Skip to content

Alleinerziehende Mutter erhält nach 14 Jahren in der Schweiz trotz guter Integration keine Aufenthaltsbewilligung

Personen: «Mila» (1969), «Manuel» (1991), «Liam» (1963)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: Vorläufige Aufnahme (F)

Fall 456/11.03.2024: «Milas» Sohn «Manuel» (siehe auch den Fall 457 von «Manuel») arbeitete in P._ an Filmen mit, die sich für die Förderung des Weizenanbaus, anstelle des Opiumanbaus, einsetzen. Nachdem die Familie aufgrund von «Manuels» Tätigkeiten von unbekannten Personen schriftlich bedroht wurden und schliesslich sogar «Milas» Ehemann «Liam» entführt wurde, flüchtete «Mila» mit ihren fünf Kindern – die zu diesem Zeitpunkt zwischen wenigen Monaten und 17 Jahre alt waren – in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Die Asylgesuche wurden im August 2009 abgelehnt und die Familie wurde stattdessen vorläufig aufgenommen. Ein Familiennachzugsantrag im Jahr 2015 für «Milas» Ehemann lehnte das SEM zunächst hauptsächlich aufgrund «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit ab. Mit einer Neubeurteilung des SEM wurde «Milas» Ehemann Liam 2018 drei Jahre später dann doch noch in der Schweiz vorläufig aufgenommen. «Milas» Härtefallgesuch für eine Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung B lehnte das SEM im März 2023 ab. Das SEM begründete den Entscheid mit «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit, ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration und ihren fehlenden Italienischkenntnissen. In seinen Erwägungen ignorierte das SEM, dass «Mila» eine alleinerziehende Mutter war, in ihrem Heimatland keine Ausbildung machen konnte, sozial integriert ist und zudem ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis bestätigen kann.

Schlüsselbegriffe: Nichteintretensentscheid (Art. 13. Abs 2 VO Dublin), Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG), Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG), Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG), Familiennachzug (Art. 85 Abs. 7 AIG), Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme (Art. 74 VZAE), Beendigung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 5 AIG), Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31 VZAE), Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 2 AIG), Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 77f Bst. a-c VZAE), Diskriminierungsverbot (Art. 14. EMRK), Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Aufzuwerfende Fragen und Kritik:

Ungenügende Sachverhaltsabklärung:

  • Gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG müsste ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vertieft geprüft werden. Dies hat die kantonale Behörde aber nicht gemacht. Das Migrationsamt wirft «Mila» eine ungenügende Integration vor. «Milas» Integration zeichnete sich jedoch nachweislich durch ihre Italienischkenntnisse (A2), zahlreiche Freundschaften und ihr freiwilliges Engagement in ihrem Wohnkanton aus.
  • Was die Nichteingliederung von «Mila» in den Arbeitsmarkt betrifft, so hat die zuständige Behörde nach Art. 58 Abs. 2 AIG und Art. 77 bst. a-c VZAE bei der Beurteilung der Integrationskriterien, die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin gebührend zu berücksichtigen. Von den Integrationskriterien kann abgewichen werden, wenn die Ausländerin sie wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, einer schweren oder chronischen Krankheit oder andererschwerwiegender persönlicher Umstände, insbesondere wegen der Erfüllung von Betreuungspflichten, nicht oder nur unter grossen Schwierigkeiten erfüllen kann. Das kantonale Migrationsamt hat auch diese Umstände nicht berücksichtigt. «Milas» besonders schwierige persönliche Situation wurde nicht geprüft.
    • Sie musste sich insbesondere alleinerziehend um ihre fünf – zum Zeitpunkt des Asylgesuchs zwischen wenigen Monate und 17 Jahre alten – Kinder kümmern. Zum Zeitpunkt des Härtefallgesuchs ist eines der Kinder noch minderjährig (14 Jahre alt). Der Vater der Kinder konnte erst im Jahr 2018 nachgezogen werden, nachdem das Gesuch um Familienzusammenführung vom SEM erst abgelehnt und dann erst verzögert angenommen wurde. Ausserdem konnte «Mila» – aufgrund ihres Geschlechts – in P.__ keine Ausbildung absolvieren.
    • Kann die Gesuchstellerin aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht amwirtschaftlichen Leben teilnehmen, muss dies gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 5 VZAE bei der Beurteilung ihrer finanziellen Situation berücksichtigt werden. Das Amt für Migration hat dies nicht getan.
    • «Mila» kam im Alter von 41 Jahren in die Schweiz, einem Alter, in dem die berufliche Integration besonders schwierig ist, selbst für Personen, die über eine reguläre Schulbildung verfügen.
    • Wie aus Arztzeugnissen hervorgeht, ist «Mila» zu allem hin auch noch wegen gesundheitlichen Problemen arbeitsunfähig. «Mila» kann dies mit einem Arztzeugnis belegen – erhält aber keine IV.
    • Das Versäumnis einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist daher sicherlich nicht auf ihren eigenen Willen zurückzuführen, sondern entspricht einer besonders schwierigen persönlichen Situation, die vom Gesetz anerkannt wird.
    • Auch bei der Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug im Jahr 2016 berücksichtigt das SEM «Milas» gesundheitlichen Hintergrund und ihre Care-Arbeit nicht.
    • Das SEM begründete den Entscheid damit, dass «Milas» finanzielle Selbstständigkeit nicht erfüllt sei. «Milas» beide erwachsenen Kinder sind erwerbstätig und bestätigten mit Lohnauszügen, für ihrenVater finanziell sorgen zu können. Das SEM erwähnte in diesem Zusammenhang, dass die Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AIG nur die Situation des Ehegatten oder des Elternteils minderjähriger Kinder regle – nicht in Bezug auf die Situation anderer Familienmitglieder.
    • Das SEM argumentiert auch, dass «Mila» die Frist von fünf Jahren für den Familiennachzug gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE nicht eingehalten habe. Dabei ignoriert das SEM den Fakt, dass «Liam» über sieben Jahre verschwunden war und «Mila» nicht wusste, ob er überhaupt noch am Leben war. Als er schlussendlich wieder auftauchte, wendete sich «Mila» umgehend an das SEM und stellte ein Gesuch um Familiennachzug – was kurz nach der Fünfjahresfrist war. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträglicher Familiennachzug jedoch bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. In diesem Fall berücksichtigte das SEM die wichtigen familiären Gründe (jahrelange Verschollenheit des Ehemannes) aber nicht.

Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK und Art. 8 BV):

  • Auch aus frauenrechtlicher Sicht ist der Entscheid stossend. «Mila» kümmerte sich in der Schweiz allein um vier minderjährige Kinder. Es kann unter diesen Umständen nicht per se erwartet werden, dass «Mila» nebenher eine Ausbildung absolviert oder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die fehlende Unterstützung des Ehemannes aufgrund seiner Entführung, «Milas» fehlende Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland aufgrund ihres Geschlechts und in der Schweiz aufgrund der Care-Arbeit zuhause sowie «Milas» gesundheitlichen Probleme, erschweren die Arbeitssuche enorm. Der Entscheid des SEM stellt eine Bestrafung für «Mila» als Frau und Mutter und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) dar.

Vergleich der vorläufigen Aufnahme F mit einer Aufenthaltsbewilligung B:

  • Mit Ablehnung des Härtefallgesuches im Juni 2023 schreibt das kantonale Migrationsamt, dass der Entscheid für «Mila» keine Verschlechterung der Lebensqualität mit sich bringe, da die Rechte von Personen mit einer F-Bewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer:innen, denen der Personen mit einer B-Bewilligung ähnlich seien. Insbesondere sei es auch vorläufig Aufgenommenen möglich, regelmässig zu arbeiten und bei Bedarf und entsprechender Motivation ein Rückkehrvisum zu beantragen, um ins Ausland zu reisen. Diese Aussage ist nicht wahr, da nicht nur die internationale Reisefreiheit (Art. 84 Abs. 4 AIG), sondern auch andere Lebensbereiche bei der vorläufigen Aufnahme schlechter ausgestaltet sind. Eine solche Begründung ist zudem nicht logisch, da ein Härtefallgesuch dann ohnehin nutzlos wäre.
  • «Milas» Akten ist aber zu entnehmen, dass mehrere Visumsanträge in ihr Heimatland vom SEM verweigert wurden, obwohl «Milas» Mutter schwerkrank war. Dies zeigt auf, dass der Status der vorläufigen Aufnahme in Bezug auf die Bewegungsfreiheit schlechter gestellt ist, als der B-Bewilligung

Chronologie

01.09.2008: Asylantrag gestellt
10.02.2009: Nichteintretensentscheid (Dublin)
24.02.2009: Beschwerde gegen NEE von BVGer zurückgewiesen
25.03.2009: Wiederaufnahme Asylprozess
25.08.2009: Anordnung vorläufige Aufnahme
15.10.2014: Schreiben an SEM: der Ehemann ist aufgetaucht
17.12.2015: Gesuch Familiennachzug für Ehemann «Liam»
30.06.2016: Negativentscheid Familiennachzug
29.07.2016: Beschwerde gegen Negativentscheid Familiennachzug
17.02.2017: Neubeurteilung Familiennachzug durch SEM
12.10.2018: Gesuch Familienzusammenführung angenommen
23.11.2018: «Liam» wird vorläufig aufgenommen
22.03.2022: Antrag F zu B (zu dem Zeitpunkt seit 14 Jahren in der CH)
21.03.2023: Ablehnung Antrag F zu B
14.08.2023: Asylwiedererwägungsgesuch eingereicht

Beschreibung des Falls:

«Milas» Sohn «Manuel» arbeitete in P._ an Filmen zur Förderung des Weizenanbaus anstelle des Opiumanbaus mit. Aufgrund dieser «Filmpropaganda» gegen den Opiumanbau stellten unbekannte Personen «Manuel» einen Warnaufruf und Drohbriefe zu und wollten ihn dazu zwingen, seine Tätigkeit als Filmer aufzugeben. Kurz darauf suchte eine Gruppe bewaffneter uniformierter Personen das Haus seiner Familie auf. Da «Manuel» zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war, nahmen sie an dessen Stelle seinen Vater – «Milas» Ehemann «Liam» – mit. Daraufhin ging «Manuel» zweimal zur Polizei, um die Entführung anzuzeigen und um Informationen zu erbitten. Die Polizei erklärte, keinerlei Verbindung zur Entführung des Vaters zu haben. Die Entführer nahmen zweimal telefonisch Kontakt mit ihm auf und baten «Manuel», sich mit ihnen zu treffen. «Manuel» befürchtete, es könne sich um einen Hinterhalt handeln und erschien nicht zu den Treffen. Etwa 10 Tage nach der Entführung brach der Kontakt zu den Entführern ab.
«Mila» und ihre Familie versteckten sich nach diesem Vorfall während eines Jahres in einem anderen Dorf in P._, in der Hoffnung, ihren Ehemann finden zu können. Als dies nicht eintraf, flüchtete die Familie schlussendlich über Italien in die Schweiz. Dort reichten sie im September 2008 ein Asylgesuch ein.
Das SEM trat auf das Asylgesuch nicht ein, weil Italien aufgrund der Dublin-Verordnung für die Prüfung der Asylgesuche zuständig sei (Art. 13 Abs. 2 VO Dublin). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2009 ab. Die Rückführung nach Italien konnte aber nicht ausgeführt werden und das Rückübernahmeverfahren in Italien wurde eingestellt. Daraufhin nahm das SEM das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf.
Im August 2009 lehnte das SEM das Gesuch um Asyl ab. «Milas» Aussagen seien laut SEM gemäss Art. 7 AsylG unglaubwürdig, weswegen ihr und somit auch ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt wurde. Ausserdem stelle «Milas» Situation im Heimatland kein Asylgrund gemäss Art. 3 AsylG dar, da sie nicht individuell verfolgt werde.
Es gäbe laut SEM auch keine Anhaltspunkte dafür, dass «Mila» bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Gefahr liefe einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Trotzdem sei in diesem speziellen Fall die Vollstreckung der Abschiebung nicht vertretbar. «Mila» war eine alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern, von denen eines zu dem Zeitpunkt noch ein Säugling
war. Sie hatte weder eine Aus- noch eine Schulbildung und ihr soziales Netz in ihrem Herkunftsland bestand
lediglich aus ihrer kranken Mutter und einer Schwester. «Mila» und ihre Kinder wurden deshalb in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
«Milas» Ehemann tauchte im Herbst 2014 auf, woraufhin sich «Mila» sofort an das SEM wendete und im Dezember 2015 ein Gesuch um Familiennachzug stellte, damit «Liam» zu seiner Familie in die Schweiz kommen kann. Wegen der erlittenen Folter durch die Entführer sowie Herzproblemen war «Liam» zu diesem Zeitpunkt in P._ in Krankenhaus unter Behandlung. In einem ersten Schreiben erklärte der zuständige Kanton, dass der Familiennachzug in Anbetracht von «Liams» Gesundheitszustand gewährt werde. Das SEM war anderer Meinung und lehnte das Gesuch ab. Aufgrund «Milas» Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezugs seien die Bedingungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG nicht erfüllt. Dies obwohl zwei ihrer voll erwerbstätigen und inzwischen volljährigen Kinder bestätigten, für «Liam» aufkommen zu können. Ausserdem habe «Mila» die Frist von fünf Jahren für den Familiennachzug gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE nicht eingehalten. Dass «Liam» sieben Jahre lang verschwunden war stehe nicht im Zusammenhang mit dem Entscheid zum Familiennachzug. Das SEM beurteilte das Gesuch um Familiennachzug im Oktober 2018 neu und berücksichtigte dann doch noch «Milas» gesundheitlichen Zustand. «Liam» erhielt mit Einreise in die Schweiz (erst im November 2018) eine vorläufige Aufnahme.
Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz ersuchte «Mila» im März 2022 um eine Umwandlung der vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG). Das Härtefallgesuch wurde vom SEM abgelehnt, und mit «Milas» Sozialhilfeabhängigkeit begründet. «Mila» habe sich nicht am wirtschaftlichen Leben in der Schweiz beteiligt und sei seit ihrer Ankunft im Land keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jedoch liess das Migrationsamt bei diesem Entscheid wichtige Aspekte ausser Acht. «Mila» ist eine alleinerziehende Mutter von fünf Kindern. Sie reise 2008 mit einem Säugling und drei weiteren minderjährigen Kindern in die Schweiz ein und war Alleinverantwortliche. Zudem konnte «Mila» in ihrem Herkunftsland keine Schulbildung oder Ausbildung absolvieren. In P._ was dies nicht nur wegen ihrer familiären Verpflichtungen unmöglich, sondern schlichtweg weil sie eine Frau ist. Des Weiteren liegt ein Arztzeugnis vor, das ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund diverser gesundheitlichen Beschwerden, bestätigt. «Milas» Integration zeichnete sich zudem nachweislich durch ihre vielen (bewiesenen) Freundschaften sowie
auch ihr freiwilliges Engagement in ihrem Wohnkanton aus.

Gemeldet von: Betroffene Person
Quellen: Aktendossier