«Ilayda» reiste 2003 mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein. Da ihrem Ehemann ein Jahr zuvor Asyl gewährt worden war, erhielten auch sie und ihre Kinder im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung (B). In den folgenden Jahren gebar sie zwei weitere Kinder. 2009 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung (C). Infolge mangelnder finanzieller Mittel sah sich die Familie gezwungen, ab 2009 Sozialhilfe zu beziehen. 2018 trennte sich «Ilayda» von ihrem Ehemann.
«Ilayda» erhielt 2019 ein Schreiben vom kantonalen Migrationsamt, welches sie darauf hinwies, dass bei fortgesetztem Sozialhilfebezug die Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Ein Jahr später erliess das kantonale Migrationsamt eine Verfügung zur Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung. Dies wurde damit begründet, dass «Ilayda» sich nicht am Wirtschaftsleben beteiligt. Als Hauptursache dafür wurde der fehlende Spracherwerb angebracht. Aufgrund dieser „Integrationsdefizite“ kam das Migrationsamt zum Schluss, dass eine Rückstufung verhältnismässig sei. Damit die Aufenthaltsbewilligung in einem Jahr wieder verlängert werden kann, formulierte das Migrationsamt zudem folgende Bedingungen: «Ilayda» muss eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgenommen haben, die Sozialhilfe muss erheblich reduziert worden sein, sie muss an einem Deutschkurs teilnehmen und am Verfahren des Migrationsamtes mitgewirkt haben.
Im August 2020 legte «Ilayda» im Rahmen des Rekursverfahrens dar, inwiefern sie sich um ihre Integration bemüht hat. Sie habe einen Deutschkurs besucht. Als Analphabetin fiel ihr der Spracherwerb jedoch sehr schwer, sodass sie nur langsam Fortschritte machte. Ausserdem habe sie in einem Café stundenweise ausgeholfen und Kinderbetreuung geleistet. Diese Tätigkeiten habe sie der Vermittlung durch den Integrationsbeauftragten zu verdanken. Zudem macht sie geltend, dass sie an psychischen Beeinträchtigungen leidet und sich diese seit der Ermordung ihres Bruders verschlimmert haben.
Der Rekurs wurde anfangs 2021 durch die kantonale Direktion grösstenteils abgewiesen, auch sie bewertete die Rückstufung als verhältnismässig. Sie kritisierte, dass «Ilayda» trotz jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz erst kürzlich einen Deutschkurs besucht habe. Zudem beanstandete sie die Glaubhaftigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte, da sie von einem Allgemeinmediziner ausgestellt worden seien. Die kantonale Direktion selbst holte weitere Auskünfte bei diesem Arzt ein. Dabei teilte der Arzt der kantonalen Direktion mit, «Ilayda» habe sich nicht kooperativ gezeigt hinsichtlich weiterer medizinischer Abklärungen sowie allfälligen Therapiemöglichkeiten. Die kantonale Direktion hielt zudem fest, dass die Beschäftigungen im Café und als Kinderbetreuerin bloss als Tätigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt einzustufen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass «Ilayda» ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Die kantonale Direktion wies den Rekurs zwar grösstenteils ab, reduzierte jedoch die Bedingungen, die an die Aufenthaltsbewilligung geknüpft werden. Demzufolge wird die Aufenthaltsbewilligung verlängert, wenn «Ilayda» die Aufnahme oder zumindest ernsthafte Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit nachweist und zudem einen Deutschkurs besucht.
Gegen den Rekursentscheid erhob die Anwältin von «Ilayda» im Februar 2021 Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. In der Beschwerde legte sie dar, dass sich «Ilayda» in den ersten Jahren seit ihrer Ankunft in der Schweiz um ihre Kinder kümmern musste. Es sei zu berücksichtigen, dass «Ilayda» mit dem Deutschkurs begonnen hatte, sobald das jüngste Kind im Schulalter war. Ausserdem werde der Deutschkurs in ihrer Wohngemeinde erst seit kurzem angeboten. Der Besuch eines Deutschkurses in einer Nachbargemeinde kam nicht in Frage, da es schlicht nicht möglich war, gleichzeitig noch die Kinder zu betreuen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Sachverhalt sich während der COVID-19-Pandemie abspielte, wobei viele Tausende Menschen arbeitslos waren, Kurzarbeitsentschädigung oder Sozialhilfe bezogen. Mit diesen Umständen eine neue Stelle zu finden, sei umso schwieriger.
Die Anwältin reichte weitere Berichte von Fachärzt:innen ein. Diese belegen, dass «Ilayda» an diversen physischen und psychischen Beschwerden – unter anderem an Depressionen – leidet. Zudem wird nachgewiesen, dass sich die Betroffene willig zeigt, einen stationären Klinikaufenthalt auf sich zu nehmen und sich den damit verbundenen Therapien zu unterziehen. Schliesslich machte «Ilaydas» Anwältin geltend, dass mittlerweile ein Verfahren betreffend IV-Rente läuft, wodurch die Ablösung von der Sozialhilfe nicht sichergestellt, aber zumindest möglich sei. Im Gegensatz zur Sozialhilfe stellt der Bezug einer IV-Rente keinen Rückstufungsgrund dar. Denn bei der IV-Rente handelt es sich um eine Leistung Dritter, worauf ein Anspruch besteht und welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dient. Aufgrund dieser Umstände erachtete die Beschwerdeführerin die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig.
Wie bereits das Migrationsamt und die kantonale Direktion bejahte auch das kantonale Verwaltungsgericht in seinem Urteil von Oktober 2021, dass ein dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug vorliegt. Jedoch sei der Sozialhilfebezug auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen und fehlende Schulbildung zurückzuführen, somit sei er nur zu einem geringen Teil selbstverschuldet. Gemäss dem Verwaltungsgericht erweist sich die Rückstufung im vorliegenden Fall als zwecklos und sei nicht geeignet, um ihre «Integrationsdefizite» zu verbessern. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und ordnete an, die Verfügung betreffend die Rückstufung aufzuheben. Hinzu komme, dass «Ilayda» wegen ihres Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich nie verwarnt worden war. Da eine konkrete Verwarnung angezeigt gewesen wäre, sei die Rückstufung auch deshalb unverhältnismässig.
Gemeldet von: Anwältin
Quellen: Aktendossier