Abdelkader* aura passé plus de 23 ans en Suisse avant d’obtenir un permis de séjour. Il lui aura fallu déposer une nouvelle demande de réexamen à l’âge de 62 ans.
«Adrijana» lebt seit 1991 in der Schweiz. Nachdem sie mehrere Jahre erwerbstätig war, erkrankte sie durch die Arbeit in einem Kühlraum und leidet seitdem an schweren, chronischen Schmerzen. Hinzu kommen psychische Erkrankungen. Sie ist gemäss Arztzeugnissen voll arbeitsunfähig, bekommt jedoch keine IV-Rente und ist daher seit Jahren gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen. Nun hat das kantonale Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung, die ihr bereits vor 20 Jahren erteilt wurde, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Begründet wurde dies mit einem Integrationsdefizit in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dagegen erhob «Adrijana» Einsprache. Angesichts ihres Gesundheitszustandes seien ihre Sprachkenntnisse genügend und der Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren. Damit wäre eine Rückstufung unverhältnismässig.
«Ilayda» lebt seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Bei der Einreise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung und einige Jahre später eine Niederlassungsbewilligung. Sie widmete sich in dieser Zeit vorwiegend der Betreuung ihrer fünf Kinder. Deshalb war es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie musste Sozialhilfe beziehen. 2020 stufte das Migrationsamt «Ilaydas» Niederlassungsbewilligung zurück auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil sie sich nicht am Wirtschaftsleben beteilige. Ein Rekurs, der ihre Integrationsbemühungen darlegte, blieb erfolglos. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es «Ilayda» nachzuweisen, dass der Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet war. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte die Rückstufung im vorliegenden Fall für zwecklos.
«Sophie» reiste 1984 aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz ein. Kurz darauf erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung, einige Jahre später die Niederlassungsbewilligung. «Sophie» war über mehrere Jahre hinweg erwerbstätig, bis sie aufgrund einer Krankheit eine IV-Rente bezog. Als ihr dann der IV-Anspruch verweigert wurde, blieb ihr nichts anders übrig, als Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund des Sozialhilfebezuges werden ihr ausländerrechtliche Massnahmen angedroht, jedoch wird zurzeit noch auf das Ergreifen dieser Massnahmen verzichtet. In einem Schreiben des kantonalen Migrationsamtes wurde die erneute Überprüfung ihrer Gesamtsituation angekündigt.
« Blerim » et « Agnija » sont remis par leur mère à leurs grands-parents paternels qui ne peuvent s’en occuper vu leur âge et leur état de santé. Leur père, titulaire d’un permis C, les fait venir en Suisse, mais sa demande de regroupement familial en leur faveur est refusée.
Lorsque « Zélia », d’origine gabonaise, demande un permis d’établissement (permis C) après 5 ans de mariage avec un ressortissant suisse, l’autorité cantonale commence par refuser en considérant que la famille est « dissoute » suite au placement de son mari en EMS. Il faudra un recours pour que « Zélia » obtienne gain de cause pour « raisons majeures ».
Malgré le fait qu’il travaille comme juge prud’hommes, suit des formations pour se reconvertir professionnellement et a réussi l’examen de français mis en place par les autorités genevoises, « Guran » voit sa demande anticipée de permis C être refusée par l’ODM.