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Bundesverwaltungsgericht rügt SEM, weil es das Kindeswohl nicht berücksichtigte

«Kito» kam als 13-jähriger ohne elterliche Begleitung in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit der Begründung ab, dass seine Aussagen weder asylrelevant noch glaubhaft seien. Aus Sicht des SEM verletzte «Kito» dadurch seine Mitwirkungspflicht, weshalb es nicht weiter prüfte, ob eine Wegweisung auch zumutbar sei. Das SEM verfügte die Wegweisung. Dagegen reichte «Kitos» Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das SEM gerügt, weil es den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hatte. Vor allem bezüglich «Kitos» konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung bei einer Wegweisung in sein Heimatland seien weitere Abklärungen erforderlich. Das SEM sei zudem von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Gemäss Anordnung des BVGer führte das SEM eine erneute Anhörung durch und teilte «Kito» daraufhin mit, dass er vorläufig aufgenommen werde.