«Ardit» reiste 1997 in die Schweiz ein und war danach insgesamt über zehn Jahre auf dem Bau tätig. Einige Jahre nach seiner Einreise erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Diese gilt grundsätzlich unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG).
Bisher konnte die Niederlassungsbewilligung von Personen, welche seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben, lediglich aus zwei Gründen widerrufen werden. Einerseits bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Andererseits bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 AuG, heute AIG). Seit Inkrafttreten des neuen Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) am 1. Januar 2019 kann eine Niederlassungsbewilligung jederzeit widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (sog. Rückstufung), wenn die festgelegten Integrationskriterien nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Um die Kriterien der Integration zu erfüllen, müssen betroffene Personen folgende Anforderungen erfüllen: 1) Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 2) Respektierung der Werte der Bundesverfassung 3) Sprachkompetenz 4) Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungswesen (Art. 58a AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung befristet ausgestellt und kann an verbindliche Bedingungen geknüpft werden (Art. 33 Abs. 2 AIG).
Aufgrund gesundheitlicher Probleme von «Ardit» wurde er in den Jahren 2013 und 2015 teilweise und ab Mitte 2016 sozialhilferechtlich unterstützt. Ein Arztzeugnis von 2019 belegt, dass «Ardit» aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit auf dem Bau für mittelschwere und schwere Arbeiten zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist. Trotzdem erhält er keine IV-Rente und ist deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. Die kantonale IV-Stelle vertritt den Standpunkt, dass «Ardit» trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei, sondern im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit einer Teilzeitanstellung mit einem Arbeitspensum von 70 Prozent nachgehen könne.
Das kantonale Migrationsamt teilte «Ardit» im Juni 2019 mit, dass es erwäge seine Niederlassungsbewilligung zurückzustufen. «Ardit» reichte kurz darauf eine Stellungnahme ein. Er erklärte darin, dass er aufgrund seiner grossen Schmerzen und gesundheitlichen Einschränkungen zurzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Da er sich selber keinem Arbeitgeber zumuten könne, habe er auch keine nennenswerten Arbeitsbemühungen unternommen. Er wies daraufhin, dass es für einen älteren Migranten ohne Berufsbildung schwierig sei, eine Stelle zu finden, bei der er nur leichte Tätigkeiten verrichten darf. Ausserdem zeigte er auf, dass er, als er noch gesund war, immer gearbeitet und Steuern bezahlt hat.
Das kantonale Migrationsamt stufte seine Niederlassungsbewilligung im Juli 2019 dennoch auf eine mit Bedingungen verknüpfte Aufenthaltsbewilligung zurück, da er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG nicht erfülle. Zum einen verstosse er mit seinen hohen Schulden gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zum anderen sei das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt. Obwohl das Migrationsamt die Möglichkeit hätte, besondere Umstände, wie bspw. Behinderungen oder Krankheiten zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG), wertete es die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als besonderen Umstand. Das Migrationsamt argumentierte, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme keine erschwerte Bedingung darstellen und deshalb ein Abweichen von dem Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht rechtfertigen würden. Insbesondere, da «Ardit» gemäss Einschätzung der IV-Stelle nicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Trotzdem habe er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Ausserdem habe «Ardit» die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen «in keiner Art und Weise» belegen können.
Nach der Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung wurde seine neu erteilte Aufenthaltsbewilligung an folgende Bedingungen geknüpft. 1) Es dürfen keine neuen Betreibungen mehr generiert werden. 2) «Ardit» muss sich um den Abbau der bestehenden Schulden und eine Anstellung im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen. 3) Es sei umgehend einer Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten nachzugehen. Sollten diese Bedingungen bis zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Jahr nicht erfüllt sein, könnte auch die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden.
Mittlerweile hat «Ardit» seit April 2020 eine Arbeitsstelle, bezieht daher keine Sozialhilfe mehr und seine B-Bewilligung wurde im Oktober 2020 um ein Jahr verlängert.
Gemeldet von: Beratungsstelle
Quellen: Aktendossier