«Manuel» arbeitete in P.____ an der Produktion von Filmen, welche sich für die Förderung des Weizenanbaus anstelle des Opiumanbaus einsetzen. Im Jahr 2007 bedrohten unbekannte Personen «Manuel» aufgrund dessen Filmtätigkeiten und entführten seinen Vater. «Manuel» sah sich daher gezwungen, zusammen mit seiner Familie das Land zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Hier stellten sie 2008 ein Asylgesuch (siehe auch den Fall 456 seiner Mutter «Mila»).
Im August 2009 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Asylantrag ab, weil es «Manuels» Aussagen als unglaubwürdig und widersprüchlich im Vergleich zu den Aussagen seines Bruders einstufte. Das SEM empfand zudem «Manuels» Erzählungen als unlogisch und die Beweislage als ungenügend.
Trotzdem wurde «Manuel» vorläufig aufgenommen, weil die Abschiebung gemäss SEM unter Berücksichtigung der familiären Situation nicht vertretbar sei. Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz beantragte «Manuel» eine Umwandlung seiner vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Migrationsamt lehnte das Härtefallgesuch mit der Begründung ab, dass «Manuel» der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Tatsächlich lagen dem Migrationsamt aber sämtliche relevante Unterlagen zu «Manuels» Integrationsfortschritt vor. Zudem war dem Entscheid des Migrationsamtes nicht zu entnehmen, welche Unterlagen von «Manuel» nachgereicht werden sollten und inwiefern er der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Migrationsamt fügte der Begründung an, dass die Rechte von vorläufig Aufgenommenen denen von Personen mit einem Ausweis B ähnlich seien und die Ablehnung des Härtefallgesuchs daher nicht zu einem Nachteil für «Manuels» Lebensqualität führe.
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«Milas» Sohn «Manuel» (siehe auch den Fall 457 von «Manuel») arbeitete in P.____ an Filmen mit, die sich für die Förderung des Weizenanbaus, anstelle des Opiumanbaus, einsetzen. Nachdem die Familie aufgrund von «Manuels» Tätigkeiten von unbekannten Personen schriftlich bedroht wurden und schliesslich sogar «Milas» Ehemann «Liam» entführt wurde, flüchtete «Mila» mit ihren fünf Kindern – die zu diesem Zeitpunkt zwischen wenigen Monaten und 17 Jahre alt waren – in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch.
Die Asylgesuche wurden im August 2009 abgelehnt und die Familie wurde stattdessen vorläufig aufgenommen. Ein Familiennachzugsantrag im Jahr 2015 für «Milas» Ehemann lehnte das SEM zunächst hauptsächlich aufgrund «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit ab. Mit einer Neubeurteilung des SEM wurde «Milas» Ehemann Liam 2018 drei Jahre später dann doch noch in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
«Milas» Härtefallgesuch für eine Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung B lehnte das SEM im März 2023 ab. Das SEM begründete den Entscheid mit «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit, ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration und ihren fehlenden Italienischkenntnissen. In seinen Erwägungen ignorierte das SEM, dass «Mila» eine alleinerziehende Mutter war, in ihrem Heimatland keine Ausbildung machen konnte, sozial integriert ist und zudem ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis bestätigen kann.
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Die Familie Ademi floh 2014 aus dem Kosovo in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Nach mehreren abgewiesenen Beschwerden und Wiedererwägungsgesuchen wurde die Familie schlussendlich verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.
Die Familie ist inzwischen seit rund neun Jahren in der Schweiz und zwei von drei Kindern besuchen die Primarschule. Zeljija ist psychisch angeschlagen und weist ein erhöhtes Suizidrisiko auf. Auch ihre 14-jährige Tochter Lena leidet unter psychischen Problemen. Eine Rückführung in den Kosovo würde mit einer psychischen Destabilisierung der beiden einhergehen und die Kinder – die sozusagen in der Schweiz gross wurden – aus ihrem bekannten Umfeld herausreissen.
Trotzdem wurde ihr Härtefallgesuch 2021 abgelehnt. Das Migrationsamt hielt fest, dass eine Rückkehr vertretbar sei und Zeljijas psychische Probleme auch im Kosovo behandelt werden könnten. Ausserdem würden sich die Kinder im Falle einer noch stärkeren Destabilisierung der Mutter gegenseitig unterstützen können. Auf den psychischen Gesundheitszustand Lenas wurde im Schreiben des Migrationsamts nicht eingegangen.
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«Elias» reiste als Kind mit einem Elternteil und seinem Bruder in die Schweiz ein. 1990 erhielt die Familie eine vorläufige Aufnahme, 1994 die Aufenthaltsbewilligung. «Elias» besuchte die Schule, absolvierte das Gymnasium und begann ein Studium. Nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz reiste «Elias» in sein Herkunftsland, um das Land besser kennenzulernen. Dabei ergab sich die Gelegenheit, ein Studium zu absolvieren. «Elias» meldete sich daher in der Schweiz offiziell ab. 2017 stellte er einen Visumsantrag, um zurück in die Schweiz zu kommen und hier zu arbeiten. Diese wurde abgelehnt, da die zweijährige Frist für die vereinfachte Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war und gemäss den kantonalen Behörden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich war. Nachdem «Elias» die Einreise für den Besuch eines Elternteils und seines Bruders mittels eines Touristenvisums zweimal verwehrt worden war, stellte er im März 2020 erneut ein Gesuch für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch dieses wurde vom Migrationsamt sowie die Beschwerde von der zuständigen kantonalen Direktion abgelehnt. Die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ist hängig.
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«Billie» wohnte als Kind abgewiesener Asylsuchender während mehreren Jahren in einer Nothilfeunterkunft. Sie besuchte mindestens ein Jahr einen Unterricht, der weder vom Umfang, noch vom Inhalt her demjenigen der Volksschule entsprach. Als sie 16-jährig eine Berufslehre beginnen wollte, konnte sie dies nur dank einer Härtefallbewilligung zugunsten der beruflichen Grundbildung. Diese Bewilligung ist auf die Dauer ihrer Ausbildung befristet und weder ihren Eltern noch ihren Geschwistern wurde bisher ein Bleiberecht gewährt.
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«Wayne» floh bereits im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie aus seinem Herkunftsland. In einem Nachbarstaat entwickelte er sich zu einem sehr guten Schüler und absolvierte dort das Gymnasium. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel konnte er keine weitergehende Ausbildung besuchen. In der Schweiz musste «Wayne» vorerst warten und konnte weder lernen noch arbeiten. Er lernte danach die Landessprache und konnte nach einem einjährigen Praktikum eine Berufslehre antreten. Rund neun Monate später wurde sein Asylgesuch endgültig abgewiesen und er musste die Lehre von einem Tag auf den anderen abbrechen. Er engagierte sich fortan zivilgesellschaftlich, besuchte einen selbstfinanzierten Sprachkurs und stellte ein Härtefallgesuch. Dieses wurde im Frühjahr 2021 abgelehnt.
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«Lisha» lebt seit 2006 in der Schweiz, mit ihrem damaligen Schweizer Lebenspartner hat sie zwei gemeinsame Töchter. 2010 zog die Familie nach Frankreich. Wegen psychischer und physischer Gewalt durch ihren Lebenspartner kehrte «Lisha» mit ihren Töchtern ein Jahr später in die Schweiz zurück und suchte Schutz in einem Frauenhaus. Ein französisches Gericht sprach den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, die Kinder wurden unter die Obhut des Vaters gestellt und «Lisha» erhielt freies Besuchs- und Beherbergungsrecht. Seither leben die Kinder bei ihrem Vater in Frankreich, «Lisha» in der Schweiz. Ihr Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung wurde 2016 abgelehnt und sie wurde nach Nigeria weggewiesen. Kurz darauf erhielt sie die Diagnose einer aggressiven Brustkrebserkrankung und sie unterzog sich mehreren Operationen und einer Chemotherapie. 2017 wurde sie vorläufig aufgenommen. Aufgrund ihres F-Status durfte sie nur einmal im Jahr nach Frankreich reisen, um ihre Töchter zu besuchen. Im August 2020 beantragte sie erneut ein Rückreisevisum. Dieses wurde gutgeheissen und berechtigt «Lisha» zur mehrmaligen Rückreise in die Schweiz.
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«Ashot» und «Arpine» stellten 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz, das abgelehnt wurde. Das Ehepaar versuchte erfolglos, mit allen Mitteln diesen Entscheid rückgängig zu machen. Mittlerweile hat das Ehepaar drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden. Weil die Voraussetzungen für den Wegweisungsvollzug nicht erfüllt waren, konnten sie nicht als Familie in eines ihrer Herkunftsländer ausgeschafft werden. Im März 2018 stellte die Familie ein Härtefallgesuch. Der Einwohnerdienst der Stadt Biel vertrat die Ansicht, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Integration der Familie würde nicht über diejenige anderer Migrant*innen, welche seit mehreren Jahren in der Schweiz leben, hinausgehen. Auch die Situation der Kinder vermöge die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Dagegen reichte die Familie Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, weil abgewiesenen asylsuchenden Personen keine Parteistellung eingeräumt wird.
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«Makeda» liess auf der Flucht ihre neugeborene Tochter «Feven» bei ihrem damaligen Partner zurück. Dieser überliess kurz danach «Feven» einem Bekannten von ihm, der sich um sie kümmerte. Gleich nach ihrer Ankunft in der Schweiz machte sich «Makeda» auf die Suche nach ihrer Tochter, die sie erst mehrere Jahre später wiederfand. «Makeda» stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde vorläufig aufgenommen. Ihr erster Antrag auf ein humanitäres Visum für ihre Tochter wurde abgelehnt. Danach stellte sie ein Gesuch um Familiennachzug, welches das kantonale Migrationsamt aufgrund der besonders prekären Umstände guthiess, obwohl das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit noch nicht erfüllt war. Das SEM jedoch verweigerte seine Zustimmung und wies auf die Möglichkeit eines humanitären Visums hin. Daraufhin reichte «Makeda» einen zweiten Antrag auf ein humanitäres Visum ein, der gutgeheissen wurde.
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«Ermal» befindet sich seit 15 Jahren in der Schweiz, ist finanziell unabhängig, hat sich einen grossen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut und engagiert sich in gemeinnützigen Vereinen. 2013 beschliesst er ein Gesuch um Anerkennung als schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG einzureichen, um seine Anwesenheit in der Schweiz - wo sich sein Lebensmittelpunkt unterdessen fraglos befindet - endlich zu regularisieren. Das zuständige Amt für Migration anerkennt zwar die gute Integration von «Ermal» in der Schweiz, erachtet jedoch eine Rückkehr in den Kosovo als zumutbar und eine Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland als möglich und lehnt das Gesuch ab. Dies obwohl «Ermal» nach seiner Rückschaffung acht Jahre zuvor während eines Jahres erfolglos versucht hatte, sich im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Die Wiedereingliederung scheiterte nicht nur aufgrund der vorherrschenden sehr hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo, sondern an für ihn unerfüllbaren Erwartungen und Vorstellungen seiner sozialen Umgebung und die so hervorgerufene Ablehnung ihm gegenüber. Nur dank breiter Unterstützung und politischem Druck kann 2014 erreicht werden, dass das Amt für Migration seinen Entscheid noch einmal überdenkt und «Ermals» Gesuch letztendlich doch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Dieses anerkennt die engen Beziehungen «Ermals» zur und die gute Integration in der Schweiz und die drohende Entwurzelung im Falle einer Rückkehr. 2015 wird «Ermal» als schwerwiegender persönlicher Härtefall anerkannt und erhält eine Aufenthaltsbewilligung.
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Ein junger Mann aus dem Sudan erfährt während des Asylverfahrens grobe Übergriffe seitens der Bahnpolizei. Das löst bei ihm psychische Probleme aus. Erst nach zwei Jahren kann er sich für eine Strafklage gegen die Bahnpolizei wegen Amtsanmassung, Freiheitsberaubung und Nötigung entscheiden. Sein Asylgesuch wird inzwischen abgelehnt wie auch die Beschwerden und ein Wiedererwägungsgesuch. Doch wird ihm erlaubt während der Strafuntersuchung bis am 31.12.2007 in der Schweiz zu bleiben. Das Urteil in der Strafsache ist jedoch noch nicht gesprochen. Da er inzwischen über 5 Jahre in der Schweiz lebt, immer gearbeitet hat und gut integriert ist, stellt er im Dezember 2007 ein Härtefallgesuch. Seit den Übergriffen der Bahnpolizei leidet er an psychischen Problemen und ist seither in Behandlung. Das BFM verlängert die Aufenthaltserlaubnis nicht und verfügt seine Wegweisung. Die Arbeitserlaubnis wird «Hasan» daraufhin entzogen, obwohl sein Härtefallgesuch hängig ist und er bei einem positiven Ausgang eine Arbeitsstelle vorweisen muss. Trotz seiner Verletzlichkeit und dem hängigen Härtefallgesuch wird er im Februar in die Nothilfe verwiesen. Im Juni 2008 weist das Ausländeramt des Kantons SG das Härtefallgesuch ab.
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