«Billie» reiste 2011 als 8-jähriges Mädchen aus ihrem Herkunftsland zu ihren Eltern, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufhielten. Anfangs wurde sie als asylsuchendes Kind in eine Klasse am Aufenthaltsort eingeschult. Nachdem das Asylgesuch ihrer Eltern abgelehnt worden war, bezog die Familie nur noch Nothilfe und musste in eine Notunterkunft umziehen.
Nothilfe ist ein von der Schweizerischen Bundesverfassung gesichertes Recht (Art. 12 BV). Sie umfasst das Nötigste wie Essen, Hygiene, Kleidung, Wohnen und zwingende medizinische Versorgung. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen soll den betroffenen Personen, wenn möglich kein Geld ausbezahlt, sondern sogenannte Naturalien abgegeben werden. Bei den Unterkünften handelt es sich um sehr einfache Einrichtungen, meist am Rand von Siedlungsgebieten.
Während rund einem Jahr besuchte «Billie» eine Schule in einer Unterkunft für abgewiesene Asylsuchende. Dieser Unterricht war nicht gleich ausgestaltet wie in der regulären Volksschule, weder von den Fächern, noch vom Wochenstundenumfang her. Zudem waren ihre Mitschüler:innen grossmehrheitlich älter als sie und wechselten aufgrund von Ein- und Austritten in die Notunterkunft ständig.
Nach einem Umzug lebte «Billie» in einer anderen Notunterkunft. Dabei bewohnte sie stets zwei Zimmer, zusammen mit insgesamt fünf weiteren Personen, ihren Eltern und drei Geschwistern. Von der neuen Unterkunft aus konnte sie in die öffentliche Grundschule. Sie besuchte die Primarschule und danach die Realstufe. Auf allen Schulstufen erlebte sie seitens ihrer Mitschüler:innen Diskriminierung aufgrund ihres Aussehens und ihres Aufenthaltsstatus. Nach einem erneuten Umzug in eine weitere Notunterkunft konnte sie nach einem zusätzlichen Schuljahr die Sekundarschule abschliessen.
Vor ihrem Schulabschluss stellte «Billie» anfangs 2020 ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung für die Dauer ihrer Ausbildung gemäss Art. 30a VZAE. Diese seit 2013 bestehende Grundlage erlaubt es jungen Menschen, die während mindestens fünf Jahren ununterbrochen die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es gelten jedoch, neben des Schulbesuchs, weitere strenge Voraussetzungen. So muss u.a. die Identität belegt werden. Dies führt insbesondere bei jungen Menschen im Familienverbund oft zu Schwierigkeiten.
Der Lehrbetrieb, bei dem sich «Billie» erfolgreich um eine Lehrstelle bewarb, hatte Verständnis für ihre Situation und hielt die Zusage trotz der Unsicherheit, ob sie diese antreten könnte, aufrecht. Noch vor Lehrbeginn hiess der zuständige Kanton das Gesuch, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM, gut. Kurz nach Beginn der Berufslehre erteilte das SEM seine Zustimmung und sie erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Die Geschwister und die Eltern von «Billie» verfügen zurzeit weiterhin über kein Bleiberecht, was ihr grosse Sorgen bereitet. Sie wohnen auch nach rund 10 Jahren weiterhin gemeinsam in einer Notunterkunft.
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Quellen: Gespräch