Type
Cas individuelNuméro
377
Date
Mots clés
admission provisoire ( permis F) ; aide sociale ; mariage / séjour du conjoint ; renvoi / expulsion ; révocation de permis ; santé ; Séjour irrégulier / Sans-papiers ; vie de familleDocument
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Nach über 20-jährigem Aufenthalt: Wegweisung aus der Schweiz wegen Sozialhilfebezug
«Akono» lebt seit 1996 in der Schweiz. Ab 2004 bezog er mit Unterbrüchen Sozialhilfe. Deshalb wurde er 2015 verwarnt. Danach wurde sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. «Akono» versuchte mit allen Mitteln, diesen Entscheid rückgängig zu machen. Dies vor allem, weil er aufgrund von drei Unfällen Sozialhilfe bezog. Seine ganzen Bemühungen waren erfolglos. Die verschiedenen Instanzen stützten ihre Entscheide darauf, dass «Akono» den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle und unter Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht bzw. nur ungenügend integriert sei. Selbst als «Akono» eine unbefristete Festanstellung fand, trat das Gericht nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch ein. Nachdem die Botschaft der Republik Kongo nicht bereit war, den Vollzug der Wegweisung zu akzeptieren und Ersatzdokumente auszustellen, reichte «Akono» ein Gesuch um vorläufige Aufnahme ein.
Person: «Akono» (M., 1968)
Herkunftsland: Demokratische Republik Kongo
Aufenthaltsstatus: Sans-Papiers
Fall 377/ 30.11.2020: «Akono» lebt seit 1996 in der Schweiz. Ab 2004 bezog er mit Unterbrüchen Sozialhilfe. Deshalb wurde er 2015 verwarnt. Danach wurde sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. «Akono» versuchte mit allen Mitteln, diesen Entscheid rückgängig zu machen. Dies vor allem, weil er aufgrund von drei Unfällen Sozialhilfe bezog. Seine ganzen Bemühungen waren erfolglos. Die verschiedenen Instanzen stützten ihre Entscheide darauf, dass «Akono» den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle und unter Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht bzw. nur ungenügend integriert sei. Selbst als «Akono» eine unbefristete Festanstellung fand, trat das Gericht nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch ein. Nachdem die Botschaft der Republik Kongo nicht bereit war, den Vollzug der Wegweisung zu akzeptieren und Ersatzdokumente auszustellen, reichte «Akono» ein Gesuch um vorläufige Aufnahme ein.
Stichworte: Entzug Aufenthaltsstatus, Nichtverlängerung der Bewilligung, Sozialhilfeabhängigkeit Familie, Recht auf Familienleben Gesundheit, Wegweisung, Sans-Papiers
Gesetzliche Grundlagen: Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 50 AIG Auflösung der Familiengemeinschaft, Art. 96 AIG Ermessensausübung, Art. 33 AIG Aufenthaltsbewilligung, Art. 34 AIG Niederlassungsbewilligung, Art. 30 AIG Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen; Art.5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 31 VZAE Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Damit eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden kann, muss geprüft werden, ob die Wegweisung verhältnismässig ist (Art. 96 AIG). Die SBAA erachtet eine Wegweisung nach über
20 Jahren als unverhältnismässig: Nach einer solch langen Zeitspanne dürfte niemand weggewiesen werden, der nach Unfällen Sozialhilfe bezieht.
«Akono» ging längere Zeit davon aus, dass seine Arbeit im Teillohnprojekt des zweiten Arbeitsmarkts ausreichend sei, damit seine Aufenthaltsbewilligung verlängert wird. Dies vor allem, da ihm das Sozialamt mehrmals signalisierte, dass er so seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Das Migrationsamt sah dies jedoch anders. Die SBAA fordert, dass die verschiedenen Ämter den betreffenden Personen einheitliche Informationen vermitteln.
1996 Asylgesuch (Mai)
1997 Negativer Asylentscheid und Wegweisung durch Schweizerische Asylrekurskommission (März)
2015 Verfügung Migrationsamt (Feb.), Gesuch um Erteilung Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung Aufenthaltsbewilligung an Migrationsamt (Nov.)
2016 Ablehnung Gesuch durch Migrationsamt (Okt.), Rekurs an Sicherheitsdirektion (Nov.)
2017 Ablehnung Rekurs (Okt.), Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Nov.)
2018 Ablehnung Beschwerde durch Verwaltungsgericht (März), Beschwerde ans BGE (April), Nichteintreten des BGE (Mai), Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist an Migrationsamt (Juli), Ablehnung Gesuch (Juli), Wiedererwägungsgesuch an Migrationsamt (Sept.), Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Sept.), Rekurs an Sicherheitsdirektion (Okt.), Ablehnung Rekurs (Dez.)
2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Jan.), Ablehnung Beschwerde (Jan.), Beschwerde ans BGE (März), Nichteintreten auf Beschwerde (März), Gesuch um vorläufige Aufnahme (Juni)
«Akono» stammt aus der Republik Kongo und stellte nach seiner Einreise in die Schweiz 1996 ein Asylgesuch. Sein negativer Asylentscheid wurde 1997 letztinstanzlich von der Asylrekurskommission bestätigt und «Akono» wurde aus der Schweiz weggewiesen. 2000 heiratete er eine Schweizerin und erhielt dadurch eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin. Sechs Jahre später wurde die Ehe geschieden; «Akonos» Aufenthaltsbewilligung wurde aber jeweils verlängert, zuletzt bis November 2015 (Art. 50 Abs. 1 AuG (heute AIG)).
«Akono» erlitt in den Jahren 2004, 2006 und 2012 Unfälle, wobei ihm unter anderem ein Finger amputiert werden musste. Seither bezieht er mit zwei Unterbrüchen à ca. einem Jahr Sozialhilfe. Daneben erhält er seit seinem zweiten Unfall eine IV-Rente, weil er einen Invaliditätsgrad von 17% hat. Um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, arbeitete «Akono» seit 2005 immer wieder und seit 2013 ununterbrochen zu 80% in einem Teillohnprojekt des ergänzenden, zweiten Arbeitsmarkts. Das Sozialamt signalisierte «Akono» immer wieder, dass er dadurch seiner Pflicht nachkomme und alles in Ordnung sei. Dennoch erhielt «Akono» 2010 und 2012 je ein Schreiben des Migrationsamts, dass überprüft werde, ob seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden soll, sofern er nicht sozialhilfeunabhängig werde (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Damit eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, muss der Widerruf verhältnismässig sein: Die öffentlichen Interessen müssen gegen die persönlichen Interessen und den Grad der Integration abgewogen werden (Art. 96 Abs.1 AIG). Sofern die Massnahme begründet ist, aber im Einzelfall nicht angemessen erscheint, kann die Behörde auch eine Verwarnung aussprechen und den Widerruf androhen (Art. 96 Abs. 2 AIG).
Im Februar 2015 verfügte das Migrationsamt eine Verwarnung. Dies obwohl «Akono» darauf hingewiesen hat, dass er einerseits nicht darüber informiert wurde, dass seine Arbeit im ergänzenden Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nichts bringt. Und dass er andererseits durch seinen Beschäftigungsgrad von 80% auch erschwerte Möglichkeiten hatte, um einen Job im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Darüber hinaus fügte er an, dass er durch seine offensichtlichen, körperlichen Beschwerden nur sehr schlecht eine Anstellung finden könne. Das Migrationsamt argumentierte, dass «Akono» sich nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt habe etablieren können. Des Weiteren sei er trotz seiner drei Unfälle zu 80% arbeitsfähig. Er habe zwar nach seinen Unfällen Bemühungen um eine erneute Integration in den ersten Arbeitsmarkt gezeigt, indem er an der Basisbeschäftigung und dem Teillohnprojekt mitgewirkt habe, aber er könne trotzdem keine Suchbemühungen um eine existenzsichernde Arbeitsstelle belegen. Daher sei der Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet.
«Akono» stellte im November 2015 beim Migrationsamt ein Gesuch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. subsidiär auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Denn gem. Art. 34 Abs. 2 AuG (heute AIG) hat Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, wer sich insgesamt seit mind. 10 Jahren mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in Besitz einer Bewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (heute AIG) erfüllt. «Akonos» Gesuch um eine Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund des Widerrufsgrundes der fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit im Oktober 2016 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz wurde angeordnet. Daraufhin erhob «Akonos» Rechtsanwalt Rekurs, denn nach Auffassung des Gesetzgebers soll nicht jeder Sozialhilfebezug bereits als Widerrufsgrund gewertet werden, v.a. nicht der Sozialhilfebezug, der aufgrund einer unverschuldeten Notlage oder Arbeitslosigkeit entstanden ist. Es soll laut Anwalt nur diejenige Bewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden, wenn die Abhängigkeit erheblich, verschuldet bzw. vorwerfbar ist und sich der Bezüger weigert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. «Akonos» Rechtsanwalt rügte zudem, dass das Migrationsamt seine Ermessensausübung willkürlich verletzt hat, da die Sozialhilfeabhängigkeit von «Akono» offensichtlich unverschuldet war. Denn er habe nur aufgrund seiner Unfälle Sozialhilfe bezogen. Darüber hinaus wurde ihm aufgrund seiner körperlichen Gesundheitsbeschwerden die Arbeitssuche erschwert. Auch «Akonos» subsidiärer Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen. In seinem Rekurs rügte «Akono», dass die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK und somit gegen sein Recht auf Privatleben verstösst. Er fügt an, dass er seit 20 Jahren in der Schweiz lebt und daher keine Verbindung ins Heimatland mehr habe. Des Weiteren verfüge er in der Schweiz über ein soziales Netz und spreche gut Deutsch. Aus diesen genannten Gründen sei ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben (Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AuG (heute AIG) i.V.m. Art. 31 VZAE). Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs ab und setzte «Akono» eine Frist bis Dezember 2016 zum Verlassen der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob «Akono» Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.
Auch das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und verfügte die Wegweisung. Gemäss Verwaltungsgericht steht einer Person aufgrund von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV nur dann ein Anspruch auf Aufenthalt zu, wenn sie über besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweise. Eine solche Verwurzelung lege «Akono» jedoch nicht dar. Zudem sei der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt, denn gemäss dem Verwaltungsgericht ist «Akonos» Sozialhilfeabhängigkeit trotz seiner Unfälle insgesamt selbstverschuldet. Des Weiteren habe er die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Republik Kongo verbracht und seine Kinder würden auch noch dort leben. Die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei deshalb gegeben.
Gegen diesen Entscheid erhob «Akono» vor Bundesgericht Beschwerde. Auf diese wurde jedoch nicht eingetreten, weil sie offensichtlich unzulässig war. «Akono» müsste somit die Schweiz sofort verlassen, weil seine Ausreisefrist zum Zeitpunkt des Nichteintretens bereits abgelaufen war. Daraufhin verlangte «Akono» eine Verlängerung seiner Ausreisefrist, damit er seine Angelegenheiten regeln kann, die ihm verweigert wurde.
Im September 2018 reichte «Akono» ein Wiedererwägungsgesuch bzgl. der Abweisung seines Gesuchs um Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt ein, weil er zwischenzeitlich eine unbefristete Anstellung in einem noch zu eröffnenden Restaurant gefunden habe und sich somit zukünftig von der Sozialhilfe lösen könne. Dadurch sei der Widerrufsgrund weggefallen. Das Migrationsamt wies das Wiedererwägungsgesuch ab, weil immer noch keine gefestigte Erwerbstätigkeit vorliege. Es forderte daher «Akono» auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob «Akono» Rekurs, der ebenfalls abgewiesen wurde, weil keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliege. Insbesondere habe er laut der Sicherheitsdirektion seine Anstellung während seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz erhalten und es handle sich hierbei nur um eine Hilfsarbeitertätigkeit im Gastrogewerbe. Darüber hinaus sei er nicht bzw. nur ungenügend integriert. Daher könne auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nun im ersten Arbeitsmarkt integrieren könne.
«Akono» gelangte daraufhin im Januar 2019 mit Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Er rügte, dass er durch seine neue Arbeitsstelle zukünftig sozialhilfeunabhängig sein werde und durch die Wegweisung sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzt sei. Zudem erfülle er die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls und die Wegweisung sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und es wurde eine Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses angesetzt. Gegen diese Verfügung erhob «Akono» vor Bundesgericht Beschwerde, auf welche nicht eingetreten wurde.
Nachdem «Akono» vom Migrationsamt zur Identitäts- und Herkunftsabklärung auf die Botschaft der Republik Kongo eingeladen worden war, stellte er im Juni 2019 ein Gesuch um vorläufige Aufnahme, weil die Botschaft nicht bereit sei, den Vollzug der Wegweisung zu akzeptieren und sie daher diesbezüglich keine Ersatzdokumente ausstellen will. Der Vollzug der Wegweisung ist somit unmöglich. Der Entscheid über die vorläufige Aufnahme liegt noch nicht vor.
Gemeldet von: «Akono»
Quellen: Aktendossier, Gespräch mit Betroffenem