Skip to content

Vierfacher Familienvater wurde nach 20-jährigem Aufenthalt ausgeschafft

Person: «Dayo» (1980)
Herkunftsland: Nigeria
Aufenthaltsstatus: keinen

Fall 421/14.07.2022: «Dayo» reiste im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Aufgrund der Scheidung von seiner damaligen Frau wurde seine Aufenthaltsbewilligung (B) widerrufen. Er hatte aber zu jenem Zeitpunkt bereits eine enge Beziehung zu seiner Tochter, welche aus einer neuen Beziehung stammte. Deshalb wurde der Widerruf aufgehoben. Später heiratete er seine Partnerin und Kindsmutter. Das Paar lebte dann mit ihren vier gemeinsamen Kindern. Die Aufenthaltsbewilligung, die «Dayo» gestützt auf seine Beziehung zur Tochter erhalten hatte, wurde später nicht mehr verlängert. Eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verhältnis zu seiner aktuellen Ehefrau blieb ihm ebenfalls verwehrt. Dabei hatte «Dayo» in den vergangenen zehn Jahren mehrere Versuche gestartet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Hierzu trat er vor verschiedene Instanzen auf unterschiedlichen Ebenen. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Trotz einer hängigen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht wurde «Dayo» 2021 mittels Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Seine Anwältin reichte danach je eine Beschwerde beim Bundesgericht und beim UNO-Kinderrechtsausschuss ein. Erstere wurde abgelehnt, während letztere noch hängig ist.

Stichworte: Art. 44 AIG Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung, Art. 69 AIG Anordnung der Ausschaffung; Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 7 KRK Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen, Art. 9 KRK Trennung von den Eltern; Art. 9 RDV Reisegründe