«Youssef» wird im Sommer 2024 nach einem Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich weggewiesen und in Dublin-Ausschaffungshaft genommen. Die beantragte Haftüberprüfung beim ZMG ergibt, dass die Haft rechtmässig und alternativlos sei, weil die Gefahr des Untertauchens bestehe. Nach 17 Tagen Haft wird er nach Österreich ausgeschafft.
Gegen den Entscheid des ZMG wird Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhoben. Dieses kommt, anders als das ZMG, zum Schluss, dass keine Haftgründe gegeben waren. Die Schwyzer Behörden hatten den Freiheitsentzug im Wesentlichen damit begründet, dass B. illegal eingereist sei und zuvor Asylgesuche in Österreich und Bulgarien unter anderen Identitäten eingereicht habe. Ein illegaler Aufenthalt war aber gar nie gegeben. «Youssef» hatte am Tag der Einreise in die Schweiz bereits ein Asylgesuch gestellt, womit er berechtigt war, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Bei den angeblich unterschiedlichen Identitäten handelte es sich hauptsächlich um geringfügige Abweichungen bei der Schreibweise seines Nachnamens, resp. um die unterschiedliche Stellung des Vor- und Nachnamens, was keine Untertauchensgefahr begründen vermöge. Generell sei die Begründung unzureichend und die Argumente vorgeschoben oder sogar aktenwidrig. Die «Anschuldigungen» des Migrationsamtes erwiesen sich als haltlos.
Die Begründungspflicht ist ein wichtiger Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), das den Betroffenen ermöglichen soll, sich zum Sachverhalt zu äussern und beispielsweise auch aktenwidrige Argumente zu widerlegen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind bei Inhaftierungen aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs besonders hoch. Das kantonale Verwaltungsgericht kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanzen zu Unrecht von einer erheblichen Untertauchensgefahr ausgegangen waren und stellt die Rechtswidrigkeit der Haft fest.
Das kantonale Verwaltungsgericht lässt die Frage offen, ob die Haft tatsächlich auch alternativlos war. Es gibt jedoch folgenden Hinweis: Würde man der Argumentation des ZMG folgen, dass die Haft bei gegebener Untertauchensgefahr immer alternativlos und verhältnismässig sei, wäre die Verhältnismässigkeitsprüfung überflüssig. «Youssef» habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, freiwillig auszureisen, weil das Ausreisegespräch erst nach der Haft stattgefunden habe. Die Argumentation des Migrationsamtes, «Youssef» habe sich nicht an den Wegweisungsentscheid gehalten, scheine so ebenfalls vorgeschoben. Aus dem Haftentscheid werde schliesslich nicht klar, weshalb die Behörden die Haft auf sieben Wochen festlegten, führten sie doch selbst aus, dass die Überstellung von «Youssef» innerhalb der nächsten 15 Tage erfolgen sollte. Das Gericht stellt weiter fest, dass die Inhaftierung «Youssefs» nicht nur unzureichend begründet war. «Youssef» wurde auch nicht angemessen über die (angeblichen) Haftgründe informiert. Die kantonale Behörde stellte ihm lediglich verspätet eine Kopie des Haftbefehls in deutscher Sprache zu, obwohl «Youssef» gemäss seinen Angaben im Asylverfahren der deutschen Sprache gar nicht mächtig war. Das obligatorische Ausreisegespräch fand erst zwei Tage nach der Inhaftierung statt, und somit zu spät. Entgegen seiner Aussage, dass er «viele Probleme habe», und entgegen der Dokumentation seiner Drogensucht und Schlaflosigkeit informierte das zuständige Amt für Migration das Gefängnis vor der Haft: „Medizinische Probleme sind uns soweit nicht bekannt.” Damit habe die Behörde zentrale Verfahrensgarantien, die vor willkürlichen (schweren) Eingriffen in die persönliche Freiheit schützen sollen, «in schwerwiegender Weise missachtet». Das ZMG habe zudem nicht geprüft, ob «Youssef» wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte freigelassen werden müssen, was tatsächlich der Fall gewesen sei. Mit gravierenden Folgen für «Youssef»: Ihm wurde zu Unrecht 17 Tage lang die Freiheit entzogen.
Gemeldet von:AsyLex
Quellen: Urteil
Berichterstattung: Republik, « Es gab keinen Grund, den jungen Mann zu inhaftieren », 25.12.2024