Type
Cas individuelNuméro
345
Date
Mots clés
Enfance / Droit de l'enfant ; vie de famille ; visa humanitaireDocument
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Bedrohte Familie wird zum Spielball der Behörden – weder SEM noch Botschaft übernimmt Verantwortung zur Prüfung der humanitären Visa
«Caaisho», ihr Sohn, ihre Mutter und ihr Bruder wurden in Somalia von der religiösen Extremistengruppe „Al-Shabab“ für drei Jahre und einige Monate festgehalten, gefoltert und geschlagen. «Caaisho» konnte vor dem Rest der Familie in die Schweiz flüchten. Dort stellte sie für ihre Familie ein Gesuch um humanitäre Visa. Seit knapp zwei Jahren übernimmt weder das Staatssekretariat für Migration noch die Schweizerische Botschaft im Sudan die Prüfung des Gesuches. So wurde die Familie zum Spielball verschiedener Behörden und ihr Gesuch wurde während knapp zwei Jahren trotz ihrer prekären Lebenssituation nicht behandelt.
Personen: «Caaisho» (W., 1984), Mutter von «Caaisho» (W., 1963), Sohn von «Caaisho» (M., 2007), Bruder von «Caaisho» (M., 2002)
Herkunftsland: Somalia
Aufenthaltsstatus: BF Anerkannter Flüchtling («Caaisho»), kein Status/Sans-Papiers (Mutter, Sohn und Bruder von «Caaisho»)
Fall 345/09.09.2019: «Caaisho», ihr Sohn, ihre Mutter und ihr Bruder wurden in Somalia von der religiösen Extremistengruppe „Al-Shabab“ für drei Jahre und einige Monate festgehalten, gefoltert und geschlagen. «Caaisho» konnte vor dem Rest der Familie in die Schweiz flüchten. Dort stellte sie für ihre Familie ein Gesuch um humanitäre Visa. Seit knapp zwei Jahren übernimmt weder das Staatssekretariat für Migration noch die Schweizerische Botschaft im Sudan die Prüfung des Gesuches. So wurde die Familie zum Spielball verschiedener Behörden und ihr Gesuch wurde während knapp zwei Jahren trotz ihrer prekären Lebenssituation nicht behandelt.
Stichworte: Humanitäres Visa, Familienleben, Kindsrecht
Gesetzliche Grundlagen: Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 3 AsylG Flüchtlingsbegriff; Art. 4 VEV Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt; Art. 12 VwVG Feststellung des Sachverhaltes
Da es in Somalia keine Schweizer Vertretung gibt, war die betroffene Familie gezwungen, eine gefährliche Reise in den Sudan auf sich zu nehmen, um humanitäre Visa zu beantragen. Dass während knapp zwei Jahren weder das Staatssekretariat für Migration (SEM) noch die Botschaft im Sudan die Zuständigkeit für die Prüfung der Gesuche übernahm, ist unhaltbar. Das gegenseitige Zuschieben der Verantwortung verschlimmert und verlängert die prekäre Situation der betroffenen Familie.
Dass gerade Personen wie die betroffene Familie, die Verfolgungsgründe im Sinne der Flüchtlingseigenschaft aufweisen (Art. 3 AsylG, z.B. politische Verfolgung), jedoch keinen Zugang haben zur Gesuchstellung, zur legalen Einreise und zur Möglichkeit in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, ist sehr problematisch.
Durch den eingeschränkten Zugang zur Gesuchstellung kann «Caaisho», die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mit ihrer Mutter, ihrem Sohn und ihrem Bruder zusammenleben. Da das Gesuch schlussendlich als Familiennachzug behandelt wurde, «Caaishos» Mutter und Bruder nicht als nahe Verwandte anerkennt werden und die Gefahr besteht, dass der Familiennachzug aufgrund von ungenügenden finanziellen Mitteln nicht bewilligt wird, wird ihnen das Recht auf Ausübung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) verwehrt.
«Caaishos» Sohn und Bruder sind beide noch minderjährig. Aufgrund der rechtlich verbindlichen Kinderrechtskonvention ist die Schweiz verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 KRK). Im vorliegenden Fall wird dem Kindeswohl zu wenig Rechnung getragen, da die Behörden ihre Gesuche um humanitäre Visa nicht prüfen und «Caaishos» Sohn und Bruder dadurch der schwierigen Lage im Sudan nicht entkommen und mit ihrer Mutter bzw. Schwester zusammenleben können.
Dass das SEM im Antwortschreiben im April 2017 und im Oktober 2018 die betroffenen Personen als Mutter und deren Söhne anstatt «Caaishos» Mutter, Sohn und Bruder falsch auflistete, zeugt von einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung. Dies steht dem Untersuchungsgrundsatz entgegen (Art. 12 VwVG), laut welchem die Behörden den Sachverhalt feststellen müssen.
Laut «Caaisho» wurde das Visum ihrer Familie für den Sudan nicht mehr verlängert. Ihre Angehörigen müssen somit wieder nach Somalia zurück, wo sie verfolgt werden. Trotz dieser Gefahr haben die zuständigen Stellen das Gesuch um humanitäre Visa noch nicht geprüft und den Familiennachzug von «Caaishos» Sohn noch nicht bewilligt.
2014 Asylanhörung (Juli), Entscheid und Anerkennung als Flüchtling
2017 Gesuch um humanitäre Visa ans SEM (April), Brief SEM (April), Gesuch mit Begleitbrief an Schweizerische Botschaft in Khartum (Sept.), Antrag humanitäre Visa bei Schweizerischer Botschaft Khartum (Dez.), Vorsprechen auf Botschaft in Khartum
2018 Fingerabdrücke und Fotos (Juni), Antrag humanitäre Visa Botschaft Khartum (Juli), Gesuch um humanitäre Visa ans SEM (Aug.), Brief SEM (Okt.)
2019 Antwort ans SEM (Jan.)
«Caaisho», ihr Sohn, ihre Mutter und ihr Bruder wurden in Somalia von der religiösen Extremistengruppe „Al-Shabab“ für mehr als drei Jahre in einer menschenunwürdigen Unterbringung festgehalten, gefoltert, geschlagen und gedemütigt. Die Situation zog sich so lange hin, dass die Familie um ihr Leben fürchten musste. «Caaisho» konnte vor dem Rest der Familie in den Sudan und dann in die Schweiz flüchten. Im Juli 2014 schilderte sie ihre Asylgründe im Rahmen einer Asylanhörung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt.
«Caaishos» Sohn, ihre Mutter und ihr Bruder konnten eines Tages, als sie kurz unbeaufsichtigt waren, ebenfalls in den Sudan flüchten. Auf der Flucht übernachteten sie aus Angst nie zweimal am gleichen Ort. Laut «Caaisho» wären sie von der „Al-Shabab“ getötet worden, wenn diese sie gefunden hätte. Die Extremistengruppe vergebe nicht und bedrohe alle „Ungläubigen“ mit dem Tod. In Khartum befinden sie sich seither in einer Ausnahmesituation. Sie sind traumatisiert, obdachlos und haben oft nicht genügend Nahrung. «Caaishos» Sohn geht nicht zur Schule und die Familie fürchtet weiterhin um ihr Leben, da ihre Angst vor der „Al-Shabab“ noch immer gross ist.
Im April 2017 reichte «Caaisho» beim SEM ein Gesuch um humanitäre Visa für ihre Familie ein. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen kann bewilligt werden, wenn aufgrund eines Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Um ein Visum zu erhalten, müssen sich Betroffene in einer besonderen Notsituation befinden, die ein Eingreifen der Behörden zwingend erforderlich macht (Weisung SEM).
Einige Tage nach der Gesuchstellung antwortete das SEM, dass die Auslandsvertretung am Wohnort der Personen für die Prüfung des Gesuches zuständig sei. «Caaisho» solle sich an die Auslandvertretung in Nairobi oder in Khartum wenden. Im September 2017 leitete «Caaisho» das Gesuch und die Antwort des SEM an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) weiter. Im Begleitbrief schilderte sie, dass sich ihre Familie zurzeit in Somalia befinde, sie jedoch planen, in den nächsten Tagen nach Khartum zurückzugehen, um bei der Botschaft mit den nötigen Dokumenten vorzusprechen. Daraufhin reiste die Familie nach Khartum. Im September 2017 erhielt die Familie für den Sudan ein Visum für drei Monate, welches drei Mal erneuerbar ist. Auf das Gesuch erhielt «Caaisho» nie eine Antwort.
Im Dezember 2017 wiederholte «Caaisho» den Antrag um humanitäre Visa für ihre Familie bei der Schweizerischen Botschaft im Sudan. Nebst einer detaillierten Schilderung der Situation bot die Gesuchstellerin an, bei einer Gutheissung des Gesuchs die Reisekosten ihrer Familie mitzufinanzieren. Im gleichen Monat konnte die Familie auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum vorsprechen. Ein halbes Jahr später, im Juni 2018 wurden Fingerabdrücke und Fotos von ihnen gemacht. Im Juli 2018 wiederholte «Caaisho» das Gesuch bei derselben Botschaft und bat wiederum um eine Einreise aus humanitären Gründen.
Die Schweizerische Botschaft teilte mit, dass die Familie das Gesuch beim SEM eingeben muss. Das SEM werde über dieses entscheiden. Daraufhin wandte sich «Caaisho» im August 2018 wieder an das SEM. In diesem Gesuch bat «Caaisho» das SEM, ihr mitzuteilen, was sie tun müsse. Es sei für sie sehr schwierig, wenn die Behörden die Verantwortung für humanitäre Visa hin und her schieben. Dazu käme, dass das Visum ihrer Familie im Sudan nicht mehr verlängert werden könne. Ihre Angehörigen müssen somit wieder nach Somalia zurück, wo sie verfolgt werden.
Im darauffolgenden Brief im Oktober 2018 bestätigte das SEM, dass die Familie Gesuche bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht habe. Trotzdem wiederholte das SEM, dass die Botschaft die Gesuche entgegennehme, prüfe und entscheide. Die Betroffenen sollen sich also direkt an die Botschaft in Khartum wenden.
«Caaishos» Mutter überreichte im November 2018 eine Kopie des letzten Briefes des SEM persönlich der Schweizerischen Botschaft in Khartum. Die zuständige Person der Botschaft informierte, dass sie alle Unterlagen ans SEM geschickt habe. Die Schweizerische Botschaft in Khartum sei nicht befugt, über humanitäre Visa zu entscheiden, die Familie müsse sich daher wieder an das SEM wenden.
Im Januar 2019 bemerkte «Caaisho» in einem Antwortschreiben ans SEM, dass es bei humanitären Visa um Menschenschicksale gehe. Trotz der Wichtigkeit solcher Visa werden ihre Angehörigen als Spielball zweier Ämter benutzt. Zudem seien die betroffenen Personen vom SEM falsch aufgelistet worden. Es handle sich bei ihrer Familie nicht um ihre Mutter und deren zwei Söhne, sondern um ihre Mutter, ihren Sohn und Bruder. Es wirke so, als ob das SEM ihren Brief und die eingereichten Unterlagen (Kopie Visumsantrag, Kopie des Briefaustausches) nicht gelesen und die Anträge für humanitäre Visa nicht richtig angeschaut habe. «Caaisho» bat das SEM, ihr endlich die richtige Stelle sowie die verantwortliche Person anzugeben. Dies sollte nach zwei Jahren endlich möglich sein.
Mitte Mai 2019 kontaktierte die Botschaft in Khartum «Caaishos» Mutter und teilte ihr mit, dass das Gesuch als Familiennachzug behandelt werde. «Caaishos» Sohn dürfe vermutlich in die Schweiz einreisen, «Caaishos» Mutter und Bruder aber nicht, da sie nicht als nahe Verwandte gelten. Um zu überprüfen, ob sie für den Familiennachzug genügend verdient, soll «Caaisho» einen Lohnausweis schicken. Seitdem ist der Fall hängig.
Gemeldet von: Rechtsvertreterin
Quellen: Aktendossier