«Irshalu» reiste 2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Ein Jahr später konnte er seine Frau «Dayita» in die Schweiz nachziehen. Da der Vater zu einer teilbedingten Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war und Schulden generiert hatte, wurde das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen Ende 2015 abgelehnt und die Wegweisung der Familie angeordnet. Die darauf erhobene Beschwerde vor der kantonalen Sicherheitsdirektion wurde abgewiesen. Der Anwalt der Familie kritisierte in seiner Beschwerde, dass nicht genügend auf das Kindeswohl eingegangen wurde. Die beiden Kinder wurden in der Schweiz geboren, gehen hier zur Schule bzw. absolvieren eine Lehre und sind vollständig integriert. Ihr Heimatland kennen sie nur durch Ferienaufenthalte und auch die Landessprache beherrschen beide nicht. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es die Rückfallgefahr und Nichtintegration des Vaters als schlimmer erachtete als eine Wegweisung der Kinder nach Indien. Die daraufhin erhobene Beschwerde vor Bundesgericht ist noch hängig.
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«Ardit» lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Aufgrund gesundheitlicher Probleme im Zusammenhang mit seiner langjährigen Erwerbstätigkeit auf dem Bau, bezog er in den Jahren 2013 und 2015 teilweise und von 2016 bis auf weiteres Sozialhilfe. Anspruch auf eine IV-Rente hat er nicht. Im Juli 2019 teilte ihm die kantonale Migrationsbehörde mit, dass er aufgrund von Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit die Integrationskriterien nicht mehr erfülle. Deshalb wurde seine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) widerrufen und auf eine, an Bedingungen geknüpfte, Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) zurückgestuft. Damit seine Aufenthaltsbewilligung nach einem Jahr verlängert wurde, durfte «Ardit» keine neuen Betreibungen generieren und musste sich bemühen, bestehende Schulden abzubauen. Der Bedingung, sich um eine Anstellung zu kümmern und umgehend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist «Ardit» nachgekommen. Somit ist er nun seit Mai 2020 sozialhilfeunabhängig. Seine B-Bewilligung wurde verlängert.
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«Akono» lebt seit 1996 in der Schweiz. Ab 2004 bezog er mit Unterbrüchen Sozialhilfe. Deshalb wurde er 2015 verwarnt. Danach wurde sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. «Akono» versuchte mit allen Mitteln, diesen Entscheid rückgängig zu machen. Dies vor allem, weil er aufgrund von drei Unfällen Sozialhilfe bezog. Seine ganzen Bemühungen waren erfolglos. Die verschiedenen Instanzen stützten ihre Entscheide darauf, dass «Akono» den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle und unter Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht bzw. nur ungenügend integriert sei. Selbst als «Akono» eine unbefristete Festanstellung fand, trat das Gericht nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch ein. Nachdem die Botschaft der Republik Kongo nicht bereit war, den Vollzug der Wegweisung zu akzeptieren und Ersatzdokumente auszustellen, reichte «Akono» ein Gesuch um vorläufige Aufnahme ein.
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Der in Syrien geborene «Nuri» verliess sein Heimatland in jungen Jahren und lebte bis zu seinem Asylgesuch im Irak. In der Schweiz wurde der Iraker als Flüchtling anerkannt. Aufgrund der Heirat mit einer Syrerin wurde ihm von den Schweizer Behörden gegen seinen Willen die syrische Nationalität aufgebrummt und der Flüchtlingsstatus entzogen. Dieser Eingriff in seine Privatsphäre bedroht seine Rechtssicherheit, ist ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verstösst gegen das Grundprinzip der Rechtssicherheit.
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