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Einreise verwehrt, obwohl « Elias » Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat

Person: «Elias» (M.)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: keinen

Fall 411/25.02.2022: «Elias» reiste als Kind mit einem Elternteil und seinem Bruder in die Schweiz ein. 1990 erhielt die Familie eine vorläufige Aufnahme, 1994 die Aufenthaltsbewilligung. «Elias» besuchte die Schule, absolvierte das Gymnasium und begann ein Studium. Nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz reiste «Elias» in sein Herkunftsland, um das Land besser kennenzulernen. Dabei ergab sich die Gelegenheit, ein Studium zu absolvieren. «Elias» meldete sich daher in der Schweiz offiziell ab. 2017 stellte er einen Visumsantrag, um zurück in die Schweiz zu kommen und hier zu arbeiten. Diese wurde abgelehnt, da die zweijährige Frist für die vereinfachte Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war und gemäss den kantonalen Behörden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich war. Nachdem «Elias» die Einreise für den Besuch eines Elternteils und seines Bruders mittels eines Touristenvisums zweimal verwehrt worden war, stellte er im März 2020 erneut ein Gesuch für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch dieses wurde vom Migrationsamt sowie die Beschwerde von der zuständigen kantonalen Direktion abgelehnt. Die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ist hängig.

Stichworte: Art. 30 AIG Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, Art. 44 AIG Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung, Art. 4 AIG Integration, Art. 18 AIG Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit; Art. 4 VEV Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt, Art. 4 VEV Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt; Art. 31 VZAE Schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 49 VZAE Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • «Elias» ist in der Schweiz aufgewachsen, hat die Schule besucht, studiert und gearbeitet. Ein Elternteil und sein Bruder leben mit Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. «Elias» spricht fliessend Dialekt und ist unumstritten eng mit der Schweiz verbunden. «Formell» ist er Ausländer, «in materieller Hinsicht» Schweizer. Dass dies für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Härtefalls nicht ausreichen soll, ist aus Sicht der SBAA unverständlich. Bei der Härtefallregelung kommt den Behörden grosser Handlungsspielraum zu. Die SBAA kritisiert, dass die Behörden diesen Handlungsspielraum nicht ausgeschöpft haben. Weiter betrachtet die SBAA es als überspitzt formalistisch, dass die Behörden gar die Einreise von «Elias» für den Besuch seiner Familie verweigern.
  • «Elias» hatte 2008 ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Dieses wurde mit dem alleinigen Grund abgelehnt, dass seine Eltern Sozialhilfe bezogen hatten und «Elias» im Budget der Eltern einberechnet worden war. «Elias» befand sich zum Zeitpunkt des Gesuchs in Ausbildung und erfüllte alle weiteren Voraussetzungen. Die Tatsache, dass «Elias‘» Nicht-Einbürgerung unverschuldet ist, macht es noch absurder, dass ihm nun weder die Einreise noch die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung bewilligt wurde.

Chronologie

1988 Asylgesuch (Aug.)
1990 Erteilung vorläufige Aufnahme (F) (Apr.)
1994 Erteilung Aufenthaltsbewilligung (B) (Jan.)
2004 Gesuch um Niederlassungsbewilligung (C), Ablehnung Gesuch um Niederlassungsbewilligung (C)
2008 Gesuch um ordentliche Einbürgerung (April), Ablehnung Gesuch um ordentliche Einbürgerung (2008)
2013 Abmeldung Schweiz und Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung (B) (März)
2017 Visumsantrag für längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der Schweizer Botschaft (Aug.), Ablehnung Visumsantrag durch kant. Migrationsamt (Okt.), Einsprache an kant. Direktion (Dez.)
2018 Rückzug Einsprache an kant. Direktion (Jan.), Antrag Touristenvisum (Dez.), Ablehnung Touristenvisum (Dez.)
2019 Antrag Touristenvisum (Juni), Ablehnung Touristenvisum (Juni)
2020 Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an kant. Migrationsamt (März), Ablehnung Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Juni), Beschwerde an kant. Direktion (Juli)
2021 Ablehnung Beschwerde (Sept.), Beschwerde an kant. Verwaltungsgericht (Okt.), Gesuch humanitäres Visum (Nov.), Ablehnung Gesuch humanitäres Visum (Dez.)

Beschreibung des Falls

«Elias» wurde in einem Drittstaat geboren. Ende der 1980er Jahre reiste er mit einem Elternteil und seinem Bruder in die Schweiz ein, wo die Familie ein Asylgesuch stellte. 1990 erhielten sie eine vorläufige Aufnahme (F), 1994 die Aufenthaltsbewilligung (B). «Elias» besuchte die Schule, absolvierte das Gymnasium und begann ein Studium. 2004 beantragte die Familie eine Niederlassungsbewilligung, 2008 stellten «Elias» und sein Bruder ein Einbürgerungsgesuch. «Elias» erfüllte alle Integrationskriterien und weiteren Voraussetzungen; beide Gesuche wurden aber aufgrund des Sozialhilfebezugs seiner Eltern abgelehnt. 2012 beschloss «Elias», sein Herkunftsland zu bereisen, wo sich die Gelegenheit ergab, dort ein Studium zu absolvieren. «Elias» meldete sich in der Schweiz daher offiziell ab. Sein Studium in seinem Herkunftsland schloss er 2017 ab und arbeitete anschliessend.
Im August 2017 stellte «Elias» einen Visumsantrag bei der Schweizer Vertretung in seinem Herkunftsland, um zurück in die Schweiz zu kommen und hier zu arbeiten. Das kantonale Migrationsamt lehnte das Visumsgesuch ab. Dies begründete es damit, dass «Elias» aufgrund seiner Volljährigkeit weder eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem Elternteil (Art. 44 AuG, heute AIG) noch im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit (Art. 18 AuG, heute AIG) erteilt werden könne, da er keinen Arbeitsvertrag eines zukünftigen Arbeitsgebers in der Schweiz eingereicht hatte. Zudem könne die erleichterte Wiederzulassung für Personen, die bereits einmal in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz waren (Art. 49 VZAE), nicht geprüft werden, da dies nur möglich sei, denn die freiwillige Ausreise aus der Schweiz weniger als zwei Jahre zurückliege. Des Weiteren seien keine Hinweise auf einen Härtefall gegeben, weshalb auch keine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AuG (bzw. Art. 31 VZAE) erteilt werden könne.
«Elias» reichte daraufhin eine Einsprache bei der zuständigen kantonalen Direktion ein. Darin machte er geltend, dass seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor der Ausreise über 20 Jahre betrug, womit er die Mindestaufenthaltsdauer für eine Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE weit übertreffen würde. Zudem erfülle er alle Integrationskriterien (Art. 4 Abs. 4 AuG, heute AIG). Er brachte weiter an, dass er zuvor in der Schweiz bei der Abmeldung weder mündlich noch schriftlich über die Rechtslage konkret belehrt worden sei. Seinem Bruder sei lediglich mitgeteilt worden, dass «Elias» im Falle einer Wiedereinreise ein Gesuch neu beantragen müsse. Er habe schon damals bei der Einwohnergemeinde erwähnt, dass er in naher Zukunft wieder in die Schweiz werde einreisen wollen. Im Januar 2018 zog «Elias» seine Einsprache aus finanziellen Gründen zurück.
Im Dezember 2018 und im Juni 2019 stellte «Elias» je ein Antrag auf ein Touristenvisum, um seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Beide Anträge wurden abgelehnt, da die Behörden «Elias‘» Rückkehrbereitschaft in sein Herkunftsland nach Ablauf des Visums anzweifelten.
Im März 2020 reichte «Elias» mithilfe seines Anwalts ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim kantonalen Migrationsamt ein und machte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltend. Der Anwalt betonte, dass «Elias» seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht habe und eine Ausbildung mitbringen würde, die ihm den Arbeitseinstieg in der Schweiz einfach machen würde. Der Anwalt reichte ein offizielles Arbeitsangebot einer Firma nach sowie Nachweise von Arbeitsbemühungen. Im Juni 2020 lehnte das kantonale Migrationsamt das Gesuch ab. Es sei davon auszugehen, dass in erster Linie wirtschaftliche Gründe für den Wunsch der Wiedereinreise sprechen würden. Das Migrationsamt war der Meinung, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall erkannt werde könne, eine Notlage sei nicht ersichtlich. Es sei «Elias» daher «in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten in seinem Heimatland zu verbleiben».
Dagegen erhob «Elias» im Juli 2020 Beschwerde an die zuständige kantonale Direktion. Sein Anwalt machte erneut darauf aufmerksam, dass «Elias» bei der Abmeldung im Jahr 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass er die damals gültige B- Bewilligung verlieren würde, er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, dass ihm die spätere Wiedereinreise in die Schweiz verwehrt werden würde – geschweige denn, dass ihm alleine schon der Besuch eines Elternteils und seines Bruders verwehrt würde. Es liege nebst einer ausserordentlich langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch eine überdurchschnittliche Integration vor. «Formell» sei «Elias» Ausländer, «in materieller Hinsicht» Schweizer. Es sei klar, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde. Zudem habe die Vorinstanz keine nachvollziehbare Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Eine Begründung, weshalb die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung die privaten Interessen von «Elias» an einer Rückkehr in die Schweiz überwiegen sollten, fehle völlig. Damit sei die Verfügung rechtsverletzend. Der Anwalt machte zudem geltend, dass auch die veränderten Umstände in seinem Herkunftsland zu berücksichtigen seien und reichte mehrere Berichte bzgl. des Bürgerkriegs nach.
Im September 2021 erfolgte ein negativer Entscheid der zuständigen kantonalen Direktion, welcher im Wesentlichen die Begründung des kantonalen Migrationsamts bestätigte. Die Direktion hielt daran fest, dass die Gründe für «Elias‘» Wiederzulassung nicht ausreichen würden, um die unter Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE festgelegte Frist von zwei Jahren zu rechtfertigen. Zudem könne kein schwerwiegender persönlicher Härtefall erkannt werden.
Gegen den Entscheid reichte «Elias» mit seinem Anwalt im Oktober 2021 Beschwerde beim kantonale Verwaltungsgericht ein. Er verwies auf die Argumente der bereits eingereichten Beschwerden und betonte, dass sehr wohl Gründe für eine Wiederzulassung als schwerwiegender persönlicher Härtefall geltend gemacht worden seien. Der Aufenthalt von über 20 Jahren in der Schweiz inkl. der prägendsten Jugendjahre, Sprachkenntnisse in Schriftsprache und Dialekt, der Bruder und ein Elternteil in der Schweiz, eine unverschuldete Nichteinbürgerung sowie die aktuelle Situation, würden in der Gesamtwürdigung einen Härtefall klar begründen. Der Anwalt kritisierte, die Ausführungen der zuständigen kantonalen Direktion seien spitzfindig formalistisch und die Interessensabwägung sei ungenügend. Nur schon dadurch, dass «Elias» der Schweiz nicht «fremd» sei, könne kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehen. Die Beschwerde ist beim kantonalen Verwaltungsgericht hängig.
Im November 2021 reichte «Elias» bei der zuständigen Schweizer Botschaft ein Gesuch um ein humanitäres Visum ein. In einer mündlichen Auskunft teilte die Botschaft «Elias» mit, dass nur seine persönliche Situation, nicht aber die aktuelle Situation im Land berücksichtigt werde. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen kann bewilligt werden, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Im Dezember 2021 lehnte die Botschaft das Gesuch mit dem dafür vorgesehenen Ablehnungsformular ab. Im Ablehnungsformular kreuzte die Botschaft zwei Ablehnungsgründe an: erstens sei «Elias» im Heimatland nicht unmittelbar und ernsthaft an Leib gefährdet, zweitens sei er nicht in einer Notsituation, die ein staatliches Eingreifen der Schweizer Behörden erfordern würde.

Gemeldet von: Betroffener, Anwalt
Quellen: Aktendossier