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Vater darf wegen zu geringem Einkommen seiner Ehefrau nicht zu seiner Familie reisen

«Afkarit» und ihr Ehemann «Buruk» verloren sich kurz nach ihrer Heirat im Jahr 2007 fluchtbedingt aus den Augen. Erst seit 2013 sind sie wieder in regelmässigem Kontakt. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter stellte «Afkarit» ein Gesuch um Familienasyl für ihren Ehemann in Italien. Dieses wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden kann. Auch das ausländerrechtliche Gesuch um Familiennachzug wurde wegen «Afkarits» Sozialhilfeabhängigkeit und der Nicht-Anerkennung der Ehe abgewiesen. In der Beschwerde kritisierte «Afkarits» Anwalt die ungenügende Einzelfallprüfung. Die zuständige kantonale Direktion lehnte die Beschwerde ab, da das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs grösser sei als das Interesse der Familie an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz. «Afkarits» Anwalt reichte erneut Beschwerde ein. Eine Verweigerung des Familiennachzugs verstosse gegen die Bundesverfassung und verschiedene internationale Konventionen. Die Beschwerde ist noch hängig.