«Austin» besuchte in seinem Herkunftsland die Schule und konnte dort auch erste praktische Berufserfahrungen sammeln. Danach reiste er als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz. Erst nach längerer Wartezeit konnte er eine Aufnahmeklasse besuchen, da bestimmte Bildungsstrukturen nicht genügend Kapazitäten hatten. Nach dem Besuch eines auf berufliche Integration ausgerichteten Brückenangebots konnte er eine einjährige Vorlehre und danach in einem anderen Bereich eine Berufslehre beginnen. Bei diesen Entscheidungen standen der extrinsische Druck und der intrinsische Wunsch nach finanzieller Selbstständigkeit im Vordergrund. Die Ambitionen und Kompetenzen von «Austin» rückten in den Hintergrund. Nach rund zwei Jahren als Asylsuchender wurde «Austin» in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Ausgestaltung dieses Status erschwerte seine soziale Integration.
In seinem Herkunftsland besuchte «Lesane» acht Jahre die Schule und genoss eine gute Grundbildung. Danach musste er fliehen und kam als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz. Bereits nach einigen Monaten konnte er eine Aufnahmeklasse besuchen. Kurz darauf wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B. Während eines weiterführenden, an die Aufnahmeklasse knüpfenden Brückenangebotes konnte «Lesane» in zwei Fächern den Unterricht einer Regelklasse auf Sekundarstufe I besuchen. Schliesslich wurde er, zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig, in eine erste Klasse der Sekundarschule eingeschult.
«Yassine» besuchte die ersten Schuljahre in seinem Herkunftsland. Nach seiner Flucht in die Schweiz, konnte er als 17-Jähriger nach einigen Monaten des Wartens zuerst einer Unterkunft für Minderjährige Sprachunterricht und danach eine Aufnahmeklasse für fremdsprachige Jugendliche besuchen. Anschliessend nahm er an zwei aufeinanderfolgenden Brückenangeboten teil und konnte schliesslich eine zweijährige, kaufmännische Ausbildung besuchen. Sein Asylgesuch wurde in der Zwischenzeit abgelehnt und auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. «Yassine» hat damit als abgewiesener Asylsuchender kein Bleiberecht mehr in der Schweiz. Seine Ausbildung kann er zwar abschliessen, da sie primär schulisch und unbezahlt ist, aufgrund seines Status als Nothilfebezüger und des damit verbundenen Arbeitsverbots verfügt «Yassine» jedoch kaum über eine bildungsorientierte Perspektive.