Skip to content

Behörde droht mit Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen unverschuldetem Sozialhilfebezug

«Jamilah» stellte mit ihren drei Kindern im Jahr 1993 ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde vorläufig aufgenommen. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2001 und einer darauffolgenden Depression konnte «Jamilah» keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. 2012 wurde ihre vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Im Jahr 2019 drohte ihr die kantonale Migrationsbehörde damit, ihr diese zu entziehen, sollte sie zukünftig ihren Lebensunterhalt nicht vollumfänglich aus eigenen Kosten bestreiten können. Dies obwohl «Jamilah» bereits im Rahmen ihres Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ausführlich erklärte, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht arbeiten könne und deshalb ihr Sozialhilfebezug unverschuldet sei. Die Rechtsberatungsstelle wies in einer Stellungnahme nochmals darauf hin, dass «Jamilah» künftig nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da sie aufgrund des unverschuldeten Unfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Schlussendlich wurde «Jamilahs» Aufenthaltsbewilligung 2020 um ein Jahr verlängert.

Person: «Jamilah» (W., 1965)

Herkunftsland: Somalia

Aufenthaltsstatus: B Aufenthaltsbewilligung

Fall 381/18.03.2021: «Jamilah» stellte mit ihren drei Kindern im Jahr 1993 ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde vorläufig aufgenommen. Nach einem schweren Unfall im Jahr 2001 und einer darauffolgenden Depression konnte «Jamilah» keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. 2012 wurde ihre vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Im Jahr 2019 drohte ihr die kantonale Migrationsbehörde damit, ihr diese zu entziehen, sollte sie zukünftig ihren Lebensunterhalt nicht vollumfänglich aus eigenen Kosten bestreiten können. Dies obwohl «Jamilah» bereits im Rahmen ihres Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ausführlich erklärte, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht arbeiten könne und deshalb ihr Sozialhilfebezug unverschuldet sei. Die Rechtsberatungsstelle wies in einer Stellungnahme nochmals darauf hin, dass «Jamilah» künftig nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da sie aufgrund des unverschuldeten Unfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Schlussendlich wurde «Jamilahs» Aufenthaltsbewilligung 2020 um ein Jahr verlängert.

Stichworte: Aufenthaltsstatus/Bewilligung, Androhung Entzug Bewilligung, Ausländerrecht, Sozialhilfeabhängigkeit, Familie, Recht auf Familienleben

Gesetzliche Grundlagen: Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 16 AHVG Verjährung; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 96 AIG Ermessensausübung, Art. 84 AIG Beendigung der vorläufigen Aufnahme


Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle

Quellen: Aktendossier