L’ODAE a suivi le cas d’Analyn. Cette travailleuse philippine anglophone, après vingt ans passés à Genève et une régularisation Papyrus, a perdu son permis de séjour parce que son niveau de français n’était pas le bon. Témoignage.
Obschon «Yoni» bei ihrer Ankunft in der Schweiz erst 16 Jahre alt war, wurde sie nicht in die öffentliche Sekundarschule eingeschult. Der Unterricht in einer zentrumsinternen Schule von über einem Jahr entspricht vom Umfang und der Dauer her nicht dem Recht auf Grundschulunterricht, wie er allen Kindern bis 18 Jahren zusteht.
«Jordan» erhielt zwar mit der vorläufigen Aufnahme rasch eine relative Aufenthaltssicherheit in der Schweiz und kann einen Sprachkurs besuchen. Damit «Jordan» seine Vorbildung jedoch effektiv einsetzen kann, müssten seine Kenntnisse einer Landessprache viel intensiver bis zu einem Niveau von B2 gefördert werden. Nur so könnte er die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme seines Studiums oder einer ähnlichen Ausbildung erfüllen.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz, konnte der minderjährige «Arman» während mehreren Monate keine Schule besuchen. Obschon der Bund den Standortkantonen von Bundesasylzentren seit rund zwei Jahren die Finanzierung des Unterrichts von 16- und 17-Jährigen anbietet, hatte «Arman» keinen Platz in einer entsprechenden Aufnahmeklasse. Damit wurde sein Recht auf einen, seinem Alter angemessenen Unterricht verletzt.
«Manuel» arbeitete in P.____ an der Produktion von Filmen, welche sich für die Förderung des Weizenanbaus anstelle des Opiumanbaus einsetzen. Im Jahr 2007 bedrohten unbekannte Personen «Manuel» aufgrund dessen Filmtätigkeiten und entführten seinen Vater. «Manuel» sah sich daher gezwungen, zusammen mit seiner Familie das Land zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Hier stellten sie 2008 ein Asylgesuch (siehe auch den Fall 456 seiner Mutter «Mila»).
Im August 2009 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Asylantrag ab, weil es «Manuels» Aussagen als unglaubwürdig und widersprüchlich im Vergleich zu den Aussagen seines Bruders einstufte. Das SEM empfand zudem «Manuels» Erzählungen als unlogisch und die Beweislage als ungenügend.
Trotzdem wurde «Manuel» vorläufig aufgenommen, weil die Abschiebung gemäss SEM unter Berücksichtigung der familiären Situation nicht vertretbar sei. Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz beantragte «Manuel» eine Umwandlung seiner vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Migrationsamt lehnte das Härtefallgesuch mit der Begründung ab, dass «Manuel» der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Tatsächlich lagen dem Migrationsamt aber sämtliche relevante Unterlagen zu «Manuels» Integrationsfortschritt vor. Zudem war dem Entscheid des Migrationsamtes nicht zu entnehmen, welche Unterlagen von «Manuel» nachgereicht werden sollten und inwiefern er der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Migrationsamt fügte der Begründung an, dass die Rechte von vorläufig Aufgenommenen denen von Personen mit einem Ausweis B ähnlich seien und die Ablehnung des Härtefallgesuchs daher nicht zu einem Nachteil für «Manuels» Lebensqualität führe.
«Milas» Sohn «Manuel» (siehe auch den Fall 457 von «Manuel») arbeitete in P.____ an Filmen mit, die sich für die Förderung des Weizenanbaus, anstelle des Opiumanbaus, einsetzen. Nachdem die Familie aufgrund von «Manuels» Tätigkeiten von unbekannten Personen schriftlich bedroht wurden und schliesslich sogar «Milas» Ehemann «Liam» entführt wurde, flüchtete «Mila» mit ihren fünf Kindern – die zu diesem Zeitpunkt zwischen wenigen Monaten und 17 Jahre alt waren – in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch.
Die Asylgesuche wurden im August 2009 abgelehnt und die Familie wurde stattdessen vorläufig aufgenommen. Ein Familiennachzugsantrag im Jahr 2015 für «Milas» Ehemann lehnte das SEM zunächst hauptsächlich aufgrund «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit ab. Mit einer Neubeurteilung des SEM wurde «Milas» Ehemann Liam 2018 drei Jahre später dann doch noch in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
«Milas» Härtefallgesuch für eine Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung B lehnte das SEM im März 2023 ab. Das SEM begründete den Entscheid mit «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit, ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration und ihren fehlenden Italienischkenntnissen. In seinen Erwägungen ignorierte das SEM, dass «Mila» eine alleinerziehende Mutter war, in ihrem Heimatland keine Ausbildung machen konnte, sozial integriert ist und zudem ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis bestätigen kann.
Die Familie Ademi floh 2014 aus dem Kosovo in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Nach mehreren abgewiesenen Beschwerden und Wiedererwägungsgesuchen wurde die Familie schlussendlich verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.
Die Familie ist inzwischen seit rund neun Jahren in der Schweiz und zwei von drei Kindern besuchen die Primarschule. Zeljija ist psychisch angeschlagen und weist ein erhöhtes Suizidrisiko auf. Auch ihre 14-jährige Tochter Lena leidet unter psychischen Problemen. Eine Rückführung in den Kosovo würde mit einer psychischen Destabilisierung der beiden einhergehen und die Kinder – die sozusagen in der Schweiz gross wurden – aus ihrem bekannten Umfeld herausreissen.
Trotzdem wurde ihr Härtefallgesuch 2021 abgelehnt. Das Migrationsamt hielt fest, dass eine Rückkehr vertretbar sei und Zeljijas psychische Probleme auch im Kosovo behandelt werden könnten. Ausserdem würden sich die Kinder im Falle einer noch stärkeren Destabilisierung der Mutter gegenseitig unterstützen können. Auf den psychischen Gesundheitszustand Lenas wurde im Schreiben des Migrationsamts nicht eingegangen.
«Darian» lebt bereits seit über 20 Jahren mit einer jährlich erneuerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er war bei einem Temporär-Büro angestellt, wo er seine gelernte Tätigkeit ausübte. Trotz geringem
Einkommen und der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2005, welche ihn bisher finanziell mitunterstützt
hatte, war er bis 2014 wirtschaftlich unabhängig, produzierte keine Schulden und lieferte keinen Grund für
ausländerrechtliche Vorwürfe. Nachdem er 2013 einen schweren Herzinfarkt erlitt, war es ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er war folglich dazu
gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen, da ihm bloss eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde. Als sich sein
Gesundheitszustand verschlechterte, erhielt er eine halbe IV-Rente. Die Suche nach einer leidensangepassten
Teilzeiterwerbstätigkeit blieb erfolglos und er musste weiter unterstützende Sozialhilfe beziehen. Schliesslich
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, bevor das Migrationsamt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte. Begründet wurde dies mit dem
Vorliegen des Widerrufsgrundes des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.
e AIG. Beschwerden gegen diese Verfügung beim Departement und beim kantonalen Verwaltungsgericht
blieben erfolglos, weshalb «Darian» nun eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
«Bhajan» lebt seit 32 Jahren in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er war mit einigen Unterbrüchen stets arbeitstätig, konnte jedoch nur geringe Einkommen erzielen. Erschwerend kamen gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit führten. Deshalb bezog er in drei Zeiträumen während insgesamt 5 ½ Jahren Sozialhilfe. Dazwischen gelang es ihm immer wieder, sich über längere Zeit hinweg von der Sozialhilfe abzulösen. Nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen Verschuldung und Sozialhilfebezug wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Seine Beschwerde dagegen wurde gutgeheissen, nachdem die Umstände seiner Sozialhilfeabhängigkeit gewürdigt und als höchstens teilweise selbstverschuldet qualifiziert wurden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete die zuständige Behörde seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Entlastung der öffentlichen Finanzen, womit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich unverhältnismässig war.
«Adrijana» lebt seit 1991 in der Schweiz. Nachdem sie mehrere Jahre erwerbstätig war, erkrankte sie durch die Arbeit in einem Kühlraum und leidet seitdem an schweren, chronischen Schmerzen. Hinzu kommen psychische Erkrankungen. Sie ist gemäss Arztzeugnissen voll arbeitsunfähig, bekommt jedoch keine IV-Rente und ist daher seit Jahren gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen. Nun hat das kantonale Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung, die ihr bereits vor 20 Jahren erteilt wurde, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Begründet wurde dies mit einem Integrationsdefizit in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dagegen erhob «Adrijana» Einsprache. Angesichts ihres Gesundheitszustandes seien ihre Sprachkenntnisse genügend und der Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren. Damit wäre eine Rückstufung unverhältnismässig.
«Ilayda» lebt seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Bei der Einreise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung und einige Jahre später eine Niederlassungsbewilligung. Sie widmete sich in dieser Zeit vorwiegend der Betreuung ihrer fünf Kinder. Deshalb war es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie musste Sozialhilfe beziehen. 2020 stufte das Migrationsamt «Ilaydas» Niederlassungsbewilligung zurück auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil sie sich nicht am Wirtschaftsleben beteilige. Ein Rekurs, der ihre Integrationsbemühungen darlegte, blieb erfolglos. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es «Ilayda» nachzuweisen, dass der Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet war. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte die Rückstufung im vorliegenden Fall für zwecklos.
«Alan» reiste als achtjähriges Kind gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein. Im Alter von 16 Jahren stellte er ein Einbürgerungsgesuch und wurde in das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde aufgenommen. Kurz darauf begann er eine Berufslehre, wozu er als vorläufig aufgenommener Ausländer damals eine Arbeitsbewilligung benötigte, was «Alan» nicht wusste. Er wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Als sich die kantonalen Behörden mehr als drei Jahre später um «Alans» Einbürgerungsgesuch kümmerten, lehnten sie sein Gesuch deswegen ab. Sie argumentierten, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge im Strafregister bestehen dürfen. «Alans» Anwältin machte im Rekurs geltend, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lasse, dass sich diese Voraussetzung auf den gesamten Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens beziehen würde. Gegen «Alan» war sowohl bei der Einreichung seines Gesuchs, als auch bei der Beurteilung durch die Behörden kein Strafverfahren hängig und kein Eintrag im Strafregister sichtbar. Auch sei es unverhältnismässig, ihm aufgrund eines Bagatelldelikts die Einbürgerung zu verwehren, da «Alan» alle weiteren Integrationskriterien erfülle. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der kantonalen verwaltungsinternen Rekursinstanz gutgeheissen und die kantonale Einbürgerungsbehörde wurde angewiesen, die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen.
«Tahia» wurde in der Schweiz geboren und besuchte hier die Primarschule, bis sie im Alter von 11 Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellte. Nach einem Gespräch bei der Gemeinde wurde dieses abgelehnt. Die Gemeinde war der Ansicht, dass «Tahia» nicht genügend in die hiesigen Verhältnisse integriert sei und warf ihr eine fehlende «Anpassungsbereitschaft» vor. In der darauffolgenden Stellungnahme, kritisierte ihr Anwalt, dass es
nicht klar sei, woraus die Behörde diesen Entscheid ableite, dass «Tahia» Fragen gestellt worden seien, die auch einer erwachsenen Person gestellt würden und dass die verantwortlichen Personen womöglich ein Problem mit «Tahias» Kopftuch hätten. Die Gemeinde änderte daraufhin ihren Vorentscheid und nahm «Tahia» in das Gemeindebürgerrecht auf.
«Pauline» reiste 2000 in die Schweiz ein, 2003 heiratete sie den Schweizer «Markus». Aufgrund des Altersunterschieds von 27 Jahren hegten die Behörden schon damals den Verdacht einer Scheinehe und nahmen Abklärungen vor. Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Pauline» ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Daraufhin nahm das Staatssekretariat für Migration (SEM) erneut Untersuchungen zur Echtheit der Ehe auf. Es befand den Scheineheverdacht für bestätigt und empfahl «Pauline», ihr Gesuch zurückzuziehen. «Pauline» hielt an ihrem Gesuch fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In regelmässigen Abständen forderte das SEM während den nächsten sechs Jahren immer wieder dieselben Nachweise für die tatsächlich gelebte Ehe sowie für «Paulines» Integrationsbemühungen ein. Obwohl «Pauline» und ihr Anwalt seit 2015 mehrmals schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangten, wurde eine solche erst im Mai 2021 erlassen. Daraufhin reichte «Paulines» Anwalt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ist hängig.