Type
Cas individuelNuméro
293
Date
Mots clés
Admission provisoire (permis F) ; Cas de rigueurDocument
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Vorläufige Aufnahme – nach 17 Jahren keine Anerkennung als Härtefall
Person: «Haile» (M., 1969)
Heimatland: Äthiopien
Aufenthaltsstatus: vorläufige Aufnahme
Fall 293| 09.03.2016
Stichworte:
Gesetzliche Grundlagen: Art. 83 Abs. 2 AuG Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, Art. 14 Abs. 2 AsylG Härtefallbewilligung, Art. 46 Abs 2 AsylG, Art. 83 Abs. 6 AuG, Art. 17 Abs. 1 VVWA Beantragung vorläufige Aufnahme durch den Kanton
Die Schweizer Gesetzgebung erkennt die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in schwer wiegenden persönlichen Härtefällen auf drei Ebenen an: erstens Art. 14 Abs. 2 AsylG, zweitens gemäss Art. 30 AuG im Fall fehlender Aufenthaltsberechtigung sowie drittens für vorläufig Aufgenommene unter Art 84 AuG. Für die Härtefallgesuche unter asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren gelten die Kriterien, die im VZAE aufgeführt werden.
«Haile» ist als Asylsuchender in die Schweiz gekommen. Sein Asylverfahren hat mit 17 Jahren überdurchschnittlich lange gedauert, was dazu geführt hat, dass die Schweiz sein Lebensmittelpunkt geworden ist. Das Verfahren hat zum Teil so lange Zeit in Anspruch genommen, da es unmöglich war, die Identitätspapiere aus Äthiopien zu beschaffen. Trotz jahrelanger Bemühungen «Hailes», seine Identitätspapiere zu besorgen, wird ihm von den Behörden immer wieder vorgeworfen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Schlussendlich wird er vorläufig aufgenommen und bekommt eine F-Bewilligung wegen Unmöglichkeit der Ausschaffung.
Der Fall zeigt klar, wie die schweizerische Rechtspraxis dem Integrationsgrad des Gesuchstellers sehr viel Gewicht zuspricht. Was es jedoch im Einzelfall heisst, gut integriert zu sein, wird eher mechanisch eingestuft und lässt wenig Spielraum für die persönlichen Bemühungen der Gesuchsteller. So zeigt sich im Fall «Haile», dass er sich in den 17 Jahren als Asylsuchender in der Schweiz bemüht hat, beruflich neu zu orientieren, obwohl er in seinem vorherigen Beruf als Musiker nicht weiter tätig sein konnte.
Gerade im Fall von Asylsuchenden, deren Asylverfahren lange dauern – ohne dass die Asylsuchenden dabei aktiv einwirken können –, sollte stärker die Dauer des Aufenthalts ins Gewicht fallen und die übrigen Kriterien für ein Härtefallgesuch herabgesetzt werden.
1997 Erstes Asylgesuch (Sept), Ablehnung Asylgesuch (Nov)
1998 Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission (ARK) (Feb), Abweisung Beschwerde (Aug)
2000 Gesuch um vorläufige Aufnahme (Jan), Ablehnung des Gesuchs (Jan)
2006 Zweites Asylgesuch (Sept), Ablehnung des zweiten Asylgesuchs, Beschwerde bei der ARK (Okt), Abweisung Beschwerde (Nov), Revisionsgesuch (Dez)
2007 Ablehnung Revisionsgesuch (Juli), Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) (Aug), Ablehnung des Gesuchs (Okt), Beschwerde (Nov), erneute Ablehnung (Dez)
2008 Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Jan), Nichteintretensentscheid (Feb), drittes Asylgesuch (Mai) 2009 Anhörung zu den Asylgründen (Sept), Ablehnung Asylgesuch (Dez)
2010 Beschwerde ans BVGer (Jan) 2011 Ablehnung Beschwerde (Dez)
2014 Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung (Jan), Ablehnung des Gesuchs (Mai), Antrag um vorläufige Aufnahme ans BFM durch das Ausländeramt des Kt. SG (Mai), Gutheissung des Antrags (vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) (Juni)
1997 reist «Haile» in die Schweiz und ersucht im September desselben Jahres um Asyl, weil er in seiner Heimat Äthiopien aus politischen Gründen verfolgt wird. Als künstlerischer Leiter des äthiopischen Nationalorchesters stellte er sich aktiv gegen die Bemühungen des politischen Regimes in Äthiopien, Künstler als politisches Sprachrohr ihrer Propaganda zu benutzen. Dadurch hat er immer wieder Probleme mit den äthiopischen Behörden bekommen. So ist es zu Verwarnungen gekommen und er wurde mehrmals für kurze Zeit im Gefängnis festgehalten. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringungen von «Haile» seien nicht glaubhaft und ordnet die Wegweisung an. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wird im August 1998 abgewiesen, «Haile» bleibt jedoch in der Schweiz, weil ihm eine Rückkehr unmöglich ist.
Im Januar 2000 stellt er, gestützt auf ein Grundsatzurteil der ARK (EMARK 1995/14), ein Gesuch um vorläufige Aufnahme, das jedoch abgelehnt wird. Die ARK argumentiert, er sei seiner Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Reisepapieren nicht nachgekommen. Die Ausweisung sei demnach nicht durch die äthiopischen Behörden verhindert worden, sondern von seiner Seite. Dies, obwohl «Hailes» Rechtsvertretung im Gesuch ausdrücklich vermerkt, dass die äthiopische Vertretung in der Schweiz sich bis dato geweigert habe, ihm Papiere auszustellen. Bereits seit 1993 entspreche es der Praxis des äthiopischen Konsulats, abgewiesenen Gesuchstellern keine Reisepapiere auszuhändigen. Dieser Sachverhalt ist den Schweizer Behörden bekannt. Im September 2006 ersucht «Haile» erneut um Asyl und macht dabei neben der Verfolgung aufgrund von exilpolitischen oppositionellen Tätigkeiten geltend, dass er ursprünglich eritreischer Abstammung sei. In Eritrea wiederum hätte er Verfolgung wegen nicht geleisteten Militärdienstes und aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland zu befürchten. Da «Haile» jedoch nicht beweisen kann, dass er eritreischer Abstammung ist, geht das BFM nicht auf diesen Asylgrund ein. Trotz der unklaren Situation im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft erachtet das BFM den Wegweisungsvollzug nicht als unmöglich. Das im Oktober 2006 eingereichte Revisionsgesuch wird jedoch abgelehnt. Parallel zum Asylverfahren reicht «Haile» im August 2007 ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwer wiegenden persönlichen Härtefalls ein. Dieses wird jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass «Haile» durch sein eigenes Verhalten die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verursacht habe, weil er sich nie wirklich um Reisepapiere bemüht und die Ausreise stets verweigert habe.
Im Mai 2008 stellt «Haile» ein drittes Asylgesuch, in dem er geltend macht, anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der äthiopischen Botschaft keine Reisepapiere erhalten zu haben. Auch Versuche, in Äthiopien selbst Identitätspapiere zu beschaffen, seien gescheitert. Weiter begründet «Haile» das Gesuch mit exilpolitischen Tätigkeiten als prominenter Musiker in der Diaspora. Als exponierte Person werde er von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz als Regimefeind angesehen. Im September 2009 wird er erneut zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gibt er an, dass weder Äthiopien noch Eritrea ihn als Staatsbürger anerkennen würden. Die eritreischen Behörden wiederum würden ihm keinen Reisepass ausstellen, weil er nicht beweisen könne, dass seine Eltern Eritreer seien. Das Asylgesuch wird im September 2009 abgelehnt, insbesondere weil er nicht schon bei seinem zweiten Asylgesuch vorgebracht habe, dass seine Eltern aus Äthiopien ausgewiesen worden seien. Auch gegen diesen Entscheid legt «Haile» im Januar 2010 beim BVGer Beschwerde ein. Diese wird fast zwei Jahre später, im Dezember 2011, mit der Begründung abgelehnt, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Januar 2014 stellt «Haile» wiederum ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Erst als «Haile» bereits 17 Jahre in der Schweiz lebt und somit einen grossen Teil seines Lebens hier verbracht hat, wird die lange schon offensichtliche Unmöglichkeit der Wegweisung festgestellt und er erhält eine vorläufige Aufnahme (Art. 46 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 6 AuG; Art. 17 Abs.1 VVWA). Eine Bewilligung wegen eines persönlichen Härtefalls allerdings bleibt ihm verwehrt, da nach Erachten des Kantons St. Gallen die Voraussetzungen zur Unterbreitung des Gesuchs nicht erfüllt sind, obwohl «Haile» Deutsch auf einem B2-Niveau spricht und sich um Arbeitsbeschaffung bemüht hat. Er hat auf Festen und zu anderen Gelegenheiten als Musiker gearbeitet und sich als Küchenhilfe beruflich neu orientiert. Mit dem Entscheid der vorläufigen Aufnahme vom Juni 2014 ist zwar «Hailes» Aufenthaltsstatus endlich geregelt, doch dem Status haftet weiterhin Unsicherheit an. Die damit einhergehenden Rechte und Möglichkeiten sind stark beschränkt.
Gemeldet von: Rechtsvertretung des Betroffenen
Quellen: Aktenstudium