Type
Cas individuelNuméro
347
Date
Mots clés
Demande de réexamen / multiple ; Enfance / Droit de l'enfant ; santé ; Torture ; vie de familleDocument
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Tschetschenische Familie lebt 8 Jahre mit der Angst vor Ausschaffung in den Verfolgerstaat
«Jusup» ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft. Da er für eine Rebellengruppe Medikamente beschaffte, wurde er von Polizisten bedroht, festgenommen und misshandelt. Nachdem «Jusup» mit seinem älteren Sohn Russland verlassen hatte, wurden seine Ehefrau «Heda» und der jüngere Sohn von der Polizei bedroht und «Heda» vergewaltigt. Nach diesem Vorfall flüchtete auch «Heda» mit ihrem Sohn in die Schweiz. Ihre Asylgesuche sowie die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) wurde gutgeheissen. Daraufhin wurde die Familie acht Jahre nach ihrer Einreise vorläufig aufgenommen. Asyl wurde ihnen in der Schweiz nicht gewährt.
Personen: «Jusup» (M., 1967), «Heda» (W., 1971), «Salambek» (M., 2005), «Bislan» (M., 2006), «Ayshat» (M., 2013)
Herkunftsland: Tschetschenien
Aufenthaltsstatus: F Vorläufig Aufgenommene
Fall 347/26.11.2019: «Jusup» ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft. Da er für eine Rebellengruppe Medikamente beschaffte, wurde er von Polizisten bedroht, festgenommen und misshandelt. Nachdem «Jusup» mit seinem älteren Sohn Russland verlassen hatte, wurden seine Ehefrau «Heda» und der jüngere Sohn von der Polizei bedroht und «Heda» vergewaltigt. Nach diesem Vorfall flüchtete auch «Heda» mit ihrem Sohn in die Schweiz. Ihre Asylgesuche sowie die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) wurde gutgeheissen. Daraufhin wurde die Familie acht Jahre nach ihrer Einreise vorläufig aufgenommen. Asyl wurde ihnen in der Schweiz nicht gewährt.
Stichworte: Asylverfahren, Wiedererwägungsgesuch, Kindsrecht, Familienleben, Folter, Gesundheit
Gesetzliche Grundlagen: Art. 1 FOK Verbot von Folter, Art. 3 FOK Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen; Art. 3 EMRK Verbot der Folter; Art. 3 KRK Kindswohl; Art. 5 AsylG Rückschiebungsverbot
- Im Dezember 2011 wies das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration) die Asylgesuche der Familie ab. Da die Familie durch die tschetschenischen und nicht durch die russischen Behörden verfolgt werde, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und könne in einer anderen Region Russlands Schutz finden (sog. Fluchtalternative). Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden TschetschenInnen, die aus anderen Ländern zurückkehren, vom russischen Sicherheitsdienst und vom Innenministerium bedroht. Laut dem UN-Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture, CAT) ging das SEM im vorliegenden Fall von einer inländischen Fluchtalternative aus, machte aber keine gründliche Analyse der Glaubhaftigkeit und der Bedrohungsgefahr bei einer Rückkehr. Der CAT kommt zum Schluss, dass die Schweiz mit diesem Entscheid gegen die Anti-Folterkonvention verstösst. Die Betroffenen folgerten daraus, dass ihnen Asyl zu gewähren sei. Das SEM jedoch entschied, sie nur vorläufig aufzunehmen und nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Laut Bundesverwaltungsgericht (BVGer) verpflichtet der CAT-Entscheid die Schweiz nur dazu, die Familie nicht nach Russland auszuschaffen. Die SBAA ist der Ansicht, dass das SEM der Familie aufgrund ihrer effektiven Bedrohung auf dem gesamten russischen Staatsgebiet Asyl gewähren und sie als Flüchtlinge anerkennen müsste.
- Die betroffene Familie ersuchte die Schweiz im Jahr 2010 um Asyl. Erst acht Jahre später wurde die Familie mit drei minderjährigen Kindern in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit versetzte die Familie in eine äusserst prekäre Lage. Dies scheint angesichts der schweren gesundheitlichen Beschwerden der Betroffenen und der Minderjährigkeit der drei Kinder umso gravierender. Aufgrund der rechtlich verbindlichen Kinderrechtskonvention ist die Schweiz verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 KRK). Die SBAA kritisiert, dass im vorliegenden Fall dem Kindeswohl durch die lange Verfahrensdauer und die Gefahr der Ausschaffung – trotz fortgeschrittener Integration – nicht Rechnung getragen wurde.
- Nachdem der CAT die Schweiz anwies, die Betroffenen nicht nach Russland auszuweisen, teilte das SEM im Juni 2018 fälschlicherweise mit, dass die Beschwerde vom CAT abgewiesen worden und der Vollzug der Ausschaffung aufzunehmen sei. Als die Anwältin das SEM korrigierte, teilte dieses mit, nicht mehr für den Fall zuständig zu sein. Erst nach mehreren Briefwechseln zwischen dem BVGer und dem SEM erklärte sich das SEM wieder für den Fall zuständig. Die SBAA erachtet eine sorgfältige und genaue Arbeitsweise des SEM als unerlässlich.
2010 Asylgesuche (Nov., Dez.)
2011 Anhörungen zu den Asylgründen (März), Ablehnung Asylgesuche Bundesamt für Migration (BFM) (Dez.)
2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (Feb.), Abweisung der Beschwerde (Mai)
2013 Wiedererwägungsgesuch ans BFM (Mai)
2014 Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch BFM (Feb.), Beschwerde ans BVGer (März)
2015 Abweisung der Beschwerde (Sept.), Beschwerde an UN-Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture, CAT) (Nov.)
2018 Gutheissung der Beschwerde durch CAT (Mai), Verfügung vorläufige Aufnahme durch SEM (Sept.), Beschwerde ans BVGer (Okt.), Abweisung der Beschwerde (Nov.)
«Jusup» und sein Schwager sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Der Schwager gehörte einer Rebellengruppe an und überredete im Jahr 2010 «Jusup», Medikamente für die Rebellen zu kaufen. Ein Tag nachdem die Rebellen das letzte Mal Medikamente in «Jusups» Wohnung abholten, wurde «Jusup» auf der Strasse von mehreren Polizisten bedroht und festgenommen. Auf dem Polizeiposten wurde er misshandelt, geschlagen, dazu gebracht mehrere Dokumente zu unterschreiben und in eine unterirdische Zelle gebracht. Ein Verwandter von «Jusups» Vater, der bei der lokalen Polizei eine wichtige Position hatte, konnte ihn am gleichen Abend von dort abholen. Aufgrund einer Gehirnerschütterung wurde «Jusup» in ein Krankenhaus gebracht. In den darauffolgenden Tagen wurde er an seinem Wohnort und an Wohnorten von Verwandten vom Geheimdienst aufgesucht. Zu seinem Schutz brachte ihn ein Verwandter an einen anderen Ort und bereitete «Jusups» Flucht vor. Im Oktober 2010 verliess «Jusup» mit seinem älteren Sohn «Salambek» Russland, im November 2010 kamen sie in der Schweiz an.
Nach «Jusups» Ausreise erkundigte sich die Polizei bei seiner Ehefrau «Heda» nach ihrem Partner. Sie versiegelten «Jusups» Laden und beschlagnahmten das Auto der Familie. Als «Heda» den Vorfall bei der regionalen Verwaltung meldete, wurde ihr mitgeteilt, dass der Laden geschlossen bliebe, solange ihr Ehemann auf der Flucht sei. Einige Tage später bedrohte die Polizei «Heda» zu Hause und fragte sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes. «Heda» gab an, diesen nicht zu kennen und wurde daraufhin von einem der Polizisten vergewaltigt. Nach diesem Vorfall verliessen «Heda» und «Bislan» im Dezember 2010 Russland. Einige Tage später kamen sie in der Schweiz an und stellten ein Asylgesuch.
Nach der Ausreise der Familie schickte das Bezirksgericht mehrere Vorladungen zu Anhörungen an die Familie. «Jusups» Angehörige nahmen diese entgegen und beauftragten einen Anwalt. Dieser wurde vom Richter informiert, dass ein Strafverfahren gegen «Jusup» eröffnet worden war, dieser nicht zu den Anhörungen erschienen sei und der Anwalt seinen Aufenthaltsort ausfindig machen soll. Daraufhin wurde ein Cousin von «Jusup» zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und sein Bruder als Polizist entlassen.
Im März 2011 wurde das Ehepaar vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration SEM) zu den Asylgründen angehört. «Jusup», «Heda» und «Bislan» sind auf spezifische medizinische Betreuung angewiesen. Alle drei leiden unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen und Suizidalität. „Heda“ und „Bislan“ sind dringend auf psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Im Dezember 2011 bekam das Ehepaar ihr drittes Kind. Einige Tage später wies das BFM die Asylgesuche der tschetschenischen Familie ab und ordnete deren Wegweisung nach Russland an. Bei der geschilderten Verfolgung handle es sich um regionale Umstände. Die Familie sei durch die tschetschenischen, jedoch nicht durch die russischen Behörden verfolgt. Die Familie sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und könne in einer anderen Region Russlands Schutz finden.
Gegen diesen negativen Asylentscheid erhob die betroffene Familie im Februar 2012 Beschwerde, die vom BVGer im Mai 2012 abgelehnt wurde. Laut BVGer kann man im Fall von Tschetschenen nicht von einer kollektiven Verfolgung auf dem ganzen russischen Territorium ausgehen. Da die betroffene Familie mit Schutz durch die russischen Behörden rechnen könne, sei es ihnen möglich, sich an einem anderen Ort innerhalb Russlands aufzuhalten. Zudem zweifle das BVGer an der Glaubhaftigkeit der Aussagen.
Ein Jahr später reichte die Familie beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch mit neuen Arztberichten und einem Bericht zu «Hedas» Vergewaltigung ein. Ein Arztbericht zeigte auf, dass sich «Jusups» Beschwerden bei einer Rückkehr an den Ort der Traumatisierung verschlimmern. Laut einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gibt es in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für PatientInnen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (SFH, Okt. 2011). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bestätigte, dass es in Tschetschenien kein Behandlungszentrum für eine geeignete Behandlung gebe.
Im Februar 2014 wies das BFM das Wiederwägungsgesuch ab. Die zusätzlichen Asylgründe und psychischen Probleme seien erst im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat und nicht schon während dem Asylverfahren vorgebracht worden. Zudem funktioniere die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien verlässlich. Die psychiatrische Behandlung sei gewährleistet und die Familie somit nicht auf medizinische Hilfe aus der Schweiz angewiesen. Laut den Betroffenen werden aber lediglich Personen mit akut psychischen Erkrankungen ambulant behandelt. Ein Urteil des BVGer zeige, dass in Tschetschenien Personal- und Medikamentenmangel bestehe (E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Zudem seien ihre Söhne in der Schweiz verankert. Sie gehen zur Schule und sprechen Deutsch. Das Kindeswohl der drei minderjährigen Kinder sei bei einer Wegweisung zu beachten.
Daraufhin reichte die Familie im März 2014 eine Beschwerde beim BVGer ein. Das BVGer lehnte im September 2015 die Beschwerde ab und kam zum Schluss, dass das BFM die gesundheitlichen Beschwerden der Betroffenen und die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien genügend beachtet habe. Laut BVGer bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Familie bei einer Rückkehr einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK). Auch seien ausschliesslich medizinische Gründe ungenügend, um die Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das BVGer bestätigte, dass es in ihrer Herkunftsregion keine angepasste Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen gebe. Da sich die Familie aber in einer anderen Region Russlands aufhalten könne, sei die benötigte medizinische Infrastruktur trotzdem gewährleistet. In Bezug auf das Kindeswohl hält das BVGer fest, dass die beiden Söhne einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Tschetschenien verbracht haben und die Tochter noch ein Kleinkind ist. Bei den Söhnen könne man davon ausgehen, dass sie nach relativ kurzer Aufenthaltszeit in der Schweiz vom kulturellen und sozialen Umfeld noch nicht stark geprägt sind (Art. 3 Abs. 1 KRK).
Im November 2015 reichte die Anwältin Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture, CAT) ein. Der CAT solle die Schweiz darauf aufmerksam machen, die Wegweisung aufzuheben. Die Glaubwürdigkeit der Vergewaltigung und die Beweismittel seien nicht beachtet worden. Das BVGer sei zu formalistisch vorgegangen und habe die Beweisanforderung zu hoch angesetzt. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien Personen, die von den Behörden als tschetschenische Rebellen bezeichnet werden, besonders gefährdet. Die betroffene Familie sei durch ihre Verbindung zu den Rebellen, durch ihre Familienangehörigen und Bekanntheit bei den Behörden einem hohen Risiko zukünftiger Verfolgung und Folter ausgesetzt. «Jusup» sei zudem schon gefoltert worden und ihre Angehörigen in Tschetschenien erleiden seit ihrer Ausreise Konsequenzen. Bei einer allfälligen Rückkehr bestehe also ein Folterrisiko (Art. 3 FoK). Laut der Anwältin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie an einem anderen Ort in Russland Schutz findet, da die tschetschenischen Behörden mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Ende November 2015 stellte der CAT eine Anfrage zur Beurteilung der Beschwerde ans Bundesamt für Justiz (BJ), das die Schweiz vor dem EGMR vertritt. Daraufhin zweifelte das BJ die Zulässigkeit der Beschwerde an und sagte, die Wegweisung der Familie sei keine Verletzung der Anti-Folterkonvention (Art. 3 FoK). Der CAT hiess in seinem Entscheid im Mai 2018 die Beschwerde gut. Laut CAT kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie an einem anderen Ort innerhalb Russlands Schutz findet. Russische Staatsangehörige seien in Russland rechtlich verpflichtet, sich am Wohnort bei den Behörden zu registrieren. Da die russischen Behörden, v.a. im Informationsaustausch zu potentiell aufständischen Personen, eng mit den Kollegen in Tschetschenien zusammenarbeiten, bestehe für die betroffene Familie im ganzen Land die Gefahr, verfolgt zu werden. Die Familie könne aufgrund der Foltergefahr nicht nach Tschetschenien zurückgeschafft werden, eine Wegweisung würde eine Verletzung der Anti-Folterkonvention darstellen (Art. 3 FoK).Im Juli 2018 stellte die Anwältin den Antrag ans SEM, den Entscheid wahrzunehmen und den Betroffenen sofort Asyl zu gewähren und sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Im September 2018 entschied das SEM, den Betroffenen kein Asyl zu gewähren. Es bestünden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Anerkennung als Flüchtlinge und zur Gewährung von Asyl führen. Der Entscheid des CAT verpflichte die Schweiz als Vertragsstaat der FoK aber dazu, die betroffene Familie nicht nach Russland auszuschaffen (Art. 3 FoK). Deshalb werde die Familie in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen. Im Oktober 2018 erhoben die Betroffenen Beschwerde ans BVGer und beantragten, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Das BVGer kam zum Schluss, dass die betroffene Familie einen Kostenvorschuss von 1500.- bezahlen soll, wenn sie die Beschwerde weiterziehen möchten. Die betroffene Familie bezahlte den Kostenvorschuss, doch das BVGer wies die Beschwerde mit Urteil im November 2018 ab. Dies obschon auch das BVGer heute nicht mehr davon ausgeht, dass in Tschetschenien von den Behörden verfolgte Personen in einem anderen Teil Russlands in Sicherheit wären.
Gemeldet von: Solidaritätsnetz Bern
Quellen: Aktendossier