«Naima» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2009 in die Schweiz ein und erhielt nach den Bestimmungen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Obwohl «Naima» mit starken psychischen Problemen zu kämpfen hatte, war sie Teilzeit erwerbstätig. Trotzdem musste die Familie Sozialhilfe beziehen, da auch der Ehemann bloss stundenweise angestellt war und bereits vor der Heirat Sozialhilfe beziehen musste. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter arbeitete «Naima» anfänglich wegen der Betreuung der Tochter und später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr und die Familie bezog weiterhin Sozialhilfe. Verschiedene ärztliche Atteste belegten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der psychischen Erkrankungen – ein IV-Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Nach mehreren Ermahnungen des Migrationsamt unter Hinweis auf die Konsequenzen eines weiteren Sozialhilfebezugs wurde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Inzwischen ging es «Naima» gesundheitlich wieder besser und sie fand zwei Teilzeitstellen. Ein Rekurs war erfolglos; der Sozialhilfebezug wurde als selbstverschuldet bezeichnet und die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung bejaht. Erst eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht war erfolgreich: Das Gericht würdigte «Naimas» momentane Anstellungen und anerkannte die gewichtigen privaten Interessen von ihr und ihrer Familie an einem Verbleib in der Schweiz. Der Sozialhilfebezug wurde angesichts ihrer Krankheit als mindestens teilweise unverschuldet qualifiziert. Folglich war die Nichtverlängerung unverhältnismässig und die Aufenthaltsbewilligung von «Naima» wurde verlängert.
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«Marisol» lebt mit ihrem Ehemann seit 2010 in der Schweiz. Da ihr Mann Schweizer Staatsangehöriger ist, erhielt sie gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, welche aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters ebenfalls Schweizer Staatsangehörige sind. Beim Sohn «Nelio» wurde eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert, weshalb das Familienleben sich stark an seine Entwicklung angepasst hat. Er benötigt spezielle Förderungsprogramme; die Betreuung in Zusammenarbeit mit diversen Fachpersonen ist zeit- und ressourcenintensiv. Die Familie bezieht seit ihrer Einreise Sozialhilfe. «Marisols» Aufenthaltsbewilligung wurde aus diesem Grund im Jahr 2015 nicht mehr verlängert. Ein Rekurs dagegen wurde gutgeheissen, da die privaten Interessen der Kinder an einem Verbleib ihrer Mutter in der Schweiz höher gewichtet wurden als das öffentliche Interesse an einer Entlastung der Sozialhilfe.
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«Linda» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger im Jahr 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Infolge von starken Konflikten und häuslicher Gewalt ging die Ehe in die Brüche; der gemeinsame Haushalt wurde aufgelöst und die Ehe 2017 geschieden. «Linda» und ihre Familie mussten ab 2008 mit Unterbrüchen Sozialhilfe beziehen. Sie hatte verschiedene Anstellungen im Verkauf und in der Gastronomie, womit sie sich zeitweise von der Sozialhilfe lösen konnte. Aufgrund des fortlaufenden Sozialhilfebezugs wurde Ende 2019 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Ein Rekurs dagegen war teilweise erfolgreich. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK wurden die privaten Interessen – insbesondere die Interessen der Schweizer Kinder – an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichtet als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. «Lindas» Aufenthaltsbewilligung wurde folglich verlängert, aber eine formelle Verwarnung ausgesprochen.
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«Gabriel» reiste 2009 zur Stellensuche in die Schweiz ein. Er heiratete eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt gestützt auf ihr Familiennachzugsgesuch eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. «Gabriels» Ehefrau hat als Folge einer Hirnhautentzündung in ihrer Kindheit mit starken gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen. Sie ist auf die Unterstützung von «Gabriel» angewiesen. Um schulische Angelegenheiten und die Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben kümmert «Gabriel» sich alleine, da seine Ehefrau dazu nicht in der Lage ist. Die Familie erhält seit 2009 sozialhilferechtliche Unterstützung. Da weder er noch seine Ehefrau erwerbstätig waren, wurde 2017 nach einer Überprüfung seines Aufenthalts die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Obwohl «Gabriel» zahlreiche Bewerbungen eingereicht habe, seien seine Arbeitsbemühungen nicht glaubwürdig und es liege kein tatsächlicher Wille zum Arbeiten vor. Die bestehende Fürsorgeabhängigkeit sei bewusst gewählt. Eine Ausreise sei verhältnismässig und zumutbar; allenfalls sei es auch seiner Familie zumutbar, mit ihm auszureisen. Seine Beschwerde wurde erst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht gutgeheissen. Die Verfügung wurde aufgehoben und zur Abklärung des Sachverhalts und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde erneut ab, woraufhin «Gabriel» erneut Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhob.
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«Florica» reiste 2016 im Rahmen des Familiennachzugs mit ihren Kindern in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann, welcher als Wanderarbeiter in die Schweiz zog, zu leben. Die Familie erhielt ein vom Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach der Scheidung erlosch dieses und das Migrationsamt prüfte, ob «Florica» als EU-Bürgerin ein eigenes Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA geltend machen könne, was aber verneint wurde. Sie könne sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen und habe auch keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, da sie arbeitslos sei und Sozialhilfe beziehe. Da sich ihre Lage in den kommenden Monaten nicht änderte, gewährte das Migrationsamt ihr das rechtliche Gehör und verfügte später den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von ihr und den Kindern. Dabei beachtete es Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht, welcher den Kindern einen eigenen Aufenthaltsanspruch einräumt. «Florica» als Elternteil, welcher die elterliche Sorge tatsächlich ausübt, erhält folglich ein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach einer Beschwerde und ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsgrundlage widerrief das Migrationsamt seine Verfügung wieder.
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«Darian» lebt bereits seit über 20 Jahren mit einer jährlich erneuerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er war bei einem Temporär-Büro angestellt, wo er seine gelernte Tätigkeit ausübte. Trotz geringem
Einkommen und der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2005, welche ihn bisher finanziell mitunterstützt
hatte, war er bis 2014 wirtschaftlich unabhängig, produzierte keine Schulden und lieferte keinen Grund für
ausländerrechtliche Vorwürfe. Nachdem er 2013 einen schweren Herzinfarkt erlitt, war es ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er war folglich dazu
gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen, da ihm bloss eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde. Als sich sein
Gesundheitszustand verschlechterte, erhielt er eine halbe IV-Rente. Die Suche nach einer leidensangepassten
Teilzeiterwerbstätigkeit blieb erfolglos und er musste weiter unterstützende Sozialhilfe beziehen. Schliesslich
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, bevor das Migrationsamt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte. Begründet wurde dies mit dem
Vorliegen des Widerrufsgrundes des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.
e AIG. Beschwerden gegen diese Verfügung beim Departement und beim kantonalen Verwaltungsgericht
blieben erfolglos, weshalb «Darian» nun eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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«Bhajan» lebt seit 32 Jahren in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er war mit einigen Unterbrüchen stets arbeitstätig, konnte jedoch nur geringe Einkommen erzielen. Erschwerend kamen gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit führten. Deshalb bezog er in drei Zeiträumen während insgesamt 5 ½ Jahren Sozialhilfe. Dazwischen gelang es ihm immer wieder, sich über längere Zeit hinweg von der Sozialhilfe abzulösen. Nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen Verschuldung und Sozialhilfebezug wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Seine Beschwerde dagegen wurde gutgeheissen, nachdem die Umstände seiner Sozialhilfeabhängigkeit gewürdigt und als höchstens teilweise selbstverschuldet qualifiziert wurden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete die zuständige Behörde seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Entlastung der öffentlichen Finanzen, womit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich unverhältnismässig war.
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«Adrijana» lebt seit 1991 in der Schweiz. Nachdem sie mehrere Jahre erwerbstätig war, erkrankte sie durch die Arbeit in einem Kühlraum und leidet seitdem an schweren, chronischen Schmerzen. Hinzu kommen psychische Erkrankungen. Sie ist gemäss Arztzeugnissen voll arbeitsunfähig, bekommt jedoch keine IV-Rente und ist daher seit Jahren gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen. Nun hat das kantonale Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung, die ihr bereits vor 20 Jahren erteilt wurde, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Begründet wurde dies mit einem Integrationsdefizit in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dagegen erhob «Adrijana» Einsprache. Angesichts ihres Gesundheitszustandes seien ihre Sprachkenntnisse genügend und der Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren. Damit wäre eine Rückstufung unverhältnismässig.
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«Mohan» reiste 1991 in die Schweiz ein, seine Ehefrau, «Revathi», folgte ihm drei Jahre später. Seither leben «Mohan» und «Revathi» in der Schweiz, zusammen mit ihren volljährigen Kindern. Das kantonale Migrationsamt machte das Ehepaar 2009 erstmals auf die bestehenden Schulden und den Sozialhilfebezug sowie auf allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen aufmerksam. In den folgenden Jahren verbesserte sich ihre Situation teilweise, sodass die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert wurde. Als 2019 keine Verbesserungen mehr festzustellen waren, nahm das Migrationsamt umfangreiche Abklärungen vor. Den Ehegatten gelang es jedoch nicht, das Migrationsamt zu überzeugen, dass der Sozialhilfebezug wegen «Mohans» Alkoholerkrankung unverschuldet war. Infolgedessen entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und «Mohan» und «Revathi» wegzuweisen, da sie arbeitslos waren und vollumfänglich Sozialhilfe bezogen. Im Rahmen des Rekursverfahrens brachten die Ehegatten vor, dass bei «Mohan» eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde und «Revathi» mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Der Rekurs wurde gutgeheissen.
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«Dayo» reiste im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Aufgrund der Scheidung von seiner damaligen Frau wurde seine Aufenthaltsbewilligung (B) widerrufen. Er hatte aber zu jenem Zeitpunkt bereits eine enge Beziehung zu seiner Tochter, welche aus einer neuen Beziehung stammte. Deshalb wurde der Widerruf aufgehoben. Später heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Das Paar lebte dann mit ihren vier gemeinsamen Kindern. Die Aufenthaltsbewilligung, die «Dayo» gestützt auf seine Beziehung zur Tochter erhalten hatte, wurde später nicht mehr verlängert. Eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verhältnis zu seiner aktuellen Ehefrau blieb ihm ebenfalls verwehrt. Dabei hatte «Dayo» in den vergangenen zehn Jahren mehrere Versuche gestartet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Hierzu trat er vor verschiedene Instanzen auf unterschiedlichen Ebenen. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Trotz einer hängigen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht wurde «Dayo» 2021 mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Seine Anwältin reichte danach je eine Beschwerde beim Bundesgericht und beim UNO-Kinderrechtsausschuss ein. Erstere wurde abgelehnt, während letztere noch hängig ist.
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2010 reiste «Manuel» zwecks Familiennachzug in die Schweiz. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Knapp zehn Jahre später wurde er wegen Sozialhilfebezug und Schulden ermahnt. «Manuel» legte in einer Stellungnahme dar, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet war. Infolgedessen kam das Migrationsamt zum Schluss, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, es aber nicht verhältnismässig wäre, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das Amt stellte in Aussicht, dass in einem Jahr eine erneute Prüfung folgen wird und bis dann zumindest eine teilweise Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen sollte.
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«Ilayda» lebt seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Bei der Einreise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung und einige Jahre später eine Niederlassungsbewilligung. Sie widmete sich in dieser Zeit vorwiegend der Betreuung ihrer fünf Kinder. Deshalb war es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie musste Sozialhilfe beziehen. 2020 stufte das Migrationsamt «Ilaydas» Niederlassungsbewilligung zurück auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil sie sich nicht am Wirtschaftsleben beteilige. Ein Rekurs, der ihre Integrationsbemühungen darlegte, blieb erfolglos. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es «Ilayda» nachzuweisen, dass der Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet war. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte die Rückstufung im vorliegenden Fall für zwecklos.
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«Sophie» reiste 1984 aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz ein. Kurz darauf erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung, einige Jahre später die Niederlassungsbewilligung. «Sophie» war über mehrere Jahre hinweg erwerbstätig, bis sie aufgrund einer Krankheit eine IV-Rente bezog. Als ihr dann der IV-Anspruch verweigert wurde, blieb ihr nichts anders übrig, als Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund des Sozialhilfebezuges werden ihr ausländerrechtliche Massnahmen angedroht, jedoch wird zurzeit noch auf das Ergreifen dieser Massnahmen verzichtet. In einem Schreiben des kantonalen Migrationsamtes wurde die erneute Überprüfung ihrer Gesamtsituation angekündigt.
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«Elias» reiste als Kind mit einem Elternteil und seinem Bruder in die Schweiz ein. 1990 erhielt die Familie eine vorläufige Aufnahme, 1994 die Aufenthaltsbewilligung. «Elias» besuchte die Schule, absolvierte das Gymnasium und begann ein Studium. Nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz reiste «Elias» in sein Herkunftsland, um das Land besser kennenzulernen. Dabei ergab sich die Gelegenheit, ein Studium zu absolvieren. «Elias» meldete sich daher in der Schweiz offiziell ab. 2017 stellte er einen Visumsantrag, um zurück in die Schweiz zu kommen und hier zu arbeiten. Diese wurde abgelehnt, da die zweijährige Frist für die vereinfachte Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war und gemäss den kantonalen Behörden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich war. Nachdem «Elias» die Einreise für den Besuch eines Elternteils und seines Bruders mittels eines Touristenvisums zweimal verwehrt worden war, stellte er im März 2020 erneut ein Gesuch für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch dieses wurde vom Migrationsamt sowie die Beschwerde von der zuständigen kantonalen Direktion abgelehnt. Die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ist hängig.
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Dem geschiedenen, marokkanischen Vater wird mit dem Entzug der B-Bewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht die Beziehung zu seinem Sohn zu leben. Dies obwohl der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in einem ähnlichen Fall die Vater-Kind-Beziehung
geschützt hat.
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