Type
Cas individuelDate
Mots clés
aide sociale ; détention / mesures de contrainte ; Enfance / Droit de l'enfant ; Garanties procédurales ; Permis de séjour (B) ; renvoi / expulsion ; Révocation du permis ; Séjour irrégulier / Sans-papiers ; vie de familleTélécharger
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Vierfacher Familienvater wurde nach 20-jährigem Aufenthalt ausgeschafft
Person: «Dayo» (1980)
Herkunftsland: Nigeria
Aufenthaltsstatus: keinen
Fall 421/14.07.2022: «Dayo» reiste im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Aufgrund der Scheidung von seiner damaligen Frau wurde seine Aufenthaltsbewilligung (B) widerrufen. Er hatte aber zu jenem Zeitpunkt bereits eine enge Beziehung zu seiner Tochter, welche aus einer neuen Beziehung stammte. Deshalb wurde der Widerruf aufgehoben. Später heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Das Paar lebte dann mit ihren vier gemeinsamen Kindern. Die Aufenthaltsbewilligung, die «Dayo» gestützt auf seine Beziehung zur Tochter erhalten hatte, wurde später nicht mehr verlängert. Eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verhältnis zu seiner aktuellen Ehefrau blieb ihm ebenfalls verwehrt. Dabei hatte «Dayo» in den vergangenen zehn Jahren mehrere Versuche gestartet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Hierzu trat er vor verschiedene Instanzen auf unterschiedlichen Ebenen. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Trotz einer hängigen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht wurde «Dayo» 2021 mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Seine Anwältin reichte danach je eine Beschwerde beim Bundesgericht und beim UNO-Kinderrechtsausschuss ein. Erstere wurde abgelehnt, während letztere noch hängig ist.
Stichworte: Art. 44 AIG Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung, Art. 69 AIG Anordnung der Ausschaffung; Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 7 KRK Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen, Art. 9 KRK Trennung von den Eltern; Art. 9 RDV Reisegründe
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- «Dayo» ersuchte das Migrationsamt mehrmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese bleibt ihm jedoch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau und seinen Verstössen gegen das AIG (Vorwurf rechtsmissbräuchliche Berufung auf Aufenthaltsrecht gestützt auf erste Ehe sowie irregulärer Aufenthalt in der Schweiz) verwehrt. Dies obwohl er mittlerweile 20 Jahre in der Schweiz lebte. Für die SBAA ist es nicht haltbar, dass die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Gründe verweigert und nicht die gesamte Situation berücksichtigt wurde.
- «Dayos» Anwältin verlangte in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme, von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Bei besonderer Dringlichkeit können die Behörden eine superprovisorische Massnahme erlassen, ohne dass vorher die Betroffenen angehört werden müssen. Zudem kündigte die Anwältin an, dass die Beschwerde aufgrund des bestehenden Zeitdruckes nicht vollständig sei und weitere Beweismittel nachgereicht werden würden. Trotzdem wurde «Dayo» einen Tag später mittels Sonderflug ausgeschafft. Dass «Dayo» ausgeschafft wurde, ohne das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuwarten, ist aus Sicht der SBAA rechtsstaatlich problematisch. Damit wurde einerseits das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 BV) und andererseits wurde das Institut der superprovisorischen Massnahme vereitelt.
- Zurzeit befindet sich «Dayo» in Nigeria und der Rest der Familie in der Schweiz. Diese Situation ist jedoch nach einem Aufenthalt von 20 Jahren in der Schweiz nicht tragbar. In erster Linie wurde in das Recht auf Familienleben eingegriffen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Dabei überwiegen die öffentlichen Interessen des wirtschaftlichen Wohles des Landes in keiner Weise die privaten Interessen des Betroffenen und seiner Familie. Im Gegenteil, mit einer Aufenthaltsbewilligung könnte «Dayo» in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und seine Familie finanziell unterstützen. Auf diese Weise könnte die Familie sich baldmöglichst von der Sozialhilfe lösen. Weiter darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es für «Dayo» nach einem Aufenthalt von 20 Jahren in der Schweiz schwierig ist, zurück im Heimatland Fuss zu fassen und sich zu reintegrieren. Die SBAA beanstandet diese Ausschaffug, da damit das Recht auf Familienleben verletzt wurde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
- Vor einigen Jahren hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen ähnlichen Fall zu beurteilen, in dem es um eine Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels und Sozialhilfeabhängigkeit ging. Der EGMR musste eine Abwägung zwischen Udehs Interessen (Recht auf Familienleben und sein Verbleib in der Schweiz) und den öffentlichen Interessen (Freiheitsstrafe und Sozialhilfeabhängigkeit) vornehmen (EGMR Urteil vom 16.04.2013, Udeh gg. die Schweiz [Nr. 12020/09]). Der EGMR hiess Udehs Beschwerde gut. Infolgedessen konnte Udeh in der Schweiz verbleiben und den Kontakt zu seinen zwei minderjährigen Kindern aufrechterhalten. Der EGMR hat für die Beurteilung der Ausschaffung straffälliger Ausländer:innen diverse Kriterien aufgestellt: Natur und Schwere der Straftat, Anwesenheitsdauer, Verhalten seit der Straftat, familiäre Situation und Anwesenheit von Kindern. Im vorliegenden Fall werfen die Behörden «Dayo» keine Straftaten, sondern bloss geringfügige Verstösse gegen das AIG vor. Zudem hielt er sich fast 20 Jahre in der Schweiz auf. Nach Ansicht der SBAA ist im Falle von «Dayo» unter Berücksichtigung der Gesamtsituation wie bei Udeh das Recht auf Familienleben schwerer zu gewichten.
Chronologie
2001 Erhalt Aufenthaltsbewilligung (B) (Feb.)
2006 Widerruf Aufenthaltsbewilligung durch kant. Migrationsamt (Jan.)
2009 Aufhebung Widerruf und Verlängerung Aufenthaltsbewilligung durch kant. Migrationsamt (März)
2016 Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an kant. Migrationsamt (Okt.), Ablehnung des Gesuchs durch kant. Migrationsamt (Nov.)
2019 Ausschaffungsanordnung durch kant. Migrationsamt (Nov.)
2020 Einreiseverbot durch Staatssekretariat für Migration (SEM) (Feb.)
2021 Beschwerde an kant. Verwaltungsgericht (Feb.), Ausschaffung nach Nigeria (Feb.), Ablehnung Beschwerde durch kant. Verwaltungsgericht (Feb). Beschwerde ans Bundesgericht (März), Abweisung Beschwerde durch Bundesgericht (Mai)
2022 Beschwerde an UNO-Kinderrechtsausschuss (Feb.)
Beschreibung des Falls
Ende der 1990er Jahre reiste «Dayo» erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Nach dem negativen Asylentscheid kehrte er in sein Heimatland zurück. 2001 reiste «Dayo» wieder in die Schweiz. Aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz ansässigen EU-Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (B). Infolge Scheidung wurde die Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2006 widerrufen. Dass sich «Dayo» beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung weiterhin auf die Beziehung zur Frau berief, erachtete das Migrationsamt als rechtsmissbräuchlich. Denn laut Migrationsamt lebte das Paar bereits getrennt, eine Scheidungsklage wurde eingereicht und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft war auszuschliessen. Da zu jenem Zeitpunkt bereits ein enger Kontakt zu «Dayos» Tochter bestand, welche aus einer neuen Beziehung stammt, wurde der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Aufenthaltsbewilligung wurde daraufhin bis März 2010 verlängert. Aus der neuen Beziehung stammen drei weitere Kinder.
«Dayo» ersuchte nach März 2010 mehrmals das Migrationsamt um die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (B). Trotz mehrmaligem Ersuchen und den Weiterzügen an die nächsthöheren Instanzen, blieb ihm die Aufenthaltsbewilligung verwehrt. Er zog seinen Fall auch zweimal an das Bundesgericht – jedoch ohne Erfolg.
Im Jahre 2016 heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Er stellte wiederum ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, dieses jedoch gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde abgewiesen. Die verschiedenen Instanzen begründeten ihren negativen Entscheid mit der Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau. Denn der Familiennachzug ist bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich, wenn die nachziehende Person Sozialhilfe bezieht (Art. 44 AIG). Für den Betroffenen waren diese Entscheide jedoch inakzeptabel und er teilte dies den Behörden mit. Denn in den Jahren, in denen er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, sei er stets erwerbstätig gewesen. Auch aktuell sei er arbeitswillig und habe sich um eine Stelle bemüht, damit er seine Familie unterstützen kann.
Ein Jahr später reichte «Dayo» erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein, dieses Mal gestützt auf die älteste Tochter. Im November 2017 wurde auch dieses Gesuch durch das Migrationsamt abgewiesen mit der Begründung, die Beziehung zur Tochter sei rein emotional – und nicht finanziell.
Anfangs 2019 stellte er beim kantonalen Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieses wies das Migrationsamt ab mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, da sich «Dayo» illegal hier aufhalte. Im November 2019 wurde er von der Stadtpolizei einvernommen im Hinblick auf eine potenzielle Ausschaffungsanordnung. Bei diesem Gespräch wiederholte «Dayo» erneut seine Gründe für den Verbleib in der Schweiz. Seine Familie lebe hier und er möchte bei ihnen wohnen und sie unterstützen. Zudem sei er ca. 20 Jahre in der Schweiz und grösstenteils erwerbstätig gewesen. Da «Dayo» nach Ansicht der Behörden gegen die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verstossen habe (Vorwurf rechtsmissbräuchliche Berufung auf Aufenthaltsrecht gestützt auf erste Ehe sowie illegaler Aufenthalt in der Schweiz), sei er in Haft zu nehmen und zwangsweise in sein Heimatland zurückzuweisen. Etwa zeitgleich verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot, demnach sei es «Dayo» bis Februar 2023 untersagt, das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des SEM zu betreten.
Im Februar 2021 erhob «Dayos» Anwältin Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dabei forderte sie, auf das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einzutreten und als superprovisorische Massnahme auf sämtliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Diese Forderungen begründete die Anwältin damit, dass die Familie gut integriert sei und «Dayos» Ehefrau mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Da nun die Kinder etwas älter sind, komme auch eine Vollzeitbeschäftigung für die Ehefrau in Frage. Somit bestünden realistische Chancen, dass sich die Familie bald von der Sozialhilfe ablösen könne. Obwohl die Beschwerde noch hängig war, wurde «Dayo» mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft, während seine Kinder in der Schule waren und seine Frau in den Ferien. Zudem wurde das Einreiseverbot um ein weiteres Jahr verlängert. Am darauffolgenden Tag kam der negative Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts.
«Dayos» Anwältin erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht, welches sich in der Vergangenheit bereits mehrmals mit diesem Fall beschäftigt hatte, erachtete die Beschwerde als unbegründet und wies sie ab. Im Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer als neue Tatsachen die Einbürgerung seiner Tochter sowie eine Stellenzusage vorgebracht. Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der Einbürgerung nicht um eine neue Tatsache, da dies bereits vor Gesucheinreichung bekannt war. Zudem vermöge die Stellenzusage alleine nicht eine Loslösung der Familie von der Sozialhilfe vorauszusagen. Für «Dayos» Anwältin ist dies widersprüchlich, denn ohne legalen Aufenthaltstitel ist es schlicht nicht möglich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Folglich sei eine Stellenzusage das Maximale, das gefordert werden könne.
Schliesslich erhob «Dayos» Anwältin im Februar 2022 Beschwerde beim UNO-Kinderrechtsausschuss. Dabei legte sie dar, dass die ganze Familie integriert ist und gut Deutsch spricht. Zudem beharrte sie darauf, dass die Kinder sowohl emotional als auch finanziell auf ihren Vater angewiesen sind. Die drei jüngeren Kinder von «Dayo» sind in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen (F). Für Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, gilt grundsätzlich– mit einigen wenigen Ausnahmen (Art. 9 Abs. 1 RDV) – ein Reiseverbot. Aus diesem Grund und aufgrund der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten könnten die Kinder ihren Vater im Ausland gar nicht besuchen. In migrationsrechtlichen Entscheiden, welche die Beziehung eines Kindes zu dessen Elternteil tangiert, muss jedoch das Kindeswohl vorrangig beachtet werden (Art. 3 Abs. 1 KRK). Es dürfe nicht sein, dass mangelnde finanzielle Mittel das Kindeswohl überwiegen. Ausserdem stehe dem Kind das Recht zu, soweit möglich von seinen Eltern betreut zu werden (Art. 7 Abs. 1 KRK). In dieser Hinsicht müsse der Staat sicherstellen, dass ein Kind nicht gegen seinen Wille von seinen Eltern getrennt wird (Art. 9 Abs. 1 KRK). Laut «Dayos» Anwältin habe die Schweiz die erwähnten Kinderrechte vollkommen ausser Acht gelassen.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier