Ende der 1990er Jahre reiste «Dayo» erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Nach dem negativen Asylentscheid kehrte er in sein Heimatland zurück. 2001 reiste «Dayo» wieder in die Schweiz. Aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz ansässigen EU-Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (B). Infolge Scheidung wurde die Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2006 widerrufen. Dass sich «Dayo» beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung weiterhin auf die Beziehung zur Frau berief, erachtete das Migrationsamt als rechtsmissbräuchlich. Denn laut Migrationsamt lebte das Paar bereits getrennt, eine Scheidungsklage wurde eingereicht und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft war auszuschliessen. Da zu jenem Zeitpunkt bereits ein enger Kontakt zu «Dayos» Tochter bestand, welche aus einer neuen Beziehung stammt, wurde der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Aufenthaltsbewilligung wurde daraufhin bis März 2010 verlängert. Aus der neuen Beziehung stammen drei weitere Kinder.
«Dayo» ersuchte nach März 2010 mehrmals das Migrationsamt um die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (B). Trotz mehrmaligem Ersuchen und den Weiterzügen an die nächsthöheren Instanzen, blieb ihm die Aufenthaltsbewilligung verwehrt. Er zog seinen Fall auch zweimal an das Bundesgericht – jedoch ohne Erfolg.
Im Jahre 2016 heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Er stellte wiederum ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, dieses jedoch gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde abgewiesen. Die verschiedenen Instanzen begründeten ihren negativen Entscheid mit der Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau. Denn der Familiennachzug ist bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich, wenn die nachziehende Person Sozialhilfe bezieht (Art. 44 AIG). Für den Betroffenen waren diese Entscheide jedoch inakzeptabel und er teilte dies den Behörden mit. Denn in den Jahren, in denen er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, sei er stets erwerbstätig gewesen. Auch aktuell sei er arbeitswillig und habe sich um eine Stelle bemüht, damit er seine Familie unterstützen kann.
Ein Jahr später reichte «Dayo» erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein, dieses Mal gestützt auf die älteste Tochter. Im November 2017 wurde auch dieses Gesuch durch das Migrationsamt abgewiesen mit der Begründung, die Beziehung zur Tochter sei rein emotional – und nicht finanziell.
Anfangs 2019 stellte er beim kantonalen Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieses wies das Migrationsamt ab mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, da sich «Dayo» illegal hier aufhalte. Im November 2019 wurde er von der Stadtpolizei einvernommen im Hinblick auf eine potenzielle Ausschaffungsanordnung. Bei diesem Gespräch wiederholte «Dayo» erneut seine Gründe für den Verbleib in der Schweiz. Seine Familie lebe hier und er möchte bei ihnen wohnen und sie unterstützen. Zudem sei er ca. 20 Jahre in der Schweiz und grösstenteils erwerbstätig gewesen. Da «Dayo» nach Ansicht der Behörden gegen die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verstossen habe (Vorwurf rechtsmissbräuchliche Berufung auf Aufenthaltsrecht gestützt auf erste Ehe sowie illegaler Aufenthalt in der Schweiz), sei er in Haft zu nehmen und zwangsweise in sein Heimatland zurückzuweisen. Etwa zeitgleich verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot, demnach sei es «Dayo» bis Februar 2023 untersagt, das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des SEM zu betreten.
Im Februar 2021 erhob «Dayos» Anwältin Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dabei forderte sie, auf das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einzutreten und als superprovisorische Massnahme auf sämtliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Diese Forderungen begründete die Anwältin damit, dass die Familie gut integriert sei und «Dayos» Ehefrau mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Da nun die Kinder etwas älter sind, komme auch eine Vollzeitbeschäftigung für die Ehefrau in Frage. Somit bestünden realistische Chancen, dass sich die Familie bald von der Sozialhilfe ablösen könne. Obwohl die Beschwerde noch hängig war, wurde «Dayo» mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft, während seine Kinder in der Schule waren und seine Frau in den Ferien. Zudem wurde das Einreiseverbot um ein weiteres Jahr verlängert. Am darauffolgenden Tag kam der negative Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts.
«Dayos» Anwältin erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht, welches sich in der Vergangenheit bereits mehrmals mit diesem Fall beschäftigt hatte, erachtete die Beschwerde als unbegründet und wies sie ab. Im Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer als neue Tatsachen die Einbürgerung seiner Tochter sowie eine Stellenzusage vorgebracht. Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der Einbürgerung nicht um eine neue Tatsache, da dies bereits vor Gesucheinreichung bekannt war. Zudem vermöge die Stellenzusage alleine nicht eine Loslösung der Familie von der Sozialhilfe vorauszusagen. Für «Dayos» Anwältin ist dies widersprüchlich, denn ohne legalen Aufenthaltstitel ist es schlicht nicht möglich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Folglich sei eine Stellenzusage das Maximale, das gefordert werden könne.
Schliesslich erhob «Dayos» Anwältin im Februar 2022 Beschwerde beim UNO-Kinderrechtsausschuss. Dabei legte sie dar, dass die ganze Familie integriert ist und gut Deutsch spricht. Zudem beharrte sie darauf, dass die Kinder sowohl emotional als auch finanziell auf ihren Vater angewiesen sind. Die drei jüngeren Kinder von «Dayo» sind in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen (F). Für Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, gilt grundsätzlich– mit einigen wenigen Ausnahmen (Art. 9 Abs. 1 RDV) – ein Reiseverbot. Aus diesem Grund und aufgrund der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten könnten die Kinder ihren Vater im Ausland gar nicht besuchen. In migrationsrechtlichen Entscheiden, welche die Beziehung eines Kindes zu dessen Elternteil tangiert, muss jedoch das Kindeswohl vorrangig beachtet werden (Art. 3 Abs. 1 KRK). Es dürfe nicht sein, dass mangelnde finanzielle Mittel das Kindeswohl überwiegen. Ausserdem stehe dem Kind das Recht zu, soweit möglich von seinen Eltern betreut zu werden (Art. 7 Abs. 1 KRK). In dieser Hinsicht müsse der Staat sicherstellen, dass ein Kind nicht gegen seinen Wille von seinen Eltern getrennt wird (Art. 9 Abs. 1 KRK). Laut «Dayos» Anwältin habe die Schweiz die erwähnten Kinderrechte vollkommen ausser Acht gelassen.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier