Behörde droht mit Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen unverschuldetem Sozialhilfebezug
«Jamilah» stellte mit ihren drei Kindern im Jahr 1993 ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde vorläufig aufgenommen. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2001 und einer darauffolgenden Depression konnte «Jamilah» keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. 2012 wurde ihre vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Im Jahr 2019 drohte ihr die kantonale Migrationsbehörde damit, ihr diese zu entziehen, sollte sie zukünftig ihren Lebensunterhalt nicht vollumfänglich aus eigenen Kosten bestreiten können. Dies obwohl «Jamilah» bereits im Rahmen ihres Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ausführlich erklärte, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht arbeiten könne und deshalb ihr Sozialhilfebezug unverschuldet sei. Die Rechtsberatungsstelle wies in einer Stellungnahme nochmals darauf hin, dass «Jamilah» künftig nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da sie aufgrund des unverschuldeten Unfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Schlussendlich wurde «Jamilahs» Aufenthaltsbewilligung 2020 um ein Jahr verlängert.
Person: «Jamilah» (W., 1965)
Herkunftsland: Somalia
Aufenthaltsstatus: B Aufenthaltsbewilligung
Fall 381/18.03.2021: «Jamilah» stellte mit ihren drei Kindern im Jahr 1993 ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde vorläufig aufgenommen. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2001 und einer darauffolgenden Depression konnte «Jamilah» keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. 2012 wurde ihre vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Im Jahr 2019 drohte ihr die kantonale Migrationsbehörde damit, ihr diese zu entziehen, sollte sie zukünftig ihren Lebensunterhalt nicht vollumfänglich aus eigenen Kosten bestreiten können. Dies obwohl «Jamilah» bereits im Rahmen ihres Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ausführlich erklärte, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht arbeiten könne und deshalb ihr Sozialhilfebezug unverschuldet sei. Die Rechtsberatungsstelle wies in einer Stellungnahme nochmals darauf hin, dass «Jamilah» künftig nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da sie aufgrund des unverschuldeten Unfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Schlussendlich wurde «Jamilahs» Aufenthaltsbewilligung 2020 um ein Jahr verlängert.
Stichworte: Aufenthaltsstatus/Bewilligung, Androhung Entzug Bewilligung, Ausländerrecht, Sozialhilfeabhängigkeit, Familie, Recht auf Familienleben
Gesetzliche Grundlagen: Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 16 AHVG Verjährung; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 96 AIG Ermessensausübung, Art. 84 AIG Beendigung der vorläufigen Aufnahme
- «Jamilah» lebt seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Als alleinerziehende Mutter hat sie unter erschwerten Bedingungen drei Kinder grossgezogen und sich stets um Integration bemüht. Obwohl dem kantonalen Migrationsamt «Jamilahs» gesundheitliche und finanzielle Situation bekannt war, wurde sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs verwarnt. Ihr drohen der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA) kritisiert das Vorgehen des Migrationsamtes scharf. Das Migrationsamt selbst schreibt in seiner Verfügung, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung derzeit nicht als verhältnismässig erachtet werde. Für die SBAA ist deshalb äusserst fraglich, weshalb dann überhaupt eine Verwarnung ausgesprochen und «Jamilah» dadurch unnötig eingeschüchtert und verunsichert wird.
- Die durch die Verwarnung hervorgerufene zusätzliche psychische Belastung ist insbesondere deshalb nicht zu rechtfertigen, weil «Jamilahs» Sozialhilfebezug unverschuldet ist. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung ist sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies bestätigen diverse Arztzeugnisse. Die Argumentation, dass «von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszugehen» sei und sie auf ihr «nicht rechtskonformes Verhalten» hinzuweisen seien, ist in «Jamilahs» Fall absurd. «Jamilah» hatte einen Unfall erlitten und sich nichts zuschulden kommen lassen. Aus Sicht der SBAA ist deshalb auch eine Verwarnung unangebracht und unverhältnismässig.
- Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Die Tatsache, dass «Jamilahs» Kinder in der Schweiz leben, und zwei von ihnen bereits die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangten, wurde von der kantonalen Behörde nicht berücksichtigt. Eine Wegweisung von «Jamilah» wäre aus Sicht der SBAA nicht nur unverhältnismässig, sondern würde auch ihr Recht auf Familienleben verletzen.
1993 Einreichung Asylgesuch (Nov.)
1994 Negativer Asylentscheid und Anordnung der vorläufigen Aufnahme (August)
2011 Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an kant. Migrationsamt (Jan.)
2012 Gutheissung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Juli)
2019 Verwarnung und Androhung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch kant. Migrationsamt (Sept.), Verfügung kant. Migrationsamt (Nov.)
2020 Stellungnahme an kant. Migrationsamt (Juni), Verlängerung Aufenthaltsbewilligung durch kant. Migrationsamt (März)
«Jamilah» stellte im November 1993 mit ihren drei Kindern ein Asylgesuch in der Schweiz. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte, wurde das Gesuch abgelehnt. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges in ihrem Heimatland Somalia wäre der Vollzug der Wegweisung jedoch unzumutbar gewesen. Die Familie wurde deshalb vorläufig aufgenommen.
Im Jahr 2001 erlitt «Jamilah» einen schweren Unfall mit lebensbedrohenden Verletzungen, mehrere Operationen folgten. Gemäss einem ärztlichen Bericht aus dem Jahr 2002 muss sie mit bleibenden Nachteilen rechnen. Trotzdem hat sie sich auch als alleinerziehende Mutter stets um ihre Integration bemüht. Im Laufe der Zeit besuchte sie verschiedene Deutsch- und Integrationskurse, arbeitete im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen und machte Übersetzungen. Die chronischen Schmerzen und die körperliche Einschränkung aus den Folgen des Unfalls führten im Jahr 2007 zu einer Depression. Die maximale Arbeitsfähigkeit wurde zu diesem Zeitpunkt von ihrem Hausarzt auf 50 Prozent für leichte Arbeit eingeschätzt. In den nächsten drei Jahren verschlechterte sich «Jamilahs» Gesundheitszustand weiter. Sie litt weiterhin unter chronischen Schmerzen, Schwindel aufgrund ihres erhöhten Blutzuckers und Depressionen. «Jamilahs» Hausarzt attestierte ihr 2010 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für den primären Arbeitsmarkt. Eine Heilung sei nicht möglich. Die ungewisse Situation aufgrund ihres unsicheren rechtlichen Status und die Angst von ihren Kindern getrennt zu werden, belastet sie sehr. Ihre beiden älteren Kinder sind mittlerweile eingebürgert.
Im Januar 2011 stellte «Jamilah» mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei einem sogenannten Härtefall muss die betroffene Person belegen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unzumutbar ist. Unter Berücksichtigung der Integration, der Gesundheit, der finanziellen Abhängigkeit sowie der familiären Verhältnisse prüfte das kantonale Migrationsamt, ob es sich hierbei um einen Härtefall handelt und die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt sei (Art. 84 Abs. 5 AuG (heute AIG)). Das Gesuch wurde 2012 bewilligt.
Im Jahr 2011 stellte «Jamilah» ein Gesuch zur Prüfung ihres Anspruchs auf Invalidenrente. Damit sie einen Anspruch gehabt hätte, hätte sie vor ihrem Unfall mindestens drei volle Beitragsjahre entrichten müssen. Eine Nachzahlung der Beträge wäre nur innert fünf Jahren möglich gewesen (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Das Leistungsbegehren wurde deshalb abgewiesen. «Jamilah» wurde angehalten, sich für Ergänzungsleistungen an die Gemeinde zu wenden. Doch auch dort wurde ihr Gesuch abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllte.
Im September 2019 erhielt «Jamilah» einen Brief von der kantonalen Migrationsbehörde. Darin wies man sie darauf hin, dass sie einen gesetzlichen Widerrufungsgrund erfülle aufgrund ihres Sozialhilfebezugs seit ihrem Zuzug in diese Gemeinde im Jahr 2014 und man beabsichtige, sie zu verwarnen (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 96 Abs. 2 AIG). Bei weiterem Bezug von Sozialhilfe drohe ihr der Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt gab ihr die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. In ihrer Stellungnahme erklärte «Jamilah», dass sie bereits anlässlich ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2011 den kantonalen Behörden ihre gesundheitliche, finanzielle und persönliche Situation detailliert geschildert habe und sich an ihrem Gesundheitszustand und ihrer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit seither nichts geändert habe. Als Beweis reichte sie ein aktuelles Arztzeugnis ein, das für das laufende Jahr ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigte.
Trotzdem wurde «Jamilah» im November 2019 mit einer Verfügung vom kantonalen Migrationsamt aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt. Das Migrationsamt vertrat die Ansicht, dass der Sozialhilfebezug selbstverschuldet sei. Aus einem eingereichten Arztbericht las das Migrationsamt heraus, dass es der Betroffenen mit der Behandlung relativ gut gehe. Dennoch befände sie sich im Moment nicht auf Stellensuche und nehme auch nicht an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil. Das öffentliche Interesse an einem «rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen» und an der Wegweisung der Betroffenen sei somit gross. Gleichzeitig anerkannte das Migrationsamt, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund «Jamilahs» bald 27-jährigen Aufenthalts in der Schweiz zwar begründet, aber unverhältnismässig wäre. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, können kantonale Behörden, wie in diesem Fall, eine Person unter Androhung einer Massnahme verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). «Jamilah» wurde vom Migrationsamt angehalten, alles daran zu setzen, künftig ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen und weiterhin Sozialhilfe beziehen, könnte dies trotzdem noch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und damit die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge haben.
Im Juni 2020 verfasste die Rechtsberatungsstelle im Namen von «Jamilah» einen Brief mit beigefügtem, neuem Arztzeugnis an das kantonale Migrationsamt und wies u.a. noch einmal daraufhin, dass es «Jamilah» inskünftig nicht möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da sie aufgrund eines unverschuldeten Autounfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Darüber hinaus hat die Rechtsberatungsstelle einen erneuten Antrag auf IV-Rente gestellt. Schlussendlich wurde «Jamilahs» Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier