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Rückstufung wird verfügt, obwohl Sozialhilfebezug unverschuldet war

Person: «Ilayda» (1969)
Herkunftsland: Türkei
Aufenthaltsstatus: C-Niederlassungsbewilligung

Fall 417/27.05.2022: «Ilayda» lebt seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Bei der Einreise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung und einige Jahre später eine Niederlassungsbewilligung. Sie widmete sich in dieser Zeit vorwiegend der Betreuung ihrer fünf Kinder. Deshalb war es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie musste Sozialhilfe beziehen. 2020 stufte das Migrationsamt «Ilaydas» Niederlassungsbewilligung zurück auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil sie sich nicht am Wirtschaftsleben beteilige. Ein Rekurs, der ihre Integrationsbemühungen darlegte, blieb erfolglos. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es «Ilayda» nachzuweisen, dass der Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet war. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte die Rückstufung im vorliegenden Fall für zwecklos.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 63 AIG Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 90 AIG Mitwirkungspflicht; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 62 VZAE Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration, Art. 77 VZAE Auflösung der Familiengemeinschaft