«Bhajan» reiste 1989 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Einige Jahre später wurde sein Asylgesuch durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute SEM) abgewiesen. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch nicht möglich war, wurde «Bhajan» vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sein Gesuch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt. 1999 erhielt er schliesslich im Rahmen einer Härtefallprüfung eine Aufenthaltsbewilligung.
«Bhajan» heiratete im Jahr 2000 und hat heute zwei Kinder, welche beide in der Schweiz geboren wurden.
Bereits ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz fand «Bhajan» eine Stelle in einem Restaurationsbetrieb. Seitdem ist er mit kleinen Unterbrüchen dauernd als Küchenmitarbeiter und Reinigungskraft in verschiedenen Restaurationsbetrieben tätig gewesen. Durch die Arbeit in der Küche bekam er jedoch Gelenkprobleme (zunächst an den Händen, später auch an anderen Gelenken) und hat noch heute mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Ein IV-Gesuch wurde dennoch abgelehnt mit der Begründung, dass Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten noch vorliege.
Da er seine Erwerbstätigkeit folglich einschränken musste, konnte er bloss ein geringes Einkommen erzielen und wurde ab 2008 ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt.
Eine Niederlassungsbewilligung wurde ihm mehrmals verweigert, da er verschuldet war und Sozialhilfe bezog. In einer Integrationsvereinbarung wurde er angesichts seiner «Integrationsdefizite» dazu verpflichtet, einen Deutschkurs zu besuchen. Der Verpflichtung kam er unverzüglich nach und absolvierte einen Intensivkurs.
Nachdem er durch das kantonale Migrationsamt wegen Verschuldung und Sozialhilfebezug ermahnt wurde, konnte er sich 2010 wieder von der Sozialhilfe ablösen. 2016 erhielt er eine ausländerrechtliche Verwarnung wegen seiner Verschuldung, die weiter zugenommen hatte. Sein Lebensmittelgeschäft, welches er seit vier Jahren mit seiner Frau führte, musste geschlossen werden und er bezog nun wieder Sozialhilfe. Er wurde zwei Jahre später erneut verwarnt, obwohl er sich bereits wieder von der Sozialhilfe abgelöst hatte, und ihm wurden weitere ausländerrechtliche Massnahmen angedroht, wenn er keine Stellensuchbemühungen vorweisen und seine Schulden abbauen würde.
Nachdem er sich anfangs 2020 wieder bei der Sozialhilfe anmeldete, wurde ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt. In seiner Stellungnahme führte «Bhajan» aus, dass er seit 32 Jahren in der Schweiz lebe und gut integriert sei. Zu seinen mittlerweile erwachsenen Kindern pflege er täglichen Kontakt und er habe weitere Familienangehörige in der Schweiz. In seinem Geburtsland sei er 2005 das letzte Mal gewesen, er habe dort keinerlei Familie oder andere soziale Kontakte, das Land sei ihm fremd. Er sei mit einigen Unterbrüchen stets erwerbstätig gewesen. Seine letzte Stelle habe er verloren, da er keinen gültigen Ausweis mehr habe, was die Stellensuche zusätzlich zur ohnehin schwierigen Lage durch die Coronapandemie noch erschwere. Zudem reichte er seinen Lebenslauf, ein Deutschzertifikat, Arztberichte und den Nachweis seiner Stellensuchbemühung ein.
Im Juli 2021 verfügte das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Begründet wurde dies mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit, welche einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG darstelle. Der bisherige Sozialhilfebezug sei gemäss Rechtsprechung als erheblich einzustufen. Da das Ziel sei, eine zukünftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, müsse die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der betroffenen Person auf längere Sicht abgeschätzt werden. Hier könne «Bhajan» keine gute Prognose gestellt werden, da eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe hinsichtlich seiner bisherigen beruflichen Laufbahn nicht wahrscheinlich sei.
Weiter könne «Bhajan» keinen Anspruch auf Aufenthalt aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ableiten, da er von seiner Frau getrennt lebe und seine Kinder bereits volljährig seien. Bei einem ordnungsgemässen Aufenthalt von über 10 Jahren könne zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die Verbindungen zur Schweiz derart intensiv geworden seien, dass es besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung bedürfe. Vorliegend lebe er bereits seit 32 Jahren in der Schweiz, habe aber eigenen Angaben zufolge keine engen Freunde. Es liegen keine verdichteten sozialen Beziehungen zur Schweiz oder eine überdurchschnittliche Integration vor. Zudem erfülle er die Voraussetzungen für eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht, da er Sozialhilfe beziehe, was kein tadelloses Verhalten darstelle. Auch ein Härtefall könne ausgeschlossen werden.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien geeignet und erforderlich, um eine zukünftige Belastung der Sozialhilfe zu vermeiden. Mehrfache Verwarnungen hätten nicht ausgereicht. Der Sozialhilfebezug sei verschuldet, da er keine Bewerbungsbemühungen vorweisen könne und keine Arztzeugnisse vorlegte, welche eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Er habe nicht hartnäckig genug versucht, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Bei der Zumutbarkeit müssten die öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der betroffenen Person abgewogen werden. Es werde anerkannt, dass eine Rückkehr in sein Geburtsland nach so langer Zeit mit Schwierigkeiten verbunden wäre. In finanzieller Hinsicht wäre eine Rückkehr jedoch zumutbar, da er seine Altersrente beziehen könne. Grundsätzlich überwiege somit das Interesse an einer Entlastung der Sozialhilfe und die Nichtverlängerung und Wegweisung seien verhältnismässig.
«Bhajans» Vertretung reichte Beschwerde ein und begehrte um Aufhebung der genannten Verfügung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs werde in Frage gestellt, da «Bhajan» bloss 5 ½ Jahre von insgesamt 32 Anwesenheitsjahren Sozialhilfe bezogen und sonst immer gearbeitet habe. Seit 2007 liege eine partielle Arbeitsunfähigkeit vor. Es seien medizinische Unterlagen angefordert worden, mit denen ein IV-Antrag gestellt werden würde. So wäre eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht undenkbar. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, da die Ehe noch bestehe und eine beachtliche Anwesenheitsdauer in der Schweiz vorliege. Die Aussage der Vorinstanz, dass er laut eigenen Angaben keine engen Freunde habe, gehe auf eine einzelne, unklare Äusserung von «Bhajan» zurück. Hieraus könne man keine Schlüsse auf eine mangelhafte soziale Integration ziehen, da er später zu Protokoll gab, dass er sich mehrmals die Woche mit Freunden treffe und ein grosses soziales Netzwerk habe.
Weiter werde die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung bezweifelt. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei auf eine Erkrankung zurückzuführen, welche ihn zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zwang und die Teilzeitarbeit und somit das geringe Einkommen erkläre. Er habe sich stets um eine Anstellung bemüht und sei immer wieder erfolgreich gewesen, was seinen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben beweise. Jedoch weise er Bildungsdefizite auf und sei auch durch sein fortgeschrittenes Alter auf dem Arbeitsmarkt in einer schwierigen Position. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei durch die Umstände entstanden und nicht durch sein Verhalten, weshalb sie unverschuldet sei. Eine Rückkehr in sein Geburtsland wäre unzumutbar, da er dort als älterer, gesundheitlich stark angeschlagener kann keine Möglichkeiten hätte, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Ein Rentenbezug wäre in seinem Geburtsland kaum möglich und würde für die Lebenserhaltungskosten nicht genügen. Auch sonst besässe er dort keinerlei Anknüpfungspunkte.
Medizinische Akten, welche unter anderem die langjährigen, rheumatologischen Beschwerden bestätigen, wurden
nachgereicht.
Die Vorinstanz hatte Gelegenheit zur Vernehmlassung und beantragte die Ablehnung der Beschwerde.
Die Beschwerde wurde von der zuständigen Behörde gutgeheissen. «Bhajan» sei zwar nicht überdurchschnittlich integriert und seine Kinder bereits volljährig, weshalb weder ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben noch aus dem Recht auf Familienleben allein entstehe; er könne sich aber gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auf einen kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK berufen, da seine Bewilligung über einen langen Zeitraum hinweg stets verlängert wurde und er sozial in der Schweiz verwurzelt sei. So habe er ein faktisches Anwesenheitsrecht. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei mit seinem erheblichen Sozialhilfebezug jedoch erfüllt, womit eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in sein Anwesenheitsrecht vorliege.
Allerdings müsse die Verhältnismässigkeit eines solchen Eingriffs verneint werden. Er lebe schon seit einer sehr langen Zeit in der Schweiz, habe hier tatsächlich gelebte, familiäre Beziehungen und habe sich stets gesetzeskonform verhalten. Seine Sozialhilfeabhängigkeit sei höchstens teilweise selbstverschuldet, da er krankheitsbedingt partiell arbeitsunfähig sei und dies die reduzierte Erwerbstätigkeit erkläre. Zudem müsse beachtet werden, dass er nahe am Pensionsalter stehe und in naher Zukunft seine AHV-Rente und Leistungen der Pensionskasse beziehen könne, womit eine Ablösung von der Sozialhilfe möglich wäre. Damit überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier