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Rückstufungsverfügung ohne Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Person: «Adrijana» (1968)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: C-Niederlassungsbewilligung

Fall 425/05.10.2022: «Adrijana» lebt seit 1991 in der Schweiz. Nachdem sie mehrere Jahre erwerbstätig war, erkrankte sie durch die Arbeit in einem Kühlraum und leidet seitdem an schweren, chronischen Schmerzen. Hinzu kommen psychische Erkrankungen. Sie ist gemäss Arztzeugnissen voll arbeitsunfähig, bekommt jedoch keine IV-Rente und ist daher seit Jahren gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen. Nun hat das kantonale Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung, die ihr bereits vor 20 Jahren erteilt wurde, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Begründet wurde dies mit einem Integrationsdefizit in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dagegen erhob «Adrijana» Einsprache. Angesichts ihres Gesundheitszustandes seien ihre Sprachkenntnisse genügend und der Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren. Damit wäre eine Rückstufung unverhältnismässig.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 63 AIG Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Art. 62 VZAE Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration, Art. 77 VZAE Auflösung der Familiengemeinschaft

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Die Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung soll dazu dienen, „Integrationsdefizite“ zu verbessern. Bei den Integrationskriterien der Sprachkenntnisse und der Teilnahme am Wirtschaftsleben sind gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. b VZAE persönliche Umstände wie Krankheiten zu berücksichtigen.
  • Teilweise auftretende Sprachschwierigkeiten sind bei «Adrijana» psychisch bedingt, was vom kantonalen Migrationsamt kaum Beachtung findet.
  • Vorliegend nimmt «Adrijana» nicht am Wirtschaftsleben teil und bezieht Sozialhilfe, weil sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Das kantonale Migrationsamt stellt bei seiner Beurteilung jedoch einzig auf den ablehnenden IV-Entscheid ab, ohne ihren genauen Gesundheitszustand zu kennen oder abzuklären. Damit wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt.
  • Eine Rückstufung bewirkt zusätzlichen Stress und psychischen Druck für die Betroffene. Dies verschlechtert den ohnehin kritischen psychischen Gesundheitszustand von «Adrijana» noch weiter. Wie es so zu einer Verbesserung der Sprachkenntnisse und einer Ablösung von der Sozialhilfe kommen soll, was das Ziel einer Rückstufung sein sollte, ist fraglich. Eine Rückstufung ist hier unseres Erachtens nicht zweckmässig.

Chronologie

1991 Erstmalige Einreise in die Schweiz mit einer Saisonbewilligung (Feb.), Erteilung Aufenthaltsbewilligung (Nov.)
2002 Erteilung Niederlassungsbewilligung (Feb.)
2003 Erster Antrag auf Invalidenrente
2004 Ablehnung des Antrags auf Invalidenrente (Juni), Nichteintreten auf nachfolgende Leistungs- bzw. Revisionsbegehren in den Jahren 2009, 2010, 2012
2007 Ermahnung durch das kantonale Migrationsamt aufgrund des Sozialhilfebezugs (Juni)
2022 Rechtliches Gehör betreffend Rückstufung durch kantonales Migrationsamt (Feb.), Stellungnahme (März), Verfügung Rückstufung durch kantonales Migrationsamt (Mai), Gesuch um Akteneisicht und Einsprache (Mai), erneute Verfügung des Rechtsdiensts (Mai), Schriftenwechsel

Beschreibung des Falls

«Adrijana» reiste 1991 zunächst mit einer Saisonbewilligung in die Schweiz ein. Nachdem sie in ihr Geburtsland zurückkehrte und heiratete, reiste sie im selben Jahr wieder in die Schweiz ein. Sie erhielt eine regelmässig erneuerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Seit 2002 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie hat zwei Kinder (1991 und 1992) in der Schweiz zur Welt gebracht und grossgezogen und ist in der Schweiz familiär fest verwurzelt. In den ersten Jahren übernahm sie die Kinderbetreuung; ab 1997 war sie als Reinigungsfachkraft und später in der Lebensmittelverarbeitung tätig.
Aufgrund von gesundheitlichen Problemen geht «Adrijana» seit 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie stellte einen Antrag auf Invalidenrente, welcher jedoch abgelehnt wurde. Auf die nachfolgenden Leistungs- bzw. Revisionsbegehren in den Jahren 2009, 2010 und 2012 trat die IV-Stelle nicht ein.
Infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit, die durch zahlreiche Arztzeugnisse belegt wurde, ist sie seit 2006 auf Sozialhilfe angewiesen. Bereits ein Jahr später erhielt sie eine Ermahnung des kantonalen Migrationsamts, sich von der Sozialhilfe abzulösen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Im Februar 2022 erhielt «Adrijana» ein Einschreiben des kantonalen Migrationsamtes, welches ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. Im Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass eine Rückstufung in Erwägung gezogen werde, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und Sozialhilfe beziehe. Ausserdem weise sie gemäss Akten sprachliche Defizite auf. Insgesamt seien die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt.
In ihrer Stellungnahme legte «Adrijana» dar, dass sie gut integriert sei: Die Schweiz sei ihre Heimat geworden, da sie bereits mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht habe. Sie habe hier gearbeitet, die Sprache gelernt und Kinder grossgezogen. Mit ihrem Schwiegersohn und seiner Familie habe sie mehrmals wöchentlich Kontakt in deutscher Sprache. Sie sei durch tägliche Arbeiten in einem Kühlraum chronisch krank geworden. Infolge ihrer tagtäglichen, starken Schmerzen und einer schlechten Kindheit und Ehe habe sie ausserdem psychische Erkrankungen und leide an Depressionen. Durch die daraus resultierenden Sprachblockaden leide auch ihre Kommunikation in deutscher sowie serbischer Sprache und sie benötige die Unterstützung ihrer Kinder. Seit Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit sei sie dauernd in ärztlicher Behandlung und könne Arztzeugnisse vorweisen. Der Sozialhilfebezug sei somit unverschuldet.
Im April 2022 wurde die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Eine Rückstufung ist gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG möglich, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Bei den Kriterien der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben sind die persönlichen Umstände zu beachten, welche ein Erfüllen dieser Kriterien erschweren können.
In der Verfügung wurden «Adrijanas» Sprachkompetenzen als ungenügend qualifiziert, da sie bei Behördengängen auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen sei. Daran ändere auch der Umstand, dass ihre Sprachblockaden psychisch bedingt seien und sie mit ihrer Familie in deutscher Sprache kommunizieren könne, nichts. Weiter sei die Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt, da sie selbstverschuldet Sozialhilfe beziehe. Da sie nicht IV-berechtigt sei, werde die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt und nicht als erschwerender persönlicher Umstand im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG gewertet, welcher eine Abweichung von diesem Integrationskriterium erlauben würde. Die Verhältnismässigkeit der Rückstufung werde bejaht, da das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Integration und dementsprechend an einer Sanktionierung von Integrationsmängeln überwiege. Das private Interesse sei bloss als mittel einzustufen, da eine Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungsmassnahmen zur Folge habe.
Weiter wird «Adrijana» darauf hingewiesen, dass sie sich von der Sozialhilfe ablösen und ihre Sprachkompetenzen verbessern solle, ansonsten in Zukunft eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie eine Wegweisung aus der Schweiz geprüft werde.
Im Mai 2022 erhob «Adrijana» Einsprache und begehrte um Aufhebung der Rückstufung. Berücksichtige man ihre Krankheit, seien ihre Sprachkompetenzen als genügend einzustufen und hier bestehe kein Integrationsdefizit. Der Sozialhilfebezug sei zwar erheblich, aber unverschuldet. Sie sei stets um eine Arbeitsstelle bemüht gewesen, ihre letzte Arbeitgeberin habe sie aber wegen ihrer starken Schmerzen entlassen. Ausserdem sei sie auf der Suche nach einem neuen Psychiater und werde mit aktuellen Arztberichten ein neues Revisionsgesuch bei der IV stellen, um sich so von der Sozialhilfe ablösen zu können.
Der Einsprache ist ein Arztbericht der behandelnden Fachperson beigelegt, welcher einen schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand bestätigt.
Am 17. Mai 2022 erliess der Rechtsdienst eine Verfügung, in der die Sektion Aufenthalt zur Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2022 aufgefordert wurde und sich insbesondere zum Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
äussern solle.
Es erfolgte ein Schriftenwechsel. Derzeit wartet «Adrijana» auf den Einspracheentscheid.

Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier