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Beschwerde gegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird gutgeheissen, da private Interessen in der Verhältnismässigkeitsprüfung überwiegen

Person: «Bhajan»
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsbewilligung: B für Drittstaatsangehörige

Fall 426/06.10.2022: «Bhajan» lebt seit 32 Jahren in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er war mit einigen Unterbrüchen stets arbeitstätig, konnte jedoch nur geringe Einkommen erzielen. Erschwerend kamen gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit führten. Deshalb bezog er in drei Zeiträumen während insgesamt 5 ½ Jahren Sozialhilfe. Dazwischen gelang es ihm immer wieder, sich über längere Zeit hinweg von der Sozialhilfe abzulösen. Nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen Verschuldung und Sozialhilfebezug wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Seine Beschwerde dagegen wurde gutgeheissen, nachdem die Umstände seiner Sozialhilfeabhängigkeit gewürdigt und als höchstens teilweise selbstverschuldet qualifiziert wurden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete die zuständige Behörde seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Entlastung der öffentlichen Finanzen, womit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich unverhältnismässig war.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 62 AIG Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen, Art. 96 AIG Ermessensausübung, Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens