«Aaren» flieht Anfang 2022 vor den Taliban, nachdem sein Vater – ein ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen und der US-Regierung – verhaftet und gefoltert wurde. Auch «Aaren» wurde misshandelt. Er gelangt über Bulgarien nach Europa, wo er mit schwerer Gewalt konfrontiert wird: Er wird von einem Polizeihund gebissen, kommt in ein Flüchtlingslager und später in Haft, wo er erniedrigt und misshandelt wird. Später gelangt er über Deutschland in die Schweiz. Die Schweiz tritt auf sein Asylgesuch nicht, weil gemäss Dublin-Regelung Bulgarien für dessen Behandlung zuständig sei.
«Aaren» leidet bei seiner Ankunft in der Schweiz an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Suizidgedanken und befindet sich über mehrere Monate stationär bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern in Waldau in Behandlung, wo er als Folteropfer identifiziert wird. Um seine Wegweisung zu vollziehen, wird «Aaren» im Mai 2023 in Dublin-Haft genommen. Bei seiner Festnahme wird er von drei Polizeibeamten in die Spezialstation Etoine gebracht, die für die Betreuung und Behandlung von psychisch kranken Personen, gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, zuständig ist. «Aaren» steht unter enormem Stress. Er wird einer Leibesvisitation unterzogen, Kleidung, Handy und Tablet werden ihm abgenommen und er wird in eine Einzelzelle gesperrt. Dies trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustandes und seiner Identifizierung als Folteropfer. Das stabilisierende Umfeld der UPD fällt mit einem Schlag weg.
Die Inhaftierung stellt für «Aaren» eine enorme Retraumatisierung dar. «Aaren» berichtet uns im persönlichen Gespräch, dass es in der Zelle nur ein kleines Fenster, ein Bett mit Kissen und eine kleine Toilette gegeben habe, aber weder ein Waschbecken noch eine Dusche. Immerhin sei ihm ein Glas Wasser zur Verfügung gestellt worden. Zur Beruhigung seien ihm Medikamente in hoher Dosis verabreicht worden, medizinische Betreuung habe er nicht erhalten.
Nach drei Tagen Haft wird er nach Bulgarien ausgeschafft. Ausgerechnet dorthin, wo er vormals gefoltert wurde. Nach seiner Ausschaffung findet er erneut den Weg nach Deutschland: Im Gegensatz zur Schweiz besteht Deutschland nicht darauf, dass Bulgarien im Rahmen der Dublin-Zuständigkeit das Asylgesuch prüft, sondern prüft es kurzerhand selbst (Selbsteintritt) und gewährt ihm Asyl. Der Fall lässt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aufhorchen: Der Dublin-Haftentscheid wird «Aaren» selbst zugestellt, nicht aber seinem Anwalt. Trotz Nachfrage wird «Aaren» keine Gelegenheit gegeben, seinen Anwalt zu informieren. Nachdem dieser im Juni endlich von der brisanten Inhaftierung erfährt, stellt er einen Haftprüfungsantrag beim ZMG Bern, in dem er die Rechtmässigkeit der Dublin-Haft anzweifelt. Das ZMG tritt auf den Antrag nicht ein, mit der Begründung, dass die Frist für eine Haftüberprüfung abgelaufen sei. Das kantonale Verwaltungsgericht stützt den Entscheid, woraufhin «Aarens» Rechtsvertreter ans Bundesgericht gelangt. Dieses ist anderer Meinung und hält fest, dass dem Anwalt die abgelaufene Frist nicht vorgeworfen werden könne, da die Behörden ihn nie über die Haftanordnung informiert hätten. Die Inhaftierung und die Haftgründe seien ihm vielmehr bewusst und gezielt vorenthalten worden. Es bejaht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und weist den Entscheid zur Neubeurteilung an das ZMG Bern zurück. Dieses muss sich nun nach über eineinhalb Jahren doch noch mit dem angefochtenen Haftentscheid befassen.
Gemeldet von:Augenauf
Quelle: Urteil, Teilakten, persönliches Gespräch
Medienberichte: Augenauf, Bulletin Nr. 113 März 2023 (S. 6-8); Bulletin Nr. 118 November 2024 (S. 17)