Type
Cas individuelDate
Mots clés
admission provisoire ( permis F) ; Garanties procédurales ; intégration ; naturalisation ; Travail / formationTélécharger
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Einbürgerung abgelehnt wegen Antritt einer Berufslehre ohne Bewilligung
Person: «Alan» (2001)
Herkunftsland: Irak
Aufenthaltsstatus: B-Drittstaatsangehörige
Fall 408/15.11.2021: «Alan» reiste als achtjähriges Kind gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein. Im Alter von 16 Jahren stellte er ein Einbürgerungsgesuch und wurde in das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde aufgenommen. Kurz darauf begann er eine Berufslehre, wozu er als vorläufig aufgenommener Ausländer damals eine Arbeitsbewilligung benötigte, was «Alan» nicht wusste. Er wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Als sich die kantonalen Behörden mehr als drei Jahre später um «Alans» Einbürgerungsgesuch kümmerten, lehnten sie sein Gesuch deswegen ab. Sie argumentierten, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge im Strafregister bestehen dürfen. «Alans» Anwältin machte im Rekurs geltend, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lasse, dass sich diese Voraussetzung auf den gesamten Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens beziehen würde. Gegen «Alan» war sowohl bei der Einreichung seines Gesuchs, als auch bei der Beurteilung durch die Behörden kein Strafverfahren hängig und kein Eintrag im Strafregister sichtbar. Auch sei es unverhältnismässig, ihm aufgrund eines Bagatelldelikts die Einbürgerung zu verwehren, da «Alan» alle weiteren Integrationskriterien erfülle. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der kantonalen verwaltungsinternen Rekursinstanz gutgeheissen und die kantonale Einbürgerungsbehörde wurde angewiesen, die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen.
Stichworte: Art. 85 AIG Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme, Art. 115 AIG Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Art. 11 AIG Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit; Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen, Art. 11 BüG Materielle Voraussetzungen, Art. 12 BüG Integrationskriterien, Art. 14 BüG Eignung, Art. 15 BüG Wohnsitzerfordernisse, Art. 13 BüG Einbürgerungsverfahren, Art. 16 BüG Begründungspflicht, Art. 17 BüG Schutz der Privatsphäre, Art. 18 BüG Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer; Art. 15 BüG Alt Wohnsitzerfordernisse
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Bei dem im vorliegenden Fall vom Gesuchsteller begangenen Delikt handelt es sich um ein Bagatelldelikt. «Alan» hat weder andere Menschen gefährdet noch Sachen beschädigt, sondern sich um seine berufliche und wirtschaftliche Integration bemüht und eine Berufslehre absolviert. Die SBAA ist der Ansicht, dass die Art des Delikts bei der Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen berücksichtigt werden muss. Dass das Einbürgerungsgesuch abgelehnt wurde, weil «Alan» eine Lehre anfing und dabei nicht wusste, dass er dafür eine Arbeitsbewilligung benötigt hätte, ist unverhältnismässig.
- Der Gesetzgeber hat mittlerweile erkannt, dass früher zu hohe Hürden für eine Arbeitstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen bestanden haben und hat dies entsprechend angepasst. Gemäss Art. 85a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) liegt es nun in der Pflicht des Arbeitgebers, die Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen zu melden. Auch dies hätte im vorliegenden Fall – trotz Behandlung des Gesuchs mit übergangsrechtlichen Bestimmungen – berücksichtigt werden müssen, vor allem auch, da es sich um einen minderjährigen Arbeitnehmer in Ausbildung handelte.
- Dass ein Gesuchsteller über drei Jahre auf die Bearbeitung seines Einbürgerungsgesuchs warten muss, kann nicht sein. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person innerhalb ihres Verfahrens Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die SBAA ist der Ansicht, dass die kantonalen Behörden im vorliegenden Fall diesem Anspruch nicht gerecht wurden.
Chronologie
2009 Asylgesuch an BFM (heute SEM) (März)
2010 Vorläufige Aufnahme durch BFM (heute SEM) (Juli)
2016 Gesuch ordentliche Einbürgerung an kant. Gemeindeamt (Mai), Aufnahme in Gemeindebürgerecht (Nov.)
2021 Ablehnung Einbürgerungsgesuch durch kant. Gemeindeamt (Feb.), Rekurs an kant. verwaltungsinterne
Rekursinstanz (März), Gutheissung Rekurs durch kant. verwaltungsinterne Rekursinstanz und Rückweisung an kant.
Gemeindeamt zur Weiterbehandlung des Einbürgerungsgesuchs (Juni)
Beschreibung des Falls
«Alan» reiste 2009 im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in die Schweiz, wo er im Juli 2010 vorläufig aufgenommen wurde. Er besuchte die Schule und schloss 2015 erfolgreich die Sekundarschule ab.
Im April 2016 stellte «Alan» beim kantonalen Gemeindeamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des altrechtlichen Bürgergesetzes (aBüG) war ihm dies möglich, da er zwischen seinem 10. und 20. Lebensjahr mehr als sechs Jahre in der Schweiz gelebt hatte. Im November wurde er in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen,
womit sein Gesuch an die verantwortlichen kantonalen Behörden weitergegeben wurde. Danach meldete sich der Kanton über drei Jahre nicht.
«Alan» begann 2017 eine Berufslehre und erhielt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 800.-. Gemäss altrechtlichen Bestimmungen brauchte er als vorläufig aufgenommener Ausländer dafür eine Arbeitsbewilligung, welche er nicht beantragt hatte (Art. 11 Abs. 1 AuG). Laut zuständiger Staatsanwaltschaft nahm «Alan» damit zumindest billigend in Kauf, unberechtigterweise eine Erwerbstätigkeit auszuüben, da er sich nicht vorgängig bei den Schweizer Behörden erkundigt hatte. «Alan» erhielt deshalb im August 2018 einen Strafbefehl und wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verurteilt (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG).
Im April 2020 forderte das kantonale Gemeindeamt «Alan» auf, eine Kopie seines Strafregisterauszugs einzureichen, da es bei der Bearbeitung des Einbürgerungsgesuchs auf den Strafbefehl aufmerksam geworden war. «Alan» reichte seinen Auszug ein, woraufhin das kantonale Gemeindeamt im November 2020 vorsah, das Einbürgerungsgesuch abzuweisen. Da «Alan» sein Gesuch 2016 eingereicht hatte, argumentierten die Behörden, dass in «Alans» Fall das altrechtliche Bürgerrechtsgesetz (aBüG) sowie die altrechtliche kantonale Bürgerrechtsverordnung (aKBüV/ZH) angewandt werden müsse, welche bis Ende 2017 in Kraft waren. Laut diesen dürfen während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge im Strafregisterauszug bestehen und keine Strafverfahren hängig sein (Art. 6 aKBüV/ZH). Im Strafregistereintrag sehe man daher ein Einbürgerungshindernis und die Voraussetzungen für eine Einbürgerung seien nicht erfüllt. Daher sei das Gesuch «Alans» abzuweisen.
In der darauffolgenden Stellungnahme führte «Alans» Anwältin aus, dass dem Wortlaut aus Art. 6 aKBüV/ZH nicht zu entnehmen sei, dass während des gesamten Einbürgerungsverfahrens kein Eintrag im Strafregisterauszug sein dürfe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Voraussetzungen jeweils auf die Prüfungszeitpunkte durch das Gemeindeamt beziehen würden. «Alan» erfüllte sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2016 als auch zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die kantonalen Behörden im Herbst 2020 die altrechtlichen Voraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 aKBüV). Zu beiden Zeitpunkten war weder ein Strafverfahren gegen ihn hängig, noch erschien eine Strafe im Privatauszug.
Dass die Behörden während über drei Jahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen untätig blieben, könne «Alan» zudem nicht angelastet werden. Hinsichtlich des Delikts führte die Anwältin aus, dass «Alan» während fast des gesamten Deliktzeitraums minderjährig war und es sich zudem um ein Bagatelldelikt handle. Weder hätte «Alan» andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt, noch hätte er ein Vermögensdelikt begangen. Vielmehr bemühte sich «Alan» durch den Antritt einer Ausbildung um seine berufliche und wirtschaftliche Integration. Der 16-jährige «Alan» hätte schlicht nicht gewusst, dass er mit seinem damaligen Aufenthaltsstatus eine Arbeitsbewilligung benötigt hätte. Zudem treffe in erster Linie den Arbeitgeber und den Lehrbetrieb die entsprechende Pflicht, eine Bewilligung einzuholen, vor allem dann, wenn es eine minderjährige Person betreffe.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung hielt die Anwältin fest, dass «Alan» im Alter von acht Jahren in die Schweiz eingereist ist. Er sei hier aufgewachsen, habe während ca. sieben Jahren die Schule besucht, seine Berufsausbildung gemacht und sei damit de facto Ausländer zweiter Generation. Seine Familie sei ebenfalls in der Schweiz; sein jüngerer Bruder schon länger eingebürgert. Zudem habe das kantonale Migrationsamt Anfang 2020 nach eingehender Integrationsprüfung inkl. Prüfung des strafrechtlichen Leumunds «Alan» die B-Bewilligung erteilt. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs sei auch daher unverhältnismässig.
Im Februar 2021 lehnte das kantonale Gemeindeamt «Alans» Einbürgerungsgesuch ab. In der Verfügung hielt es fest, dass die Ausführung der Anwältin, dass der Strafregisterauszug zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei, im Grundsatz korrekt sei. Dies würde allerdings nur zutreffen, solange das frühere Recht noch in Kraft gewesen sei. Da seit Anfang 2018 ein neues Bürgerrechtsgesetz (BüG) in Kraft sei, komme das alte Recht lediglich übergangsrechtlich zur Anwendung und damit müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl per Ende 2017 als auch im gesamten Zeitraum danach erfüllt sein. Eine Einbürgerung sei grundsätzlich nicht möglich, wenn ein Eintrag im Strafregisterauszugs vorliege (Art. 6 aKBüV). Die Art des Delikts sei dabei irrelevant.
«Alans» Anwältin reichte daraufhin einen Rekurs bei der kantonalen verwaltungsinternen Rekursinstanz ein. Dabei machte sie dieselben Argumente wie in der Stellungnahme zuvor geltend. Zusätzlich führte sie aus, dass die Argumentation des kantonalen Amtes in Bezug auf die übergangsrechtliche Regelung unverständlich sei. Entweder sei die altrechtliche Bürgerrechtsverordnung anzuwenden, oder es käme das neue Recht zur Anwendung. Die Argumentation der Behörden sei in sich widersprüchlich, da zuerst der Beurteilungszeitpunkt, dann Ende 2017 und schliesslich der gesamte Zeitraum als massgebend betrachtet wurde.
Abschliessend betonte die Anwältin, dass es heute für vorläufig Aufgenommene keine Bewilligungspflicht zur Erwerbstätigkeit mehr gebe. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass früher zu hohe Hürden für eine Arbeitstätigkeit für vorläufig Aufgenommene bestanden hätten. Auch seien die Behörden bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2020 zum Schluss gekommen, dass «Alan» hier integriert sei. Die umfassende Betrachtung der Gesamtsituation des Einzelfalls ergebe daher, dass die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches unverhältnismässig wäre.
Im Juni 2021 hiess die verwaltungsinterne kantonale Rekursinstanz den Rekurs gut. Sie machte geltend, dass in «Alans» Fall lediglich die altrechtlichen Bestimmungen zu tragen kämen. Ob hinsichtlich des Eintrags im Strafregister nun der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, des Entscheides oder des Übergangs vom alten zum neuen Recht massgeblich sei, könne dabei offenbleiben, da «Alan» die Voraussetzungen zu sämtlichen Zeitpunkten erfüllen würde. Es wies zudem darauf hin, dass die Probezeit längst abgelaufen sei und damit kein Eintrag mehr im Strafre gisterauszug erscheinen würde. Würde «Alan» ein erneutes Einbürgerungsgesuch würde dieses wohl gutgeheissen werden. Die kantonale Rekursinstanz wies das Einbürgerungsgesuch zur Weiterbehandlung an das kantonale Gemeindeamt zurück.
Gemeldet von: Anwältin
Quellen: Aktendossier