Obschon «Yoni» bei ihrer Ankunft in der Schweiz erst 16 Jahre alt war, wurde sie nicht in die öffentliche Sekundarschule eingeschult. Der Unterricht in einer zentrumsinternen Schule von über einem Jahr entspricht vom Umfang und der Dauer her nicht dem Recht auf Grundschulunterricht, wie er allen Kindern bis 18 Jahren zusteht.
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«Jordan» erhielt zwar mit der vorläufigen Aufnahme rasch eine relative Aufenthaltssicherheit in der Schweiz und kann einen Sprachkurs besuchen. Damit «Jordan» seine Vorbildung jedoch effektiv einsetzen kann, müssten seine Kenntnisse einer Landessprache viel intensiver bis zu einem Niveau von B2 gefördert werden. Nur so könnte er die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme seines Studiums oder einer ähnlichen Ausbildung erfüllen.
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Nach seiner Ankunft in der Schweiz, konnte der minderjährige «Arman» während mehreren Monate keine Schule besuchen. Obschon der Bund den Standortkantonen von Bundesasylzentren seit rund zwei Jahren die Finanzierung des Unterrichts von 16- und 17-Jährigen anbietet, hatte «Arman» keinen Platz in einer entsprechenden Aufnahmeklasse. Damit wurde sein Recht auf einen, seinem Alter angemessenen Unterricht verletzt.
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«Alan» reiste als achtjähriges Kind gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein. Im Alter von 16 Jahren stellte er ein Einbürgerungsgesuch und wurde in das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde aufgenommen. Kurz darauf begann er eine Berufslehre, wozu er als vorläufig aufgenommener Ausländer damals eine Arbeitsbewilligung benötigte, was «Alan» nicht wusste. Er wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Als sich die kantonalen Behörden mehr als drei Jahre später um «Alans» Einbürgerungsgesuch kümmerten, lehnten sie sein Gesuch deswegen ab. Sie argumentierten, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge im Strafregister bestehen dürfen. «Alans» Anwältin machte im Rekurs geltend, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lasse, dass sich diese Voraussetzung auf den gesamten Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens beziehen würde. Gegen «Alan» war sowohl bei der Einreichung seines Gesuchs, als auch bei der Beurteilung durch die Behörden kein Strafverfahren hängig und kein Eintrag im Strafregister sichtbar. Auch sei es unverhältnismässig, ihm aufgrund eines Bagatelldelikts die Einbürgerung zu verwehren, da «Alan» alle weiteren Integrationskriterien erfülle. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der kantonalen verwaltungsinternen Rekursinstanz gutgeheissen und die kantonale Einbürgerungsbehörde wurde angewiesen, die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen.
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«Josef» besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule, er fing hingegen früh an, im familieneigenen Betrieb mitzuhelfen. Nach dem Tod seines Vaters arbeitete er erst als Hilfskraft und danach als Hirte. Als Jugendlicher floh er nach Europa und besuchte in Griechenland das erste Mal die Schule. Dort lernte er Lesen und Schreiben. Nach einiger Zeit reiste er in die Schweiz weiter und stellte ein Asylgesuch. Im Bundesasylzentrum, wo er untergebracht war, konnte «Josef» als Minderjähriger die Grundschule besuchen. Nach einer Altersschätzung wurde sein Alter angepasst, und er wurde als Volljähriger von der Schule ausgeschlossen. «Josef» konnte danach nur noch zweimal pro Woche einen Sprachkurs besuchen. Nachdem er dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt worden war, hatte er in einer Schweizer Gemeinde als Asylsuchender während mehreren Monate weder Zugang zu Bildung noch sonst eine Tagesstruktur. Erst nach mehrmaligem Nachfragen konnte er zuerst einen unentgeltlichen Sprachkurs und schliesslich weitere Bildungsangebote besuchen.
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