Type
Cas individuelDate
Mots clés
Garanties procédurales ; intégration ; mariage / séjour du conjoint ; naturalisation ; vie de familleTélécharger
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Jahrelanges Hinhalten bei der Einbürgerung wegen Verdacht auf Scheinehe
Personen: «Pauline» (1975) und «Markus» (1948)
Herkunftsland: anonymisiert und Schweiz
Aufenthaltsstatus: B-Drittstaatsangehörige
Fall 404/27.10.2021: «Pauline» reiste 2000 in die Schweiz ein, 2003 heiratete sie den Schweizer «Markus». Aufgrund des Altersunterschieds von 27 Jahren hegten die Behörden schon damals den Verdacht einer Scheinehe und nahmen Abklärungen vor. Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Pauline» ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Daraufhin nahm das Staatssekretariat für Migration (SEM) erneut Untersuchungen zur Echtheit der Ehe auf. Es befand den Scheineheverdacht für bestätigt und empfahl «Pauline», ihr Gesuch zurückzuziehen. «Pauline» hielt an ihrem Gesuch fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In regelmässigen Abständen forderte das SEM während den nächsten sechs Jahren immer wieder dieselben Nachweise für die tatsächlich gelebte Ehe sowie für «Paulines» Integrationsbemühungen ein. Obwohl «Pauline» und ihr Anwalt seit 2015 mehrmals schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangten, wurde eine solche erst im Mai 2021 erlassen. Daraufhin reichte «Paulines» Anwalt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ist hängig.
Stichworte: Art. 42 AIG Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern; Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen, Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen, Art. 27 BüG Alt Ehegatte eines Schweizer Bürgers, Art. 10 BüV Eheliche Gemeinschaft, Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Aufzuwerfende Fragen und Kritik
- Über Jahre hinweg verlangte das SEM, ohne plausible Erklärung, die immer gleichen Dokumente. Rund ein Dutzend Mal reichte «Pauline» Arbeitsverträge und -zeugnisse, Wohnsitzbestätigungen, Dokumente zur gelebten Ehe (Fotos, Referenzschreiben, etc.), Arztberichte und weitere Unterlagen ein. Obwohl «Pauline» seit 2014 acht Referenzschreiben eingereicht hatte, schrieb das SEM 2021, es habe bei der erneuten Durchsicht des Dossiers festgestellt, dass weitere Referenzen benötigt würden. 2018 stimmte das SEM «Paulines» Integrationsbemühungen zu, verlangte 2020 aber erneut Belege für die Integration. Die SBAA kritisiert, dass die Gesuchstellerin mit dem Verlangen der immer gleichen Dokumente jahrelang unnötig hingehalten wurde.
- Trotz mehrfachen schriftlichen Verlangens von «Pauline» und ihrem Anwalt erliess das SEM während sieben Jahren keine anfechtbare Verfügung, sondern empfahl immer wieder, das Gesuch zurückzuziehen. Durch das lange Hinauszögern des Verfahrens, handelte das SEM nicht innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und verletzte das Verbot der Rechtsverweigerung durch Rechtsverzögerung.
- Die SBAA ist der Ansicht, dass die Zweifel für die tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft vonseiten der Behörden auf einer westlich geprägten Vorstellung der Ehe beruhen, was problematisch und realitätsfremd st.
Dies zeigt sich daran, dass die Polizist:innen im Polizeibericht von 2018 als Begründung der Scheinehe festhielten, dass «Paulines» Kinder unterschiedliche Väter hätten, der Altersunterschied der Eheleute gross sei und sie besonders aufgrund der unterschiedlicher Wohnorte – wovon einer in einer Alterswohnung war – an der ehelichen Gemeinschaft zweifeln würden. Aus Sicht der SBAA haben solche Vorstellungen nichts mit einer tatsächlich gelebten Gemeinschaft der Eheleute zu tun.
Chronologie
2000 Asylgesuch an BFM (heute SEM) (Aug.)
2002 Ablehnung Asylgesuch durch BFM (heute SEM) (Mai)
2003 Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an kant. Migrationsamt (Mai), Ablehnung Aufenthaltsbewilligung durch kant.
Migrationsamt (Dez.), Beschwerde an kant. verwaltungsinterne Rekursinstanz (Dez.)
2004 Abweisung Beschwerde durch kant. verwaltungsinterne Rekursinstanz (Nov.), Beschwerde ans kant.
Verwaltungsgericht (Dez.)
2005 Nichteintreten auf Beschwerde durch kant. Verwaltungsgericht (März), Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an
kant. Migrationsamt (Nov.)
2007 Erteilung Aufenthaltsbewilligung durch kant. Migrationsamt (Aug.)
2014 Gesuch um erleichterte Einbürgerung an BFM (heute SEM) (März)
2021 Ablehnung der erleichterten Einbürgerung durch SEM (Mai), Beschwerde an BVGer (Juni)
Beschreibung des Falls
«Pauline» reiste 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches 2002 abgelehnt wurde. 2003 heiratete sie den Schweizer «Markus». Aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger hatte «Pauline» Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AuG). Das kantonale Migrationsamt hegte wegen des Altersunterschieds von 27 Jahren den Verdacht einer Scheinehe und lehnte ihr Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ab. Dagegen reichte sie Beschwerde ein, die abgelehnt wurde. «Pauline» blieb in der Schweiz, wurde schwanger und gebar 2004 ein Kind. Da dieses einen Schweizer Vater hat, wurde es 2007 erleichtert eingebürgert. Daraufhin erhielt «Pauline» gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung, um gemeinsam mit ihrem Kind in der Schweiz bleiben zu können. Mit Markus» kam es zwischendurch zu Eheproblemen, doch seit 2010 führen «Pauline» und «Markus» ihre Ehe wieder gemeinsam fort.
Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Pauline» im März 2014 beim Staatssekretariat für Migration (SEM, damals BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung (Art. 27 altrechtliches Bürgerrechtsgesetz aBüG). Aufgrund des Altersunterschieds zwischen «Pauline» und «Markus» wies das SEM die kantonalen Behörden an, abzuklären, ob die Ehe tatsächlich gelebt würde. Nach einem Hausbesuch kam die zuständige Polizeibehörde zum Schluss, dass keine eheliche Gemeinschaft bestünde. Als Gründe dafür nannten die Beamt:innen, dass der Altersunterschied der Eheleute gut erkennbar sei, sie keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten unternehmen würden und keine Vorstellung über eine gemeinsame Zukunft bestehen würde. Zusätzlich zweifelten die Polizist:innen an «Paulines» Integration.
Im Juni 2015 teilte das SEM «Pauline» mit, dass es beabsichtige, ihr Einbürgerungsgesuch abzulehnen, da sich sein Verdacht auf Scheinehe bestätigt habe. Für die erleichterte Einbürgerung werde eine tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft vorausgesetzt (Art. 10 Abs. 1 BüV), zudem müsse der/die Bewerber:in in der Schweiz integriert sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Beides sei bei «Pauline» nicht der Fall, weshalb es ihr empfahl, ihr Gesuch zurückzuziehen. «Pauline» erklärte, dass sie seit 12 Jahren verheiratet sei und mit ihrem Mann und Kindern zusammenlebe. Das aussereheliche Kind werde von ihrem Ehemann als das eigene gesehen. Betreffend ihrer Integration erklärte sie, dass sie zurzeit einen Intensiv-Deutschkurs Niveau B1 besuche und an den Wochenenden als freiwillige Mitarbeiterin in einer Alterswohngruppe arbeite, um bald wieder festangestellt werden zu können. «Pauline» bat das SEM um eine anfechtbare Verfügung. Dieses hielt aber an der beabsichtigten Ablehnung fest und gab ihr erneut die Möglichkeit, ihr Gesuch zurückzuziehen, ohne eine Verfügung zu erlassen. «Paulines» Anwalt erklärte, dass «Pauline» an ihrem Gesuch festhalten würde.
Ein knappes Jahr später meldete sich das SEM wieder und verlangte einen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Ehemannes, einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie Nachweise der absolvierten Deutschprüfungen. Der Anwalt reichte die Dokumente ein. In den kommenden Monaten verlangte das SEM noch zweimal zusätzliche Unterlagen, die der Anwalt einreichte. Zudem gab das SEM für die Abklärung der tatsächlich gelebten Ehe einen weiteren Ergänzungsbericht beim Kanton in Auftrag.
Die zuständige Polizeibehörde teilte dem kantonalen Migrationsamt mit, dass «Pauline» und «Markus» seit Anfang 2016 nicht mehr im selben Haushalt leben würden. Ohne weitere Abklärungen kamen die kantonalen Behörden zum Schluss, dass die eheliche Gemeinschaft daher nicht weiterbestünde. «Paulines» Anwalt, «Markus» sowie dessen Beiständin erklärten dem SEM daraufhin schriftlich, dass eine eheliche Gemeinschaft sehr wohl weiterbestehen würde. Die Familie war mit dem Zuzug der weiteren Kinder «Paulines» aus ihrem Herkunftsland auf sechs Personen angewachsen, womit die Wohnverhältnisse in der 3.5-Zimmerwohnung unzumutbar wurden. Da sich im gesamten Bezirk keine angemessene zahlbare Wohnung finden liess, mietete die Beiständin für ihren Klienten «Markus» eine Alterswohnung; für «Pauline» und ihre Kinder wurde eine befristete Notwohnung gefunden. Gemäss der Beiständin betrachteten die Stiefkinder «Markus» als ihren Vater, die Familie verbringe Feier- und Geburtstage gemeinsam und sei im traditionellen Sinne eines Familienverbunds füreinander da.
Daraufhin gab das SEM erneut einen Ergänzungsbericht bei den kantonalen Behörden in Auftrag. Die zuständige Polizeibehörde führte bei den Eheleuten parallel um 6 Uhr morgens eine Wohnortkontrolle durch. Die Gespräche wurden nicht protokolliert, doch gemäss dem Polizeibericht widersprachen sich die Aussagen von «Pauline» und «Markus» teilweise stark. Die Beamt:innen waren daher der Ansicht, dass keine gelebte eheliche Gemeinschaft bestünde und «Pauline» ungenügend integriert sei, da sie sich schlecht ausdrücken könne.
Gestützt auf diesen Bericht teilte das SEM «Paulines» Anwalt im August 2018 mit, dass es beabsichtige, das Einbürgerungsgesuch abzulehnen. In der Stellungnahme dazu äusserte «Paulines» Anwalt grosses Erstaunen über die mutmasslichen Aussagen von «Markus» aus dem Polizeibericht. Er äusserte die Vermutung, dass «Markus» in suggestiver Weise über seine Frau befragt worden war. Er betonte, dass dieser höchstwahrscheinlich emotional labil und pflegebedürftig sei – ansonsten wäre er nicht seit Jahren verbeiständet. Der Anwalt machte auf die Schreiben der Beiständin, sowie auf die Briefe von «Markus» in den Akten aufmerksam, die genau das Gegenteil des Polizeiberichts beweisen würden. «Pauline» hätte mittlerweile auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der ihre Integrationsbemühungen und ihre Sprachkenntnisse beweisen würde. Der Anwalt bat erneut um einen positiven Entscheid und ansonsten um eine anfechtbare Verfügung.
Im Dezember 2018 stimmte das SEM dem Anwalt zu, dass sich «Pauline» um ihre Integration bemühte, äusserte aber weiterhin Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft. Das SEM empfahl wie bereits zuvor, das Gesuch zurückzuziehen, ohne eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Im Januar 2019 zogen «Pauline» und «Markus» wieder zusammen, was der Anwalt dem SEM mitteilte. Daraufhin teilte das SEM «Pauline» mit, ihr Einbürgerungsgesuch würde während eines Jahres pendent gehalten werden, anschliessend würde die eheliche Gemeinschaft wieder geprüft werden. Es forderte erneut Dokumente ein, die der Anwalt einreichte.
Nach Ablauf der Frist bat der Anwalt das SEM im März 2020, «Paulines» Einbürgerung zu bewilligen. Das SEM verlangte eine Wohnsitzbestätigung der beiden Ehepartner, sowie erneut Belege für die gelebte Ehe. Obwohl das SEM im Schreiben vom Dezember 2018 den Integrationsbemühungen «Paulines» zugestimmt hatte, verlangte es nun auch diesbezüglich weitere Belege. Der Anwalt reichte die Dokumente ein und rügte das SEM für das sehr lange andauernde Verfahren. Er warnte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte nicht bald eine Verfügung erlassen werden.
Im September 2020 forderte das SEM weitere Dokumente ein. «Pauline» reichte diese ein und der Anwalt erklärte dem SEM, dass «Markus» seit kurzem im Altersheim lebe, da eine Demenz aufgetreten sei, welche sich akut verschlechtert hätte. Dies ändere jedoch nichts am gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz.
Im Januar 2021 schrieb das SEM, es habe bei der erneuten Durchsicht der Akten gemerkt, dass zusätzliche Referenzschreiben benötigt würden. Zudem verlangte es aktuelle Arbeitsverträge und -zeugnisse, einen Nachweis über den Sozialhilfebezug sowie einen Arztbericht zur Situation des Ehemannes. Der Anwalt reichte die Dokumente ein. Das SEM erklärte, es habe nach wie vor Zweifel an der «Zukunftsgerichtetheit und Stabilität der ehelichen Gemeinschaft» weshalb das SEM beabsichtigte, das Gesuch abzuweisen. Es empfahl, das Gesuch zurückzuziehen.
Im April 2021 reichte der Anwalt die Dokumente ein. Erneut rügte er das SEM, dass das Mass der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung überschritten worden sei. Daraufhin erliess das SEM im Mai 2021 die anfechtbare Verfügung und lehnte «Paulines» Einbürgerung offiziell ab. Es hielt an den Zweifeln fest, dass «Pauline» und «Markus» keine stabile und zukunftsgerichtete Ehe führen würden, was es durch die separaten Wohnsitze begründete, sowie dadurch, dass «Pauline» während der Ehe mit «Markus» ein aussereheliches Kind geboren habe.
Im Juni 2021 reichte «Paulines» Anwalt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin warf er dem SEM eine Zermürbungstaktik vor. Er machte geltend, dass das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt worden sei, indem ein unsachlich begründeter Entscheid gefällt worden war. Er machte zudem eine Rechtsverweigerung durch Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Die Beschwerde ist hängig.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier