«Linda» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger im Jahr 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Infolge von starken Konflikten und häuslicher Gewalt ging die Ehe in die Brüche; der gemeinsame Haushalt wurde aufgelöst und die Ehe 2017 geschieden. «Linda» und ihre Familie mussten ab 2008 mit Unterbrüchen Sozialhilfe beziehen. Sie hatte verschiedene Anstellungen im Verkauf und in der Gastronomie, womit sie sich zeitweise von der Sozialhilfe lösen konnte. Aufgrund des fortlaufenden Sozialhilfebezugs wurde Ende 2019 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Ein Rekurs dagegen war teilweise erfolgreich. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK wurden die privaten Interessen – insbesondere die Interessen der Schweizer Kinder – an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichtet als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. «Lindas» Aufenthaltsbewilligung wurde folglich verlängert, aber eine formelle Verwarnung ausgesprochen.
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«Florica» reiste 2016 im Rahmen des Familiennachzugs mit ihren Kindern in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann, welcher als Wanderarbeiter in die Schweiz zog, zu leben. Die Familie erhielt ein vom Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach der Scheidung erlosch dieses und das Migrationsamt prüfte, ob «Florica» als EU-Bürgerin ein eigenes Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA geltend machen könne, was aber verneint wurde. Sie könne sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen und habe auch keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, da sie arbeitslos sei und Sozialhilfe beziehe. Da sich ihre Lage in den kommenden Monaten nicht änderte, gewährte das Migrationsamt ihr das rechtliche Gehör und verfügte später den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von ihr und den Kindern. Dabei beachtete es Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht, welcher den Kindern einen eigenen Aufenthaltsanspruch einräumt. «Florica» als Elternteil, welcher die elterliche Sorge tatsächlich ausübt, erhält folglich ein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach einer Beschwerde und ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsgrundlage widerrief das Migrationsamt seine Verfügung wieder.
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«Ilayda» lebt seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Bei der Einreise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung und einige Jahre später eine Niederlassungsbewilligung. Sie widmete sich in dieser Zeit vorwiegend der Betreuung ihrer fünf Kinder. Deshalb war es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie musste Sozialhilfe beziehen. 2020 stufte das Migrationsamt «Ilaydas» Niederlassungsbewilligung zurück auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil sie sich nicht am Wirtschaftsleben beteilige. Ein Rekurs, der ihre Integrationsbemühungen darlegte, blieb erfolglos. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es «Ilayda» nachzuweisen, dass der Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet war. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte die Rückstufung im vorliegenden Fall für zwecklos.
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Dem geschiedenen, marokkanischen Vater wird mit dem Entzug der B-Bewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht die Beziehung zu seinem Sohn zu leben. Dies obwohl der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in einem ähnlichen Fall die Vater-Kind-Beziehung
geschützt hat.
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