Type
Cas individuelNuméro
367
Date
Mots clés
Garanties procédurales ; Minorités / Vulnerabilités ; motifs d'asileDocument
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Beschleunigtes Verfahren wurde komplexem Fall nicht gerecht
«Nezif» und «Gesine» beantragten mit ihren zwei Kindern in der Schweiz Asyl. Sie fürchten, aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei verfolgt zu werden. Das Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet und abgelehnt. Gemäss SEM seien die geltend gemachten Nachteile nicht als asylrelevant einzustufen. Gegen diesen Entscheid reichten «Nezif» und «Gesine» zusammen mit einer externen Rechtsberatungsstelle Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und neue Beweismittel ein. Noch vor dem Urteil des BVGer entschied das SEM, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und im erweiterten Verfahren zu behandeln.
Personen: «Nezif» (M., 1986), «Gesine» (W., 1988), «Jan» (M., 2013), «Robin» (M., 2014)
Herkunftsland: Türkei
Aufenthaltsstatus: N Asylsuchende
Fall 367/25.09.2020: «Nezif» und «Gesine» beantragten mit ihren zwei Kindern in der Schweiz Asyl. Sie fürchten, aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei verfolgt zu werden. Das Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet und abgelehnt. Gemäss SEM seien die geltend gemachten Nachteile nicht als asylrelevant einzustufen. Gegen diesen Entscheid reichten «Nezif» und «Gesine» zusammen mit einer externen Rechtsberatungsstelle Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und neue Beweismittel ein. Noch vor dem Urteil des BVGer entschied das SEM, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und im erweiterten Verfahren zu behandeln.
Stichworte: Beschleunigtes Verfahren, Asylgründe, ethnische und religiöse Minderheiten
Gesetzliche Grundlagen: Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 3 AsylG Flüchtlingsbegriff, Art. 7 ASylG Glaubhaftigkeit der Asylgründe, Art. 102 AsylG Informations- und Dokumentationssystem
- Die SBAA kritisiert, dass der Fall von «Nezif» und «Gesine» trotz seiner Komplexität zunächst im beschleunigten Verfahren bearbeitet und erst nach einer Beschwerde beim BVGer ins erweiterte Verfahren aufgenommen wurde. Dass das SEM den Fall im beschleunigten Verfahren behandelte, hatte einschneidende Konsequenzen bzgl. der Beschwerdefrist, die im beschleunigten Verfahren wesentlich verkürzt ist und nur 7 Tage beträgt (während sie im erweiterten Verfahren 30 Tage beträgt). Dadurch erhöht sich die Gefahr, dass eine Person ihr Recht auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde gemäss Art. 29a BV nicht wahrnehmen kann. Inzwischen hat das BVGer in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass das SEM komplexe Fälle ins erweiterte Verfahren zuweisen muss (BVGer E-6713/2019, Urteil vom 9. Juni 2020, Medienmitteilung des BVGer vom 19. Juni 2020).
- Dieser Fall zeigt, dass der Fokus der Behörden auf der Beschleunigung der Asylverfahren liegt – auf Kosten der Qualität und Fairness der Verfahren. Die SBAA begrüsst, dass nach Einreichung der Beschwerde der GesuchstellerInnen das SEM das Asylverfahren wieder aufnahm. Die SBAA fordert jedoch, dass bei komplexen Fällen die Möglichkeit zur Behandlung eines Asylgesuches im erweiterten Verfahren von Anfang an und vermehrt genutzt wird, um den Vorbringen der gesuchstellenden Personen gerecht zu werden.
- Grundsätzlich darf die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung ihr Mandat nur dann niederlegen, wenn eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) aussichtslos erscheint (Art. 102h Abs. Abs. 4 AsylG). Obwohl «Nezifs» und «Gesines» Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme mehrere kritische Bemerkungen zum Entscheidentwurf anbrachte, teilte sie laut «Nezif» und «Gesine» ihnen nach dem definitiven Entscheid mündlich mit, dass aus ihrer Sicht eine Beschwerde vor dem BVGer aussichtslos sei. Für die SBAA ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsvertretung ihre Einschätzung änderte.
2019 Einreichung Asylgesuch (Juni), Negativer Asylentscheid (Aug.), Beschwerde ans BVGer (Sept.) Wiederaufnahme erstinstanzliches Verfahren SEM (Okt.)
«Nezif» und «Gesine» sind ethnische Kurden und türkische Staatsangehörige. Sie stellten mit ihren beiden Kindern im Juni 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz, da sie befürchteten aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie ihres politischen Engagements entweder ins Visier faschistischer Kräfte oder des türkischen Geheimdienstes geraten zu sein. In der Anhörung zu den Asylgründen gab «Nezif» an, dass er nach Abschluss seines Gymnasiums angefangen habe, sich politisch zu engagieren. Er habe kurdische Redewendungen auf sozialen Netzwerken gepostet, bei der Gründung eines Vereins seiner Glaubensrichtung mitgewirkt und Demonstrationszüge angeführt. Im Rahmen dieser Demonstrationen sei es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen.
Nach der Heirat mit «Gesine» im Jahr 2010 und der Aufnahme seiner Tätigkeit als Staatsbeamter im Jahr 2013 sei er bezüglich seines politischen Engagements vorsichtiger geworden und habe sich im Zuge dessen einer Gewerkschaft angeschlossen. Im Rahmen seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit habe er jedoch weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Streikaktion gegen den Krieg in der Südosttürkei habe sein staatlicher Arbeitgeber im Jahr 2015 Disziplinarmassnahmen gegen ihn ergriffen. Nach einem Vorfall bei seinem Haus meldete er diesen unverzüglich der Polizei. Diese habe es jedoch unterlassen, dagegen etwas zu unternehmen. Im April 2019 habe er bemerkt, dass er von einem schwarzen Mini-Van verfolgt wurde. Einen Monat später sei er ausserdem von zwei unbekannten Personen damit bedroht worden, seine Familie umzubringen, sollte er seine politischen Aktivitäten fortführen. Da er sich um die Sicherheit seiner Frau und Kinder sorgte, habe er daraufhin entschieden, die Türkei zu verlassen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch der Familie aus folgenden Gründen ab.
i) Abgesehen von dem Disziplinarverfahren, welches bisher keine bedeutenden Konsequenzen für «Nezif» gehabt habe, sei der türkische Staat noch nie rechtlich gegen ihn vorgegangen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen «Nezif» eingeleitet worden seien. Die Furcht vor einer Verfolgung durch den türkischen Staat sei deshalb unbegründet. ii) Die Schikanen und Benachteiligungen, denen sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Türkei ausgesetzt sind, seien nicht bedeutend intensiver als bei anderen Personen derselben Ethnie. Es handle sich deshalb nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. iii) Beim Vorfall bei seinem Haus sowie bei der Drohung durch zwei Unbekannte sei nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen, sondern von einem Übergriff durch Dritte. Diese seien nur asylrelevant, sollte die Türkei ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen. Dies könne der Türkei in diesem Fall jedoch nicht vorgeworfen werden. Wenn die Polizei nichts unternommen habe, hätte «Nezif» sich an die nächste Instanz wenden können. Dies habe er jedoch nicht getan.
Die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. Darin verwies sie unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (2017), wonach insbesondere Gewerkschaftsangehörige in der Türkei durch willkürliche Verhaftungen besonders gefährdet seien. Dies sei deshalb besonders problematisch, weil es in der Türkei keine unabhängige Justiz gebe. Ausserdem habe das SEM die Gefährdungsmerkmale lediglich isoliert und nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet.
Trotz den Einwänden der Rechtsvertretung blieb das SEM bei seiner Auffassung, dass die geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant seien. Weder «Nezif» noch «Gesine» würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb sie zusammen mit ihren zwei Kindern die Schweiz wieder zu verlassen hätten. Das SEM wies das Asylgesuch im August 2019 ab.
Laut «Nezif» und «Gesine» teilte ihnen die von Gesetzes wegen beauftragte Rechtsvertretung mündlich mit, dass kaum Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde bestehe. Deshalb suchten sie sich eine externe Rechtsvertretung. Das Solidaritätsnetz Bern übernahm das Mandat. Mitte September reichte es gegen den Asylentscheid des SEM Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das Solidaritätsnetz argumentierte, dass das SEM eine künstliche Dreiteilung der vorgebrachten Asylgründe vorgenommen habe, anstatt sie gesamthaft zu betrachten. Deshalb habe das SEM die geltend gemachte Verfolgung falsch eingeordnet. Aufgrund des politischen Profils von «Nezif» sowie seiner Vorgeschichte sei es durchaus plausibel, dass gegen ihn verdeckte Ermittlungen, mutmasslich durch den türkischen Geheimdienst, aufgenommen worden seien. Das SEM qualifiziere die geltend gemachte Verfolgung fälschlicherweise als Verfolgung durch Dritte. Anhand von verschiedenen Berichten, Zeitungsartikeln und Gerichtsurteilen versuchte das Solidaritätsnetz aufzuzeigen, dass der türkische Staat bereits in der Vergangenheit in mehreren Fällen für gewaltsame Entführungen und Verschwindenlassen politisch aktiver Personen verantwortlich war. Auch das BVGer habe in jüngeren Urteilen eine Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen im Jahr 2015 und dem Putschversuch vom Juli 2016 festgestellt (BVGer Urteil E-5347/2014). Aufgrund der Faktenlage sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verfolger entweder selbst für den türkischen Staat oder in dessen Auftrag arbeiten.
Im November reichte das Solidaritätsnetz Bern eine Beschwerdeergänzung mit neuen Beweismitteln ein. Aus den neuen Unterlagen geht hervor, dass gegen «Nezif» polizeilich ermittelt wird und er in der Türkei zur Festnahme ausgeschrieben ist. «Nezif» wird vorgeworfen, Propaganda für „terroristische Organisationen“ betrieben zu haben. Nachdem die Beschwerde dem SEM zur Vernehmlassung übermittelt wurde, entschied das SEM, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und es im erweiterten Verfahren zu bearbeiten. Der neue Entscheid des SEM liegt noch nicht vor.
Gemeldet von: Solidaritätsnetz Bern
Quellen: Aktendossier