«Amit» kam nach einer fünfmonatigen Flucht im Oktober 2015 in der Schweiz an. Im November des gleichen Jahres reichte er ein Asylgesuch ein und wurde am gleichen Tag noch im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt.
Im Juli 2016 hörte das Staatssekretariat für Migration (SEM) «Amit» vertieft zu seinen Asylgründen an. «Amit» berichtete, dass er ethnischer Hazara aus Afghanistan sei und als Kind mit seiner Familie in den Iran geflüchtet war. Da «Amit» im Iran keine Ausweispapiere hatte, wurde er mehrmals nach Afghanistan ausgeschafft. Trotz dieser Ausschaffungen kehrte «Amit» immer wieder zurück in den Iran. Nachdem er im Jahr 2014 zum letzten Mal ausgeschafft wurde, blieb er bis zu seiner Ausreise in Afghanistan. In dieser Zeitspanne heiratete «Amit» eine Afghanin einer anderen Ethnie. Kurz nach der Heirat wurde «Amit» von seinem Schwiegervater mit einem Messer bedroht, da dieser mit der Hochzeit nicht einverstanden war. Daraufhin versteckte sich «Amit» mehrere Tage bei einem Freund und flüchtete im Mai 2015 aus Afghanistan. Im Oktober 2015 kam er in der Schweiz an. Hier konvertierte «Amit» zum Christentum. Im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan macht sich «Amit» Sorgen bezüglich der Konsequenzen aufgrund seiner Konvertierung.
Im März 2019 wies «Amits» Anwältin in einem Schreiben das SEM darauf hin, dass «Amit» schon seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz sei, seine Asylanhörung zwei Jahre und acht Monate zurück liege und «Amit» seither nichts mehr vom SEM gehört habe. Diese Wartezeit sei unverhältnismässig lange und auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslast des SEM nicht nachvollziehbar. «Amit» wolle sich integrieren und arbeiten. Dies sei ihm aber aufgrund seines Status verwehrt. Länger auf den Entscheid zu warten sei für «Amit» unzumutbar.
Im April 2019 reichte die Anwältin beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen das SEM eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ein. Das Asylverfahren dauere unrechtmässig lange und das SEM sei anzuweisen, möglichst schnell einen Asylentscheid zu fällen (Art. 46a VwVG, Art. 50 Abs. 2 VwVG). Gemäss Verbot der Rechtsverzögerung (Beschleunigungsgebot) (Art. 29 Abs. 1 BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Die angemessene Dauer hänge von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab und müsse objektive Kriterien beachten, wie z.B. die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit für die betroffene Person, die Auswirkungen einer überlangen Wartezeit auf die Gesundheit des Gesuchstellers usw. Die Anwältin argumentierte, dass die Sachlage des vorliegenden Falls relativ klar sei und «Amits» Verhalten zeige, dass die zeitnahe Behandlung des Asylgesuchs für ihn von grosser Bedeutung sei. Sein schutzwürdiges Interesse sei damit zu begründen, dass die aktuelle Situation für ihn unzumutbar und er deshalb psychisch angeschlagen sei. Durch die lange Wartezeit sei «Amit» sozial isoliert, er habe keine Privatsphäre und auch die Möglichkeiten Deutsch zu lernen, seien für ihn äusserst limitiert. Diese ungewissen Lebensbedingungen führen zu einer psychisch und gesundheitlich prekären Situation. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) sei somit verletzt.
Kurz darauf erhielt «Amit» im Mai 2019 den Asylentscheid. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt. Das SEM begründete die Ablehnung mit der ungenügenden Glaubhaftigkeit der Asylgründe. «Amits» Schilderungen während der Asylanhörung seien vage, substanzarm, knapp und ohne Details. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei daher festzustellen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien (Art. 7 AsylG). Bei der Konvertierung zum Christentum handle es sich laut SEM nicht um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Eine entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht, sondern es müssen konkrete Indizien vorliegen, die die erwartete Benachteiligung als wahrscheinlich und daher die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lässt.
Da der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar ist, wurde «Amit» in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Gemeldet von: Anwältin
Quellen: Aktendossier