«Nawid» flüchtete aus Afghanistan und wurde im Februar 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da sich seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Afghanistan in grosser Gefahr befanden, stellte «Nawid» im März 2018 ein Gesuch um Familiennachzug. Dies obwohl er die gesetzlichen Vorgaben an den Familiennachzug, wie die Wartefrist von drei Jahren, noch nicht erfüllen konnte (Art. 85 Abs. 7 AIG). Das Gesuch wurde im Juli 2018 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgewiesen.
Im August 2018 stellte «Nawid» deshalb ein Gesuch um humanitäre Visa für seine Ehefrau «Nesrin» und die zwei gemeinsamen Kinder. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen kann bewilligt werden, wenn aufgrund eines Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Um ein Visum zu erhalten, müssen sich Betroffene in einer besonderen Notsituation, die ein Eingreifen der Behörden zwingend erforderlich macht, befinden (Weisung SEM). «Nawid» schilderte, dass seine Familie zu diesem Zeitpunkt bei einem Verwandten im Osten Afghanistans wohnte, da sie aufgrund von seinen Problemen ihr Heimatdorf verlassen mussten. Am Wohnort der Familie komme es regelmässig zu brutalen Angriffen der Taliban, die das Gebiet kontrollieren. Da die Familie keine Verwandten in einem anderen Landesteil oder, abgesehen von «Nawid», in einem Nachbarland hatten, gab es für die Familie keinen alternativen Ort um sich zu schützen.
«Nawid» schilderte, dass seit Anfang 2018 die Gewalt der Taliban stark zugenommen habe und Zivilpersonen, auch Frauen und Kinder, fast wöchentlich wahllos auf der Strasse erschossen wurden. Aufgrund dieser gefährlichen Situation mache er sich grosse Sorgen um seine Familie. Er reichte mehrere Zeitungsartikel und aktuelle Fotos ein, die die schlechte Sicherheitslage in der Region aufzeigten. Da es in Afghanistan nur ein Kooperationsbüro der schweizerischen Botschaft gibt, müssen betroffene Personen für ein Gesuch um humanitäre Visa nach Pakistan gehen. Aufgrund der gefährlichen Situation sei es für «Nesrin» und die Kinder aber nicht möglich, nach Pakistan zu reisen, um dort auf der Schweizer Botschaft ein Gesuch um humanitäre Visa zu beantragen. Aufgrund der dringlichen Lage ersuchte «Nawids» Rechtsvertretung (RV) daher das SEM, das Gesuch zu prüfen und gutzuheissen.
Im November 2018 hiess das SEM im Sinne einer Vorabklärung und einer ersten Prüfung der Anliegen das Gesuch gut. Das SEM wies «Nesrin» und ihre Kinder an, sich an die Schweizer Vertretung in Pakistan für die formellen Schritte der Visumsanträge zu wenden und auf die positive Vorabklärung Bezug zu nehmen. Daraufhin reiste die Familie Anfang Dezember 2018 nach Pakistan und versuchte, einen Termin bei der Botschaft zu erhalten.
Gemäss der RV war es trotz der positiven Vorabklärung mühsam, Informationen zur Terminvereinbarung bei der Botschaft in Islamabad zu erhalten und somit bei der Vertretung vorsprechen zu können. «Nesrin» und ihren Kindern wurde mitgeteilt, dass die Botschaft für einen Termin Informationen aus der Schweiz benötige. Daraufhin verwies die RV auf die positive Vorabklärung des SEM. Trotzdem schätzte die Botschaft in der folgenden E-Mail die Erfolgschancen auf humanitäre Visa als gering ein. Die Betroffenen seien nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Nach erneuter Anfrage, mehreren Briefwechseln und mehreren Nachhaken per E-Mail gelang es schlussendlich Ende Januar 2019, einen Termin für die betroffene Familie zu erhalten. Diese Schwierigkeiten verlängerten die Wartezeit auf die humanitären Visa. Zudem befand sich die Familie in einer schwierigen Lage, da sie sich den Aufenthalt in Islamabad kaum leisten konnte. Anfangs Februar konnte die Mutter mit ihren Kindern in die Schweiz einreisen.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier