Type
Cas individuelNuméro
338
Date
Mots clés
Regroupement familial ; vie de familleDocument
Partager
Kein Familiennachzug trotz 20 Jahren finanzieller Unabhängigkeit und nur partiellem Sozialhilfebezug
«Rajaratnam» wohnt seit über 30 Jahren in der Schweiz und ist seit 2002 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 2016 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau aus Sri Lanka. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt abgewiesen, da es seine finanziellen Mittel als ungenügend einstufte und eine Fürsorgeabhängigkeit befürchtete. «Rajaratnams» Rechtsvertretung reichte Beschwerde beim Rechtsdienst des zuständigen kantonalen Departements ein. Der Zwischenentscheid ergab, dass der Familiennachzug nicht gewährt wird.
Person: «Rajaratnam» (M., 1964)
Herkunftsland: Sri Lanka
Aufenthaltsstatus: C Niederlassungsbewilligung
Fall 338/13.06.2019: «Rajaratnam» wohnt seit über 30 Jahren in der Schweiz und ist seit 2002 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 2016 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau aus Sri Lanka. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt abgewiesen, da es seine finanziellen Mittel als ungenügend einstufte und eine Fürsorgeabhängigkeit befürchtete. «Rajaratnams» Rechtsvertretung reichte Beschwerde beim Rechtsdienst des zuständigen kantonalen Departements ein. Der Zwischenentscheid ergab, dass der Familiennachzug nicht gewährt wird.
Stichworte: Familiennachzug, Recht auf Familienleben
Gesetzliche Grundlagen: Art. 8 EMRK Recht auf Achtungs des Privat- und Familienlebens; Art. 43 AIG Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung, Art. 51 AIG Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 96 AIG Ermessensausübung
- Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AuG) besagt, dass die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und die Integration der betroffenen Personen beachten müssen. Die Integration von «Rajaratnam», der seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet, scheint jedoch nicht genügend berücksichtigt zu werden. Ebenfalls scheint das öffentliche Interesse zu Unrecht höher als das persönliche Interesse von «Rajaratnam» gewichtet zu werden. Auch die klare Differenzierung zwischen öffentlichen und persönlichen Interessen ist fragwürdig. Das persönliche Interesse von «Rajaratnam» an der Gewährung des Familiennachzugs liegt auch im öffentlichen Interesse. Der integrationsfördernde Effekt eines intakten Familienlebens würde das Risiko von gesundheitlichen Problemen verringern und den Arbeitsintegrationsprozess begünstigen. Diese Verbesserungen, welche sich positiv auf Gesundheits- und Sozialhilfekosten auswirken, stellen öffentliche Interessen an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dar.
- Der vorliegende Fall wirft Fragen bezüglich Gewährung des Familiennachzugs auf. Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die EhepartnerIn, u.a. wenn sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 43 Abs. 1 AUG). Dass dieser Anspruch wie im Fall von «Rajaratnam» erlischt, scheint alarmierend: Während 20 Jahren bezog er keine Sozialhilfe und war danach nie vollumfänglich und nicht selbstverschuldet von der Sozialhilfe abhängig. Umso besorgniserregender ist die Situation für Personen mit schlechter gestellten Bewilligungen.
- Laut «Rajaratnams» Rechtsvertretung (RV) muss man bei einer Prognose zur Sozialhilfeabhängigkeit alle Umstände anschauen, damit sich abschätzen lässt, ob eine Verbesserung der Situation durch den Antritt einer Stelle in absehbarer Zeit möglich ist. Das Migrationsamt gab «Rajaratnam» die Gelegenheit, den Nachweis einer potentiellen Arbeitsstelle seiner Ehefrau vorzulegen. Laut RV ist die Hürde jedoch gross, vor der Einreise eine Stelle in der Schweiz vorweisen zu können.
- Laut Migrationsamt könnte «Rajaratnam» mit seiner Ehefrau ausreisen, um im Ausland ein gemeinsames Leben zu führen. Deshalb könne man nicht von einer Verletzung der Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ausgehen. Es ist fragwürdig, dass das Migrationsamt öffentliche Interessen vor den Schutz zentraler Menschenrechte stellt und so in Kauf nimmt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens des Ehepaares verletzt wird.
2016 Heirat in Sri Lanka (Aug.), Gesuch um Familiennachzug (Dez.), Brief vom Migrationsamt (Dez.), Gewährung des rechtlichen Gehörs (Dez.)
2017 Verfügung vom Migrationsamt (März), Rekurs gegen die Verfügung und Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege (April), Zwischenentscheid des Rechtsdiensts (Juni)
«Rajaratnam» ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und besitzt seit 2002 eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. 2016 heiratete «Rajaratnam» in Sri Lanka seine Ehefrau. Ende des gleichen Jahres stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau.
In einem ersten Brief stellte das zuständige Migrationsamt fest, dass «Rajaratnam» über kein eigenes Einkommen verfüge und von der Sozialhilfe unterstützt werde. Das Migrationsamt verwies auf den Anspruch von ausländischen Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG). Laut Migrationsamt erlöschen diese Ansprüche aber, wenn der Familiennachzug zur Sozialhilfeabhängigkeit der Beteiligten führt (Art 51 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 62 Bst. e AuG).
Mit der darauffolgenden Verfügung lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Migrationsamt argumentierte, dass für die Bewilligung des Gesuchs finanzielle Mittel vorliegen müssen, welche garantieren, dass der Familiennachzug nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit führt. Um die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit einzuschätzen, werden die bisherigen und die aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie die zukünftige finanzielle Entwicklung berücksichtigt. «Rajaratnam» sei in der Vergangenheit (2004 – 2011, 2014 – 2015) schon mehrmals von der Sozialhilfe unterstützt worden, habe kein eigenes Einkommen und werde auch im folgenden Jahr wieder abhängig sein. «Rajaratnam» verfüge somit nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Laut Migrationsamt könne man davon ausgehen, dass im Falle eines Familiennachzugs die Ehefrau auch von der Fürsorge abhängig würde. Das öffentliche Interesse, den Familiennachzug nicht zu gewähren, sei somit höher als das persönliche Interesse von «Rajaratnam».
Kurz darauf reichte «Rajaratnams» Rechtsvertretung (RV) Beschwerde beim Rechtsdienst des zuständigen kantonalen Departements ein und verlangte die Gutheissung des Familiennachzugs. Laut RV ginge es bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Fürsorgeabhängigkeit vor allem darum, im Sinne des öffentlichen Interesses eine künftige finanzielle Belastung des Staates zu vermeiden. Um das öffentliche Interesse zu bemessen, müssen die Dauer und Dauerhaftigkeit der Fürsorgeabhängigkeit, die Höhe der Unterstützung und das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit beachtet werden.
Im Fall von «Rajaratnam» sei die Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet. Er lebe schon seit über
30 Jahren in der Schweiz und sei während den ersten 20 Jahren nicht von der Fürsorge abhängig gewesen. In beiden Zeitspannen, in denen er Sozialhilfe bezog, war er gleichermassen arbeitstätig und somit nur teilweise von der Fürsorge abhängig. Durch seine vielfältigen Tätigkeiten auf dem Bau, in der Reinigung und im Gastrobereich verfüge «Rajaratnam» über ein gutes Netzwerk und über viel berufliche Erfahrung. Er habe keine Schulden und da die Ehepartner aufgrund ihres Alters keine Kinder mehr haben können, müssten sie bei einem Familiennachzug nur für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen.
Laut «Rajaratnams» Rechtsvertretung könne man in seinem Fall aus diesen Gründen nicht von einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen. Es sei eher davon auszugehen, dass sich seine Situation verbessern wird, da er in absehbarer Zeit trotz erneutem Sozialhilfebezug wieder arbeitstätig sein werde. Aufgrund des Alters der Ehefrau, seines Netzwerkes und der Charakteristika der tamilischen Diaspora sei es auch äusserst wahrscheinlich, dass «Rajaratnams» Ehefrau in der Schweiz teilweise arbeitstätig sein werde. Der positive und integrationsfördernde Effekt eines intakten Familienlebens müsse bei der Interessen-abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse auch berücksichtigt werden. «Rajaratnam» leide unter Einsamkeit und Isolation, welches zu psychischen Erkrankungen und Antriebslosigkeit führen könne. Der Familiennachzug der Ehefrau und die stabile familiäre Situation würden das Risiko einer Folgeerkrankung verringern, den Arbeitsintegrationsprozess begünstigen und so zur Verbesserung der Situation von «Rajaratnam» beitragen. Die RV argumentierte, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für «Rajaratnams» Ehefrau zu gewähren sei (Art. 43 Abs. 1 AuG i.V. mit Art 8 EMRK). Da man nicht von einer dauerhaften Fürsorgeabhängigkeit ausgehen könne, sei das öffentliche Interesse an der Verweigerung dieses Anspruches gering.
In der darauffolgenden Stellungnahme zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege schätzte der Rechtsdienst des zuständigen kantonalen Departements den Rekurs als aussichtslos ein und verlangte einen Kostenvorschuss. Der Zwischenentscheid ergab, dass der Familiennachzug nicht gewährt wird. Die Aussichtslosigkeit wurde damit begründet, dass man im Falle von «Rajaratnam» trotz seiner Teilzeitarbeiten von einer erheblichen und dauerhaften Fürsorgeabhängigkeit ausgehen könne. Die frühere Fürsorgeabhängigkeit, sein Alter und die Tätigkeiten im niedrigen Lohnsegment sprechen nicht dafür, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen und für den Unterhalt der Familie sorgen könne. Es sei ebenfalls zweifelhaft, dass die Ehefrau eine Anstellung finde, da sie über keine Arbeitserfahrung in der Schweiz verfüge und die deutsche Sprache nicht beherrsche.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier