Type
Cas individuelDate
Mots clés
admission provisoire ( permis F) ; Cas de rigueur ; intégration ; Permis de séjour (B)Télécharger
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Nach 15 Jahren guter Integration in der Schweiz – Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung abgelehnt
Personen: «Manuel» (1991)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: Vorläufige Aufnahme (F)
Fall 457/11.03.2024: «Manuel» arbeitete in P._ an der Produktion von Filmen, welche sich für die Förderung des Weizenanbaus anstelle des Opiumanbaus einsetzen. Im Jahr 2007 bedrohten unbekannte Personen «Manuel» aufgrund dessen Filmtätigkeiten und entführten seinen Vater. «Manuel» sah sich daher gezwungen, zusammen mit seiner Familie das Land zu verlassen und in die Schweiz zu reisen. Hier stellten sie 2008 ein Asylgesuch (siehe auch den Fall 456 seiner Mutter «Mila»). Im August 2009 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Asylantrag ab, weil es «Manuels» Aussagen als unglaubwürdig und widersprüchlich im Vergleich zu den Aussagen seines Bruders einstufte. Das SEM empfand zudem «Manuels» Erzählungen als unlogisch und die Beweislage als ungenügend. Trotzdem wurde «Manuel» vorläufig aufgenommen, weil die Abschiebung gemäss SEM unter Berücksichtigung der familiären Situation nicht vertretbar sei. Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz beantragte «Manuel» eine Umwandlung seiner vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Migrationsamt lehnte das Härtefallgesuch mit der Begründung ab, dass «Manuel» der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Tatsächlich lagen dem Migrationsamt aber sämtliche relevante Unterlagen zu «Manuels» Integrationsfortschritt vor. Zudem war dem Entscheid des Migrationsamtes nicht zu entnehmen, welche Unterlagen von «Manuel» nachgereicht werden sollten und inwiefern er der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Migrationsamt fügte der Begründung an, dass die Rechte von vorläufig Aufgenommenen denen von Personen mit einem Ausweis B ähnlich seien und die Ablehnung des Härtefallgesuchs daher nicht zu einem Nachteil für «Manuels» Lebensqualität führe.
Schlüsselbegriffe: Nichteintretensentscheid (Art. 13. Abs 2 VO Dublin), Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG), Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG), Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG), Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG), Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31 VZAE), Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Eröffnung der Entscheide (Art. 112 Abs. 1 lit. B und Abs. 3 BGG)
Aufzuwerfende Fragen und Kritik:
Verletzung des rechtlichen Gehörs:
- Damit eine allfällige Rechtsvertretung ein Urteil anfechten kann, muss sie als aussenstehende Person das Urteil verstehen können. Die kantonalen Urteile müssen also «die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art» enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). Nur so ist eine Beschwerde dagegen möglich.
- Die ungenügende Begründung in einem Urteil führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da es der betroffenen Person aufgrund der fehlenden Information des Gerichts oder der Behörde unmöglich oder zumindest erschwert ist, sich zur Begründung des Entscheides zu äussern. In diesem Fall haben sowohl das SEM im Asylentscheid sowie das kantonale Migrationsamt im Entscheid über eine Umwandlung von einer vorläufigen Aufnahme zu einer Aufenthaltsbewilligung B ihre Urteile ungenügend begründet.
Vergleich der vorläufigen Aufnahme F mit einer Aufenthaltsbewilligung B:
- Im Schreiben vom 01.06.2023 schreibt das kantonale Migrationsamt, ihre Haltung bringe für «Manuel» keine Verschlechterung der Lebensqualität mit sich, da die Rechte von Personen mit einer F-Bewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer, denen der Personen mit einer B-Bewilligung ähnlich seien. Insbesondere sei es auch vorläufig Aufgenommenen möglich, regelmässig zu arbeiten und bei Bedarf und entsprechender Motivation ein Rückkehrvisum zu beantragen, um ins Ausland zu reisen. Diese Aussage ist nicht wahr, da nicht nur die internationale Reisefreiheit (Art. 84 Abs. 4 AIG), sondern auch andere Lebensbereiche bei der vorläufigen Aufnahme schlechter gestellt sind. Eine solche Begründung ist zudem nicht logisch, da ein Härtefallgesuch dann ohnehin nutzlos wäre.
Chronologie
01.09.2008: Asylgesuch gestellt
09.02.2009: Nichteintretensentscheid
24.02.2009: BVGer-Entscheid: Beschwerde wird zurückgewiesen
06.04.2009: Wiederaufnahme des Asylverfahrens
26.08.2009: Ablehnung des Asylgesuchs; Anordnung der vorläufigen Aufnahme
10.03.2022: Antrag Umwandlung Aufenthaltsstatus F zu B
01.06.2023: Antrag F zu B abgelehnt
Beschreibung des Falls:
«Manuel» arbeitete in P._ an Filmen mit, die sich für die Förderung des Weizenanbaus und die Eindämmung des Opiumanbaus in P. stark machten. Aufgrund dieser «Propaganda» gegen den Opiumanbau stellten unbekannte Personen «Manuel» Drohbriefe zu und rieten ihm, die Tätigkeit als Filmer aufzugeben. Kurz darauf suchte eine Gruppe bewaffneter uniformierter Personen «Manuels» Familienhaus auf. Da «Manuel» zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war, nahmen sie an dessen Stelle seinen Vater mit. «Manuel» ging davon aus, dass es sich bei den Entführern um Personen handelte, die in den Drogenhandel verwickelt waren. Um die Entführung anzuzeigen und an mögliche Informationen über die Entführer zu gelangen, suchte er daraufhin zweimal die Polizei auf. Die Polizei erklärte, keinerlei Verbindung zur Entführung des Vaters zu haben und unterliess es, in diesem Fall tätig zu werden. In den kommenden 10 Tagen nahmen die Entführer zweimal telefonisch Kontakt mit «Manuel» auf und baten ihn, sich mit ihnen zu treffen. Da er befürchtete, es könne sich um einen Hinterhalt handeln, erschien «Manuel» aber nicht zu einem Treffen. Etwa 10 Tage nach der Entführung brach der Kontakt zu den Entführern ab.
«Manuel» und seine Familie versteckten sich nach diesem Vorfall während eines Jahres in einem anderen Dorf in P.___ und erhofften sich, in dieser Zeit ihren Vater wieder zu finden. Nach einem Jahr flüchteten sie schlussendlich über Italien in die Schweiz, wo sie im September 2008 ein Asylgesuch einreichten. Im August 2009 lehnte das SEM das Gesuch um Asyl ab. «Manuels» Aussagen seien gemäss Art. 7 AsylG unglaubwürdig, weswegen ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt wurde. Das SEM führte aus, dass «Manuels» Aussagen und jene seines Bruders «Alessio» sich widersprechen würden. «Manuel» gab an, direkt von seiner Mutter über die Entführung seines Vaters informiert worden zu sein. «Alessio» jedoch sagte aus, er selbst oder seine Schwester habe «Manuel» darüber informiert. Die Mutter sei zu diesem Zeitpunkt nämlich krank gewesen. Das SEM erklärt ausserdem, dass die Aussagen zu den Telefonaten der Entführer unterschiedlich gewesen seien. «Manuel» gab an, die Drohbriefe einen Monat vor der Entführung seines Vaters erhalten zu haben, während «Alessio» von eineinhalb bis zwei Monaten sprach. Beide Brüder hätten die Drohbriefe bei der ersten Anhörung gar nicht erwähnt, weswegen das SEM die Ausführungen zu den Drohbriefen ohnehin als unglaubwürdig betrachtet.
Ausserdem seien «Manuels» Behauptungen unglaubwürdig, da sowohl sein sowie auch das Verhalten der Entführer nicht mit der Logik des Handelns vereinbar seien. Die Entführer hätten etwa zehn Tage nach der Entführung des Vaters nicht mehr versucht, mit «Manuel» Kontakt aufzunehmen. Es gäbe aber keinen Grund dafür, einen alten Mann ein Jahr lang als Geisel festzuhalten, ohne Kontakt mit der Familie aufzunehmen und diese für eine konkrete Sache zu erpressen. «Manuel» erklärte, seine SIM-Karte aus seinem Telefon entfernt zu haben, um nicht mehr erreichbar zu sein. Laut SEM zeige die allgemeine Erfahrung, dass «Manuel» in dieser Situation alles hätte tun müssen, um erreichbar zu bleiben. Ausserdem sei es seltsam, dass «Manuel» und seine Familie nur aus Hoffnung, den Vater wiederzufinden, ein ganzes Jahr gewartet hatten, bevor sie das Land verliessen.
Schlussendlich empfindet das SEM auch die Beweislage als ungenügend. Die eingereichte Bescheinigung, dass «Manuel» für den Film gearbeitet hatte, stellte laut SEM noch keinen Beweis für die Verfolgung und die Entführung dar.
Aus all diesen Gründen sah das SEM davon ab, zu prüfen, ob «Manuels» Fluchtgründe überhaupt asylrelevant sind und lehnte das Asylgesuch ab. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass «Manuel» bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr liefe einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe zu erhalten oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Trotzdem sei in diesem speziellen Fall die Vollstreckung der Abschiebung «unter Berücksichtigung aller Umstände […] insbesondere der familiären Situation» nicht vertretbar. «Manuel» wurde deswegen im August 2009 vorläufig aufgenommen.
Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme stellte «Manuel» im Jahr 2022 einen Antrag, diese in eine Aufenthaltsbewilligung B umzuwandeln. Dies ist nur möglich bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland (Art. 84 Abs. 5 AIG, i. V. m. Art. 31 VZAE). Trotz «Manuels» guter wirtschaftlicher Integration aufgrund seiner Festanstellung, guten Italienischkenntnissen und engen Freundschaften sowie der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach P.__ nach einem dermassen langen Aufenthalt in der Schweiz, lehnte das kantonale Migrationsamt 2023 das Härtefallgesuch ab. Das Migrationsamt begründete den Entscheid damit, dass «Manuel» seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er sei mehrfach von der Polizei vorgeladen worden und dann ohne die erforderlichen Unterlagen auf dem Polizeiposten erschienen. Dadurch habe er es der Polizei verunmöglicht, sein Aktendossier zu vervollständigen. Das Migrationsamt habe aus diesem Grund «Manuels» berufliche Situation und sein Integrationsfortschritt nicht berücksichtigen können.
Das Migrationsamt unterliess Ausführungen dazu, weshalb «Manuel» von der Polizei vorgeladen wurde und inwiefern ein Zusammenhang zu seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus besteht. Eine Vorladung der Polizei ist keine gängige Methode, um ausländerrechtliche Dokumente einzufordern. Ausserdem wurde nicht darauf eingegangen, welche Unterlagen fehlten und von «Manuel» eingereicht werden müssten. Das Migrationsamt verfügte bereits über «Manuels» Pass, die Lohnausweise, den Arbeitsvertrag, die Bescheinigung eines Italienischkurses mit Niveau B1 sowie über mehrere Schreiben von «Manuels» Freund:innen, welche seine (soziale) Integration bestätigten. Inwiefern «Manuel» seine Mitwirkungspflicht verletzte, ist daher unklar. Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG / Art. 29 Abs. 2 BV) und erschwert es «Manuel», eine Beschwerde zu erheben oder aber sein Verhalten entsprechend anzupassen und gewünschte Dokumente beim Migrationsamt einzureichen.
Abschliessend hielt das Migrationsamt fest, dass der Entscheid keine Verschlechterung für «Manuels» Lebensqualität mit sich bringe, da die Rechte von vorläufig aufgenommenen Ausländern denen von Personen mit einer B-Bewilligung, ähnlich seien. Beiden stehe es zu, ein Rückreisevisum für eine Reise ins Ausland zu beantragen und beiden sei es erlaubt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wäre diese Aussage korrekt, wäre die Möglichkeit eines Härtefallgesuches per se nicht mehr nötig. In der Zwischenzeit hat «Manuel» die Hoffnung auf eine B-Bewilligung verloren. Die psychische Belastung führte zum Verlust seiner Erwerbstätigkeit, seiner finanziellen Mittel und schlussendlich auch seiner Wohnung.
Gemeldet von: Betroffene Person
Quellen: Aktendossier