«Jaron» stammt aus Algerien. Im Juli 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Er gab an, aufgrund seiner politischen Aktivitäten, seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die erneute Präsidentschaftskandidatur des bisherigen Staatspräsidenten Abdelaziz Bouteflika, die Weitergabe von Informationen an seinen Cousin, und im Anschluss an dessen Verhaftung gesucht zu werden. «Jarons» Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet. Aufgrund der Zweifel an seiner vorgebrachten Bedrohungslage lehnte das SEM Mitte Oktober 2019 sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Das SEM argumentierte, dass es «Jaron» nicht gelungen sei, sein besonders exponiertes politisches Profil glaubhaft zu machen. Somit unterscheide ihn nichts von den tausenden anderen Demonstrationsteilnehmenden. «Jaron» hätte ausserdem nicht erklären können, inwiefern die Weitergabe einer Information an seinen Cousin ein erhöhtes Interesse der Behörden an seiner Person begründen möge. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, dass keine individuellen Gründe vorlägen, welche einen Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würden. Das SEM forderte «Jaron» deshalb auf, die Schweiz zu verlassen. Obwohl «Jaron» mit diesem Entscheid nicht einverstanden war, legte die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtvertretung ihr Mandat nieder. Laut «Jaron» teilte sie ihm mündlich mit, dass kaum Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde bestehe. Somit war «Jaron» gezwungen, sich innerhalb von wenigen Tagen eine neue Rechtsvertretung zu suchen. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist sieben Arbeitstage, im erweiterten Verfahren hingegen 30 Tage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Ende Oktober 2019 reichte das Solidaritätsnetz Bern (seine neue Rechtsvertretung) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen den Entscheid des SEM ein. In dieser machte sie geltend, dass der Sachverhalt zu wenig abgeklärt, kein Bezug auf den länderspezifischen Kontext genommen und den Beweismitteln im vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. «Jaron» hätte sich aufgrund seiner Auseinandersetzungen mit der Polizei sehr wohl gegenüber den Behörden exponiert. Das SEM habe zudem verkannt, dass die Information, die «Jaron» seinem Cousin weitergegeben hatte, zum damaligen Zeitpunkt höchst brisant war. Die Veröffentlichung dieser Information auf der Homepage seines Cousins hätten die darauffolgenden Massenproteste in Algerien erst ausgelöst. Sein Cousin sei daraufhin auch verhaftet worden. Die Vermutung liege nahe, dass «Jaron» von seinem Cousin verraten wurde, da er nach seiner Ausreise zwei Vorladungen von der Abteilung «Internetterror» bekommen habe. Die Rechtsvertretung machte geltend, dass «Jaron» mit Hilfe von Beweismitteln genau aufgezeigt hätte, warum er in Algerien verfolgt wird. Der Beschwerde wurden mehrere Zeitungsartikel sowie Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen beigelegt, welche die willkürlichen Verhaftungen von politisch aktiven Personen dokumentieren. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass weitere Beweismittel zur Belegung des politischen Engagements nachgereicht würden.
Das BVGer hiess die Beschwerde im November 2019 gut und stellte fest, dass «Jarons» Asylgesuch aufgrund der Komplexität der Sachlage nicht im beschleunigten Verfahren hätte abgewickelt werden dürfen. Im Abstand von zwei Monaten habe das SEM zwei Anhörungen durchgeführt und mehrere Beweismittel zu den Akten gelegt. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handle, der im beschleunigten Verfahren behandelt werden könne. Denn die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren habe zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist wesentlich verkürzt ist. Gemäss dem Urteil des BVGer birgt die Behandlung eines aufwändigen Falles im beschleunigten Verfahren „[…] an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsuchenden Person […]“. Das BVGer rügte, dass das SEM keine Fristen zur Einreichung der originalen Beweismittel gesetzt hatte, insbesondere in diesem Fall, in dem das Kernanliegen des Asylgesuches durch Beweismittel untermauert wird. Bereits aus diesem Grunde hätte laut dem BVGer das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen (Art. 110 Abs. 2 AsylG). Zudem rügte das BVGer die ungenügende Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. Trotz zwei Anhörungen habe das SEM den Sachverhalt nicht genügend festgestellt und wichtige Fragen während der Anhörung nicht gestellt. Von den eingereichten Beweismitteln seien lediglich die eingereichten Polizei- und Gerichtsvorladungen übersetzt worden. Diese seien jedoch ohne konkrete Begründung als mögliche Fälschungen abgestempelt worden. Andere Beweismittel seien weder übersetzt noch gewürdigt worden.
Gemeldet von: Solidaritätsnetz Bern
Quellen: Aktendossier