränkt.Daraufhin reichte «Aminahs» Anwältin Beschwerde gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Zunächst rügte sie die willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig gewesen sei. So hat «Aminah» an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen für Asylsuchende teilgenommen und arbeitete danach mit unterschiedlichen Pensen in zwei verschiedenen Betrieben. Erst aufgrund der bevorstehenden Geburt ihrer Tochter habe «Aminah» aufgehört zu arbeiten. Ihre Fürsorgeabhängigkeit habe sich deshalb in unverschuldeter Weise erhöht. Seitdem kümmere sie sich um ihre Tochter. Ausserdem habe das kantonale Migrationsamt den Sachverhalt betreffend die Arbeitsbemühungen des Ehemannes nicht zutreffend gewürdigt. Die Ablehnung des Familiennachzugsantrages verletzt ausserdem «Aminahs» Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Indem «Yuusuf» keine Aufenthaltsbewilligung gewährt, und dadurch indirekt die Anwesenheit untersagt wird, werde das Zusammenleben der Familie verhindert. Zwar sei es richtig, dass aus finanziellen Gründen und der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit die Familienzusammenführung untersagt werden kann. Dieser Umstand sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben. Weiter wurde in der Beschwerde insbesondere darauf hingewiesen, dass die statusspezifischen Umstände beim Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asyl nicht genügend berücksichtigt wurden (Art. 74 Abs. 5 VZAE). «Yussufs» aktueller Status hindere ihn daran, auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Das kantonale Migrationsamt schliesse deshalb zu Unrecht darauf, dass das Ehepaar nicht alles ihm zumutbare unternommen hat, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Damit verstosse die Ablehnung des Familiennachzugsantrags gegen Art. 8 EMRK. Der Beschwerde wurden Beweismittel beigelegt, welche die Bemühung des Ehemannes um eine Anstellung aufzeigen sollen.
Im März 2017 wurde dann auch das beim SEM eingereichte Gesuch um Familienasyl zusammen mit dem Asylgesuch von «Yuusuf» abgelehnt. Begründet wurde es damit, dass der Zweck von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Wiedervereinigung von Familien, welche bereits im Heimatstaat vorbestanden hatten, sei. Die Tatsache, dass «Aminah» und «Yuusuf» sich erst in der Schweiz kennenlernten und heirateten, stelle somit ein «besonderer Umstand» dar, weshalb er kein Recht auf Familienasyl habe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) bestätigt diese Auslegung (vgl. Urteil des BVGer D-5472/2013 vom 3. Februar 2015). Obwohl das SEM die Flüchtlingseigenschaft von «Yuusuf» nicht anerkannte und das Asylgesuch ablehnte, stellte das SEM fest, dass möglicherweise gestützt auf Art. 8 EMRK ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Dies zu prüfen liegt in der Zuständigkeit der zuständigen kantonalen Behörde. Eine ordentliche Wegweiseverfügung wurde deshalb nicht erlassen.
Im April 2017 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts ab, da die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig sei. Das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, überwiege das private Interesse des gemeinsamen Familienlebens. Das kantonale Gericht kommt wie das Migrationsamt zu dem Schluss, dass von einer spürbaren Reduktion der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht auszugehen ist und deshalb das öffentliche Interesse, den Familiennachzug zu verweigern, überwiegt. Ausserdem könne das Familienleben in Italien stattfinden, da der Ehemann über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung in Italien verfüge. Da «Aminah» bei der Eheschliessung und der Geburt ihres Kindes nicht sicher sein konnte, dass sie ihre Ehe ohne weiteres in der Schweiz wird leben können, gilt dies laut dem kantonalen Verwaltungsgericht als zumutbar.
«Aminahs» Anwältin zog die Klage ans Bundesgericht weiter und rügte wiederholt die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die Vorinstanzen hätten die finanziellen Möglichkeiten der Familie bei der Interessenabwägung nicht genügend berücksichtigt. Damit das Familienzusammenleben eingeschränkt werden kann, muss die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit zeitlich und umfangmässig erheblich sein. Dabei gilt es, die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen. Dies hätte das kantonale Verwaltungsgericht nicht getan. So hat «Yuusuf» trotz erschwerter Umstände bereits eine Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten, wenn auch nur mit einem kleinen Pensum. Diese Tatsache sowie die potentiellen Erwerbsmöglichkeiten von «Aminah» seien im vorangegangenen Urteil jedoch ungenügend berücksichtigt worden. Bezüglich der Zumutbarkeit des Ehelebens in Italien hielt die Anwältin fest, dass «Aminah» keinerlei Beziehung zu Italien hat und dass sie aufgrund ihrer Asylgewährung auch nicht damit hätte rechnen müssen, ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können. Es überwiegen somit in diesem Fall die privaten Interessen. Indem das Familiennachzugsgesuch abgelehnt wurde, werde das Eheleben stark beeinträchtigt und verstosse damit gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.
Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht im April 2018 gutgeheissen. Das Bundesgericht würdigte u.a. die eingereichten Unterlagen als Beweis für die Arbeitswilligkeit von «Yuusuf». Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Familiennachzug zusätzlich belastet werde, sei deshalb nicht als erheblich zu qualifizieren. Angesichts der Arbeitswilligkeit und «Yuusufs» bisherigen Bemühungen zur Integration in der Schweiz könne davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft genügend verdienen werde, um die Familie autonom zu unterhalten. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass die bestehende Fürsorgeabhängigkeit mindestens vermindert werde. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Familiennachzug zusätzlich belastet würde, sei somit als nicht erheblich zu qualifizieren. Eine Verunmöglichung des Familienlebens sei deshalb nicht gerechtfertigt. Das kantonale Migrationsamt wurde aufgefordert, «Yuusuf» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Gemeldet von: Anwältin
Quellen: Aktendossier