«Naima» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2009 in die Schweiz ein und erhielt nach den Bestimmungen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Obwohl «Naima» mit starken psychischen Problemen zu kämpfen hatte, war sie Teilzeit erwerbstätig. Trotzdem musste die Familie Sozialhilfe beziehen, da auch der Ehemann bloss stundenweise angestellt war und bereits vor der Heirat Sozialhilfe beziehen musste. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter arbeitete «Naima» anfänglich wegen der Betreuung der Tochter und später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr und die Familie bezog weiterhin Sozialhilfe. Verschiedene ärztliche Atteste belegten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der psychischen Erkrankungen – ein IV-Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Nach mehreren Ermahnungen des Migrationsamt unter Hinweis auf die Konsequenzen eines weiteren Sozialhilfebezugs wurde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Inzwischen ging es «Naima» gesundheitlich wieder besser und sie fand zwei Teilzeitstellen. Ein Rekurs war erfolglos; der Sozialhilfebezug wurde als selbstverschuldet bezeichnet und die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung bejaht. Erst eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht war erfolgreich: Das Gericht würdigte «Naimas» momentane Anstellungen und anerkannte die gewichtigen privaten Interessen von ihr und ihrer Familie an einem Verbleib in der Schweiz. Der Sozialhilfebezug wurde angesichts ihrer Krankheit als mindestens teilweise unverschuldet qualifiziert. Folglich war die Nichtverlängerung unverhältnismässig und die Aufenthaltsbewilligung von «Naima» wurde verlängert.
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À propos de nos différents types de documents
«Marisol» lebt mit ihrem Ehemann seit 2010 in der Schweiz. Da ihr Mann Schweizer Staatsangehöriger ist, erhielt sie gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, welche aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters ebenfalls Schweizer Staatsangehörige sind. Beim Sohn «Nelio» wurde eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert, weshalb das Familienleben sich stark an seine Entwicklung angepasst hat. Er benötigt spezielle Förderungsprogramme; die Betreuung in Zusammenarbeit mit diversen Fachpersonen ist zeit- und ressourcenintensiv. Die Familie bezieht seit ihrer Einreise Sozialhilfe. «Marisols» Aufenthaltsbewilligung wurde aus diesem Grund im Jahr 2015 nicht mehr verlängert. Ein Rekurs dagegen wurde gutgeheissen, da die privaten Interessen der Kinder an einem Verbleib ihrer Mutter in der Schweiz höher gewichtet wurden als das öffentliche Interesse an einer Entlastung der Sozialhilfe.
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«Gabriel» reiste 2009 zur Stellensuche in die Schweiz ein. Er heiratete eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt gestützt auf ihr Familiennachzugsgesuch eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. «Gabriels» Ehefrau hat als Folge einer Hirnhautentzündung in ihrer Kindheit mit starken gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen. Sie ist auf die Unterstützung von «Gabriel» angewiesen. Um schulische Angelegenheiten und die Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben kümmert «Gabriel» sich alleine, da seine Ehefrau dazu nicht in der Lage ist. Die Familie erhält seit 2009 sozialhilferechtliche Unterstützung. Da weder er noch seine Ehefrau erwerbstätig waren, wurde 2017 nach einer Überprüfung seines Aufenthalts die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Obwohl «Gabriel» zahlreiche Bewerbungen eingereicht habe, seien seine Arbeitsbemühungen nicht glaubwürdig und es liege kein tatsächlicher Wille zum Arbeiten vor. Die bestehende Fürsorgeabhängigkeit sei bewusst gewählt. Eine Ausreise sei verhältnismässig und zumutbar; allenfalls sei es auch seiner Familie zumutbar, mit ihm auszureisen. Seine Beschwerde wurde erst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht gutgeheissen. Die Verfügung wurde aufgehoben und zur Abklärung des Sachverhalts und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde erneut ab, woraufhin «Gabriel» erneut Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhob.
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«Bhajan» lebt seit 32 Jahren in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er war mit einigen Unterbrüchen stets arbeitstätig, konnte jedoch nur geringe Einkommen erzielen. Erschwerend kamen gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit führten. Deshalb bezog er in drei Zeiträumen während insgesamt 5 ½ Jahren Sozialhilfe. Dazwischen gelang es ihm immer wieder, sich über längere Zeit hinweg von der Sozialhilfe abzulösen. Nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen Verschuldung und Sozialhilfebezug wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Seine Beschwerde dagegen wurde gutgeheissen, nachdem die Umstände seiner Sozialhilfeabhängigkeit gewürdigt und als höchstens teilweise selbstverschuldet qualifiziert wurden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete die zuständige Behörde seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Entlastung der öffentlichen Finanzen, womit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich unverhältnismässig war.
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«Mohan» reiste 1991 in die Schweiz ein, seine Ehefrau, «Revathi», folgte ihm drei Jahre später. Seither leben «Mohan» und «Revathi» in der Schweiz, zusammen mit ihren volljährigen Kindern. Das kantonale Migrationsamt machte das Ehepaar 2009 erstmals auf die bestehenden Schulden und den Sozialhilfebezug sowie auf allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen aufmerksam. In den folgenden Jahren verbesserte sich ihre Situation teilweise, sodass die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert wurde. Als 2019 keine Verbesserungen mehr festzustellen waren, nahm das Migrationsamt umfangreiche Abklärungen vor. Den Ehegatten gelang es jedoch nicht, das Migrationsamt zu überzeugen, dass der Sozialhilfebezug wegen «Mohans» Alkoholerkrankung unverschuldet war. Infolgedessen entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und «Mohan» und «Revathi» wegzuweisen, da sie arbeitslos waren und vollumfänglich Sozialhilfe bezogen. Im Rahmen des Rekursverfahrens brachten die Ehegatten vor, dass bei «Mohan» eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde und «Revathi» mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Der Rekurs wurde gutgeheissen.
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«Dayo» reiste im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Aufgrund der Scheidung von seiner damaligen Frau wurde seine Aufenthaltsbewilligung (B) widerrufen. Er hatte aber zu jenem Zeitpunkt bereits eine enge Beziehung zu seiner Tochter, welche aus einer neuen Beziehung stammte. Deshalb wurde der Widerruf aufgehoben. Später heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Das Paar lebte dann mit ihren vier gemeinsamen Kindern. Die Aufenthaltsbewilligung, die «Dayo» gestützt auf seine Beziehung zur Tochter erhalten hatte, wurde später nicht mehr verlängert. Eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verhältnis zu seiner aktuellen Ehefrau blieb ihm ebenfalls verwehrt. Dabei hatte «Dayo» in den vergangenen zehn Jahren mehrere Versuche gestartet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Hierzu trat er vor verschiedene Instanzen auf unterschiedlichen Ebenen. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Trotz einer hängigen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht wurde «Dayo» 2021 mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Seine Anwältin reichte danach je eine Beschwerde beim Bundesgericht und beim UNO-Kinderrechtsausschuss ein. Erstere wurde abgelehnt, während letztere noch hängig ist.
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2010 reiste «Manuel» zwecks Familiennachzug in die Schweiz. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Knapp zehn Jahre später wurde er wegen Sozialhilfebezug und Schulden ermahnt. «Manuel» legte in einer Stellungnahme dar, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet war. Infolgedessen kam das Migrationsamt zum Schluss, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, es aber nicht verhältnismässig wäre, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das Amt stellte in Aussicht, dass in einem Jahr eine erneute Prüfung folgen wird und bis dann zumindest eine teilweise Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen sollte.
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«Ilayda» lebt seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Bei der Einreise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung und einige Jahre später eine Niederlassungsbewilligung. Sie widmete sich in dieser Zeit vorwiegend der Betreuung ihrer fünf Kinder. Deshalb war es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie musste Sozialhilfe beziehen. 2020 stufte das Migrationsamt «Ilaydas» Niederlassungsbewilligung zurück auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil sie sich nicht am Wirtschaftsleben beteilige. Ein Rekurs, der ihre Integrationsbemühungen darlegte, blieb erfolglos. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es «Ilayda» nachzuweisen, dass der Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet war. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte die Rückstufung im vorliegenden Fall für zwecklos.
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«Elias» reiste als Kind mit einem Elternteil und seinem Bruder in die Schweiz ein. 1990 erhielt die Familie eine vorläufige Aufnahme, 1994 die Aufenthaltsbewilligung. «Elias» besuchte die Schule, absolvierte das Gymnasium und begann ein Studium. Nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz reiste «Elias» in sein Herkunftsland, um das Land besser kennenzulernen. Dabei ergab sich die Gelegenheit, ein Studium zu absolvieren. «Elias» meldete sich daher in der Schweiz offiziell ab. 2017 stellte er einen Visumsantrag, um zurück in die Schweiz zu kommen und hier zu arbeiten. Diese wurde abgelehnt, da die zweijährige Frist für die vereinfachte Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war und gemäss den kantonalen Behörden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich war. Nachdem «Elias» die Einreise für den Besuch eines Elternteils und seines Bruders mittels eines Touristenvisums zweimal verwehrt worden war, stellte er im März 2020 erneut ein Gesuch für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch dieses wurde vom Migrationsamt sowie die Beschwerde von der zuständigen kantonalen Direktion abgelehnt. Die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ist hängig.
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«Jiros» Frau und die gemeinsamen Kinder reisten im Mai 2019 mittels humanitärer Visa legal in die Schweiz ein, nachdem «Jiro» in Syrien spurlos verschwunden war. Damals hatten sie keine Kenntnis davon, dass «Jiro» von syrischen Soldaten verhaftet und inhaftiert worden war. Erst als er im Oktober 2019 entlassen wurde, erfuhr die Familie in der Schweiz davon. Da «Jiro» immer noch Angst vor dem Einbezug in die syrische Armee bzw. in die YPG-Truppen hatte und ihm durch die Flucht seiner regimekritischen Schwäger eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime drohte, beantragte er im Libanon auf der Schweizerischen Botschaft ein humanitäres Visum. Dieses wurde jedoch abgelehnt, da «Jiro» nach der Einreichung seines Gesuchs im Libanon entsprechend den Auflagen seiner 48-Stunden-Bewilligung zurück nach Syrien reiste. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) könne daraus geschlossen werden, dass ihm in Syrien keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe. «Jiros» Anwalt reichte im März 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die 14 Monate später abgelehnt wurde. Danach reiste «Jiro» in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Monate später gutgeheissen.
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«Pauline» reiste 2000 in die Schweiz ein, 2003 heiratete sie den Schweizer «Markus». Aufgrund des Altersunterschieds von 27 Jahren hegten die Behörden schon damals den Verdacht einer Scheinehe und nahmen Abklärungen vor. Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Pauline» ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Daraufhin nahm das Staatssekretariat für Migration (SEM) erneut Untersuchungen zur Echtheit der Ehe auf. Es befand den Scheineheverdacht für bestätigt und empfahl «Pauline», ihr Gesuch zurückzuziehen. «Pauline» hielt an ihrem Gesuch fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In regelmässigen Abständen forderte das SEM während den nächsten sechs Jahren immer wieder dieselben Nachweise für die tatsächlich gelebte Ehe sowie für «Paulines» Integrationsbemühungen ein. Obwohl «Pauline» und ihr Anwalt seit 2015 mehrmals schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangten, wurde eine solche erst im Mai 2021 erlassen. Daraufhin reichte «Paulines» Anwalt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ist hängig.
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«Jamilah» stellte mit ihren drei Kindern im Jahr 1993 ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde vorläufig aufgenommen. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2001 und einer darauffolgenden Depression konnte «Jamilah» keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. 2012 wurde ihre vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Im Jahr 2019 drohte ihr die kantonale Migrationsbehörde damit, ihr diese zu entziehen, sollte sie zukünftig ihren Lebensunterhalt nicht vollumfänglich aus eigenen Kosten bestreiten können. Dies obwohl «Jamilah» bereits im Rahmen ihres Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ausführlich erklärte, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht arbeiten könne und deshalb ihr Sozialhilfebezug unverschuldet sei. Die Rechtsberatungsstelle wies in einer Stellungnahme nochmals darauf hin, dass «Jamilah» künftig nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da sie aufgrund des unverschuldeten Unfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Schlussendlich wurde «Jamilahs» Aufenthaltsbewilligung 2020 um ein Jahr verlängert.
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«Ardit» lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Aufgrund gesundheitlicher Probleme im Zusammenhang mit seiner langjährigen Erwerbstätigkeit auf dem Bau, bezog er in den Jahren 2013 und 2015 teilweise und von 2016 bis auf weiteres Sozialhilfe. Anspruch auf eine IV-Rente hat er nicht. Im Juli 2019 teilte ihm die kantonale Migrationsbehörde mit, dass er aufgrund von Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit die Integrationskriterien nicht mehr erfülle. Deshalb wurde seine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) widerrufen und auf eine, an Bedingungen geknüpfte, Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) zurückgestuft. Damit seine Aufenthaltsbewilligung nach einem Jahr verlängert wurde, durfte «Ardit» keine neuen Betreibungen generieren und musste sich bemühen, bestehende Schulden abzubauen. Der Bedingung, sich um eine Anstellung zu kümmern und umgehend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist «Ardit» nachgekommen. Somit ist er nun seit Mai 2020 sozialhilfeunabhängig. Seine B-Bewilligung wurde verlängert.
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Bei der Flucht musste «Hawi» seine Ehefrau «Asaria» in Eritrea zurücklassen. Nachdem er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war, stellte er sofort ein Gesuch um Familiennachzug. «Asaria» floh inzwischen in den Sudan und musste dort aufgrund langwieriger bürokratischer Hindernisse ausharren und ihre Einreisefrist beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zweimal verlängern. Danach konnte sie endlich zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen.
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«Akono» lebt seit 1996 in der Schweiz. Ab 2004 bezog er mit Unterbrüchen Sozialhilfe. Deshalb wurde er 2015 verwarnt. Danach wurde sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. «Akono» versuchte mit allen Mitteln, diesen Entscheid rückgängig zu machen. Dies vor allem, weil er aufgrund von drei Unfällen Sozialhilfe bezog. Seine ganzen Bemühungen waren erfolglos. Die verschiedenen Instanzen stützten ihre Entscheide darauf, dass «Akono» den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle und unter Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht bzw. nur ungenügend integriert sei. Selbst als «Akono» eine unbefristete Festanstellung fand, trat das Gericht nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch ein. Nachdem die Botschaft der Republik Kongo nicht bereit war, den Vollzug der Wegweisung zu akzeptieren und Ersatzdokumente auszustellen, reichte «Akono» ein Gesuch um vorläufige Aufnahme ein.
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Die Brasilianerin «Anita» war mit einem Schweizer verheiratet. Sie haben gemeinsame Kinder, «Anita» hat einen weiteren Sohn («Antonio»). Alle Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht. Bei der Scheidung wurde das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder dem Vater und das Sorgerecht für «Antonio» der Mutter zugeteilt. Mutter und Sohn blieben in Brasilien, der Vater kehrte mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz zurück. «Anita» zog 2015 mit «Antonio» in die Schweiz und stellte anfangs 2016 ein Gesuch um umgekehrten Familiennachzug. Ende 2018 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab. Durch die Wegweisung seiner Mutter wäre «Antonio» ebenfalls gezwungen, die Schweiz zu verlassen, was einer faktischen Wegweisung eines Schweizer Bürgers entsprechen würde. Nach dem Rekurs durch einen Anwalt erhielt «Anita» eine Aufenthaltsbewilligung.
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«Lisha» lebt seit 2006 in der Schweiz, mit ihrem damaligen Schweizer Lebenspartner hat sie zwei gemeinsame Töchter. 2010 zog die Familie nach Frankreich. Wegen psychischer und physischer Gewalt durch ihren Lebenspartner kehrte «Lisha» mit ihren Töchtern ein Jahr später in die Schweiz zurück und suchte Schutz in einem Frauenhaus. Ein französisches Gericht sprach den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, die Kinder wurden unter die Obhut des Vaters gestellt und «Lisha» erhielt freies Besuchs- und Beherbergungsrecht. Seither leben die Kinder bei ihrem Vater in Frankreich, «Lisha» in der Schweiz. Ihr Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung wurde 2016 abgelehnt und sie wurde nach Nigeria weggewiesen. Kurz darauf erhielt sie die Diagnose einer aggressiven Brustkrebserkrankung und sie unterzog sich mehreren Operationen und einer Chemotherapie. 2017 wurde sie vorläufig aufgenommen. Aufgrund ihres F-Status durfte sie nur einmal im Jahr nach Frankreich reisen, um ihre Töchter zu besuchen. Im August 2020 beantragte sie erneut ein Rückreisevisum. Dieses wurde gutgeheissen und berechtigt «Lisha» zur mehrmaligen Rückreise in die Schweiz.
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«Kabir» reiste 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das drei Jahre später vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde. «Kabir» erhob daraufhin Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer). In der Zwischenzeit lernte er eine Frau kennen. Die beiden wurden ein Paar, trennten sich jedoch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes wieder. Im Juli 2016 anerkannte «Kabir» seinen Sohn. Die Mutter und das Kind erhielten kurz darauf das Schweizer Bürgerrecht. Im September 2017 wies das BVGer «Kabirs» Beschwerde bzgl. der Abweisung seines Asylgesuchs ab. Es forderte ihn jedoch auf, beim kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, da sein Sohn Schweizer Bürger ist. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt im Juni 2018 aber abgewiesen und die Wegweisung ausgesprochen. Die Beschwerde an die erste Instanz wurde abgewiesen. Zurzeit ist die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht hängig.
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«Ashot» und «Arpine» stellten 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz, das abgelehnt wurde. Das Ehepaar versuchte erfolglos, mit allen Mitteln diesen Entscheid rückgängig zu machen. Mittlerweile hat das Ehepaar drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden. Weil die Voraussetzungen für den Wegweisungsvollzug nicht erfüllt waren, konnten sie nicht als Familie in eines ihrer Herkunftsländer ausgeschafft werden. Im März 2018 stellte die Familie ein Härtefallgesuch. Der Einwohnerdienst der Stadt Biel vertrat die Ansicht, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Integration der Familie würde nicht über diejenige anderer Migrant*innen, welche seit mehreren Jahren in der Schweiz leben, hinausgehen. Auch die Situation der Kinder vermöge die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Dagegen reichte die Familie Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, weil abgewiesenen asylsuchenden Personen keine Parteistellung eingeräumt wird.
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Im März 2014 wurde «Aminah» in der Schweiz Asyl gewährt. Zwei Jahre später heiratete sie «Yuusuf», welcher zu diesem Zeitpunkt noch auf seinen Asylentscheid wartete. Nach der Hochzeit reichte «Aminah» sowohl ein Gesuch um Familienasyl beim SEM als auch ein Gesuch um Familiennachzug beim kantonalen Migrationsamt ein. Im März 2017 lehnte das SEM «Yuusufs» Asylgesuch sowie seinen Antrag auf Familienasyl ab. Auch das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch um Familiennachzug aufgrund einer angeblich erhöhten Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ab. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid gut. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Familiennachzug zusätzlich belastet würde, sei als nicht erheblich einzustufen. Eine Verunmöglichung des Familienlebens sei deshalb nicht gerechtfertigt. Das kantonale Migrationsamt wurde angewiesen, «Yuusuf» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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«Jusup» ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft. Da er für eine Rebellengruppe Medikamente beschaffte, wurde er von Polizisten bedroht, festgenommen und misshandelt. Nachdem «Jusup» mit seinem älteren Sohn Russland verlassen hatte, wurden seine Ehefrau «Heda» und der jüngere Sohn von der Polizei bedroht und «Heda» vergewaltigt. Nach diesem Vorfall flüchtete auch «Heda» mit ihrem Sohn in die Schweiz. Ihre Asylgesuche sowie die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) wurde gutgeheissen. Daraufhin wurde die Familie acht Jahre nach ihrer Einreise vorläufig aufgenommen. Asyl wurde ihnen in der Schweiz nicht gewährt.
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«Caaisho», ihr Sohn, ihre Mutter und ihr Bruder wurden in Somalia von der religiösen Extremistengruppe „Al-Shabab“ für drei Jahre und einige Monate festgehalten, gefoltert und geschlagen. «Caaisho» konnte vor dem Rest der Familie in die Schweiz flüchten. Dort stellte sie für ihre Familie ein Gesuch um humanitäre Visa. Seit knapp zwei Jahren übernimmt weder das Staatssekretariat für Migration noch die Schweizerische Botschaft im Sudan die Prüfung des Gesuches. So wurde die Familie zum Spielball verschiedener Behörden und ihr Gesuch wurde während knapp zwei Jahren trotz ihrer prekären Lebenssituation nicht behandelt.
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Der minderjährige «Akash» ist in Sri Lanka auf sich alleine gestellt. Der Ehemann seiner Mutter will ihn nicht aufnehmen. Seit dem Tod seiner Grossmutter, die sich um ihn kümmerte, wohnt er bei einem Bekannten, bei dem er aber nicht auf Dauer bleiben kann. Sein Vater «Vasanthan» und seine beiden Brüder wohnen in der Schweiz. «Vasanthan» stellte für seinen Sohn ein Gesuch auf ein humanitäres Visum, damit dieser bei ihm in der Schweiz leben kann. Die Botschaft fasste das Gesuch als Familiennachzugsgesuch auf und leitete dieses ans kantonale Migrationsamt weiter. Das Gesuch um Familiennachzug ist noch hängig und «Akash» ist weiterhin auf sich alleine gestellt.
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«Rajaratnam» wohnt seit über 30 Jahren in der Schweiz und ist seit 2002 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 2016 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau aus Sri Lanka. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt abgewiesen, da es seine finanziellen Mittel als ungenügend einstufte und eine Fürsorgeabhängigkeit befürchtete. «Rajaratnams» Rechtsvertretung reichte Beschwerde beim Rechtsdienst des zuständigen kantonalen Departements ein. Der Zwischenentscheid ergab, dass der Familiennachzug nicht gewährt wird.
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