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Humanitäres Visum von syrischem Familienvater abgelehnt, Asylgesuch gutgeheissen

Person: «Jiro» (1977)
Herkunftsland: Syrien
Aufenthaltsstatus: Anerkannter Flüchtling

Fall 410/17.01.2022: «Jiros» Frau und die gemeinsamen Kinder reisten im Mai 2019 mittels humanitärer Visa legal in die Schweiz ein, nachdem «Jiro» in Syrien spurlos verschwunden war. Damals hatten sie keine Kenntnis davon, dass «Jiro» von syrischen Soldaten verhaftet und inhaftiert worden war. Erst als er im Oktober 2019 entlassen wurde, erfuhr die Familie in der Schweiz davon. Da «Jiro» immer noch Angst vor dem Einbezug in die syrische Armee bzw. in die YPG-Truppen hatte und ihm durch die Flucht seiner regimekritischen Schwäger eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime drohte, beantragte er im Libanon auf der Schweizerischen Botschaft ein humanitäres Visum. Dieses wurde jedoch abgelehnt, da «Jiro» nach der Einreichung seines Gesuchs im Libanon entsprechend den Auflagen seiner 48-Stunden-Bewilligung zurück nach Syrien reiste. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) könne daraus geschlossen werden, dass ihm in Syrien keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe. «Jiros» Anwalt reichte im März 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die 14 Monate später abgelehnt wurde. Danach reiste «Jiro» in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Monate später gutgeheissen.

Stichworte: Art. 85 AIG Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 9 KRK Trennung von den Eltern, Art. 10 KRK Übereinkommen über die Rechte des Kindes; Art. 4 VEV Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt; Art. 30 VwVG Vorgängige Anhörung, Art. 32 VwVG Rechtliches Gehör

Aufzuwerfende Fragen und Kritik

  • Die SBAA begrüsst, dass «Jiros» Asylgesuch gutgeheissen wurde. Sie kritisiert aber deutlich die äusserst restriktive Praxis der Schweiz zu den humanitären Visa. So war «Jiro» nach Ablehnung seines Antrags auf ein humanitäres Visum gezwungen, eine höchst gefährliche Reise von Syrien in die Schweiz auf sich zu nehmen, um Schutz zu suchen. Dass sein Asylgesuch in der Schweiz nach zwei Monaten gutgeheissen wurde, zeigt, dass er offensichtlich ein anzuerkennender Flüchtling war.
  • Nachdem «Jiro» das humanitäre Visum verweigert worden war, hätte er legal nur via Familiennachzug in die Schweiz gelangen können (Art. 85 Abs. 7 AIG). Da seine Frau und die Kinder in der Schweiz jedoch nur vorläufig aufgenommen wurden, steht dieser Weg aufgrund frühestens nach drei Jahren offen. Darüber hinaus muss die Ehefrau weitere Voraussetzungen erfüllen; u. a. dürfen sie und ihre Kinder nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Leidtragende dieser überaus strengen Voraussetzungen sind vor allem auch die betroffenen Kinder. Der Familie bleibt lediglich der virtuelle Kontakt zum Vater; gerade aus entwicklungspsychologischer Sicht kann dies schwerwiegende Folgen nach sich ziehen (vgl. Fachbericht der SBAA «Vernachlässigtes Kindeswohl»). Nicht zuletzt deswegen statuiert die Kinderrechtskonvention auch ein Recht der Kinder auf beide Elternteile (Art. 9 KRK und Art. 10 Abs. 2 KRK).
  • Das SEM schreibt auf seiner Website zur Lage in Syrien: «Die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht werden nicht respektiert und die Situation ist geprägt von hoher Instabilität». Auch das EDA warnt vor einem Aufenthalt in Syrien: «Seit 2011 herrscht in Syrien ein bewaffneter Konflikt. […] Praktisch täglich werden Anschläge verübt.» Nimmt man diese Einschätzung und somit die Gefahrenlage ernst, ist es für die SBAA unverständlich, dass «Jiro» die Einreise in die Schweiz mittels humanitären Visums verunmöglicht wurde. Angesichts der aktuellen migrationspolitischen Entwicklungen in Europa ist es aus Sicht der SBAA unerlässlich, dass die Schweiz ihre Verantwortung vollumfänglich wahrnimmt. Die SBAA fordert, dass die Schweiz zumindest denjenigen Betroffenen mit Bezug zur Schweiz die Möglichkeit eines legalen Reisewegs zugesteht und das humanitäre Visum im Allgemeinen weniger restriktiv handhabt (siehe Fachbericht der SBAA «Humanitäres Visum – Sicherer Fluchtweg oder Hürdenlauf?»).

Chronologie

2019 Gesuch humanitäres Visum an Botschaft (Nov.), Ablehnung Gesuch durch Botschaft (Nov.), Einsprache beim SEM (Dez.)
2020 Ablehnung Einsprache durch SEM (Feb.), Beschwerde ans BVGer (März)
2021 Ablehnung Beschwerde durch BVGer (Mai), Asylgesuch (Sept.), Gutheissung Asylgesuch (Nov.)

Beschreibung des Falls

«Jiro» lebte mit seiner Frau und seinen Kindern in Syrien. Er arbeitete als Taxichauffeur u.a. für die kurdische PYD. Während seiner Arbeit wurde er Ende 2018 von Soldaten der syrischen Regierung angehalten und kontrolliert und daraufhin wegen der Verweigerung des Militärdiensts inhaftiert. Seine Ehefrau wurde darüber nicht informiert und wusste nicht, wo er ist. Aus diesem Grund und da sich ein Grossteil ihrer Familie in der Schweiz aufhielt, beantragte sie im Februar 2019 für sich und ihre Kinder auf der Schweizer Botschaft im Libanon humanitäre Visa. Im Mai 2019 konnten sie legal in die Schweiz einreisen und wurden anschliessend vorläufig aufgenommen.
Aufgrund einer Amnestie Asads wurde «Jiro» nach einem Jahr Haft aus dem Gefängnis entlassen. Dies jedoch unter der Bedingung, dass er ein erzwungenes Versprechen unterschreibt, sich der Armee anzuschliessen. «Jiro» schloss sich nach seiner Freilassung jedoch nicht dem Militär an, weshalb ihm eine zwangsweise Rekrutierung in den Militärdienst oder eine erneute Verhaftung drohte. Ein weiteres Risiko bestand aufgrund seines Aufenthaltsortes in einem von der PYD kontrollierten Wohngebiet darin, auch von den PYD zum Militärdienst einberufen zu werden. «Jiro» reiste deswegen mit einer 48-Stunden-Bewilligung in den Libanon und stellte dort im November 2019 auf der Schweizerischen Botschaft ein Gesuch für ein humanitäres Visum. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen kann bewilligt werden, wenn sich die betroffene Person in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Notsituation gegen Leib und Leben befindet, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ist und es gerechtfertigt ist, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen (Art. 4 Abs. 2 VEV). Dies liegt gemäss Rechtsprechung bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer, individueller Gefährdung vor. Nach seinem Termin auf der Botschaft kehrte «Jiro» unverzüglich nach Syrien zurück, da seine Bewilligung für den Libanon nur 48 Stunden galt.
Trotz der oben aufgeführten Risiken für «Jiro», lehnte die Botschaft sein Gesuch ohne Begründung – was der Praxis bei humanitären Visa entspricht – noch im selben Monat ab. Daraufhin erhob sein Anwalt in der Schweiz Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Er machte in seiner Beschwerde deutlich, dass «Jiro» aufgrund des erzwungenen Versprechens bis heute befürchten müsse, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen oder inhaftiert
zu werden. Der Anwalt führte weiter aus, dass «Jiro» bei seiner Rückkehr nach Syrien in einem von der kurdischen PYD kontrollierten Wohngebiet Unterschlupf fand und deswegen auch Angst vor einem Einzug in den Verteidigungsdienst der PYD haben müsse. Aufgrund dieser doppelten Gefahr würde sich «Jiro» stets versteckt halten, könne nicht arbeiten und lebe daher unter sehr prekären Verhältnissen. Ausserdem habe er vor Ort keine familiäre Unterstützung, da sich sein gesamtes familiäres Netz in der Schweiz befinde. Der Anwalt machte zudem eineasylrelevante Reflexverfolgung geltend, welche «Jiro» aufgrund der Flucht seiner regimegegnerischen Schwager vor dem syrischen Regime drohe.
Im Februar 2020 lehnte das SEM «Jiros» Einsprache ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben fehlen würde, da «Jiro» nach der Gesuchstellung im Libanon direkt nach Syrien zurückgekehrt sei. Gemäss «der Erkenntnisse des SEM» hätte er nicht zurückkehren brauchen und hätte sich weiterhin im Libanon aufhalten können, da im Libanon syrische Flüchtlinge geduldet würden und sie daher auch keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung haben müssten. Das SEM fügte hinzu, dass es «Jiro» darüber hinaus jederzeit möglich sei, den im Libanon bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen.
Daraufhin erhob «Jiros» Anwalt im März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er rügte insbesondere den Umstand, dass das Gesuch lediglich aufgrund der ordnungsgemässen und fristgerechten Rückkehr nach Syrien abgelehnt und auf die geltend gemachten Risiken nicht eingegangen wurde. Das SEM würde somit lediglich aus der Rückreise «Jiros» nach Syrien schliessen, dass er dort nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Weiter führte der Anwalt aus, dass die damals geltende libanesische Migrationsgesetzgebung einen 48-Stunden überdauernden Aufenthalt im Libanon verboten habe. Somit wäre «Jiro» im Libanon keinesfalls geduldet worden, erst recht nicht unter Anbetracht der Tatsache, dass im Libanon aktiv Rückführungen nach Syrien durchgeführt werden. Weiter kritisierte der Anwalt, dass das SEM «Jiro» das rechtliche Gehör verweigert habe, indem es festhielt, dass «Jiro» gemäss Erkenntnissen des SEM nicht hätte nach Syrien zurückkehren brauchen und sich nach Gesuchseinreichung weiterhin im Libanon hätte aufhalten können. Diese «Erkenntnisse des SEM» seien erstmals im ablehnenden Einspracheentscheid erwähnt worden und würden ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement darstellen, auf welches das rechtliche Gehör erteilt werden müsse (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Zudem wies der Anwalt erneut auf die drohende Reflexverfolgung hin. Abschliessend gab er zu bedenken, dass «Jiro» bei bewilligter Einreise dank seines grossen Verwandtennetzes in der Schweiz schnell Fuss fassen würde und zukünftig zum Lebensunterhalt der Familie beisteuern könne. Dies würde auch dem Schweizer Sozialsystem zugutekommen, da die alleinerziehende Ehefrau mit kleinen Kindern auf längere Zeit nicht in der Lage sein werde, sich von der öffentlichen Sozialhilfe zu lösen. Somit sei die Einreise des Ehemannes auch im öffentlichen Interesse.
Das BVGer wies die Beschwerde im Mai 2021 ab. «Jiro» erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nicht. Er habe sich für die Gesuchstellung in einen sicheren Drittstaat (Libanon) begeben, sei aus diesem wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und sei nicht aus individuellen Gründen daran gehindert, wieder in den Libanon zu reisen und sich dort um eine Registrierung zu bemühen. Das BVGer verkenne nicht, dass die Situation allgemein im Libanon und besonders für syrische Flüchtlinge schwierig sei; das Einzelschicksal von «Jiro» hebe sich jedoch nicht in dem Masse ab, als dass ein behördliches Eingreifen zwingend wäre. Die unproblematische Aus- und Rückreise deute zudem darauf hin, dass sich «Jiro» in Syrien nicht grundsätzlich an Leib und Leben gefährdet fühle. Auch hier sei nicht erkennbar, dass sich seine Situation von derjenigen des Rests der Bevölkerung abhebe. Bzgl. den Integrationsaussichten von «Jiro» wies das BVGer darauf hin, dass seine reichen familiären Bindungen in die Schweiz positiv zu werten seien; es handle sich bei diesem Punkt allerdings um einen Aspekt, der zusätzlich zur Frage der nachgewiesenen Gefährdung zu prüfen sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht gemäss dem BVGer fehl.
«Jiro» reiste schliesslich im September 2021 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im November 2021 gutgeheissen und «Jiro» erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (B).

Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier