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Rückstufungsverfügung ohne Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Person: «Adrijana» (1968)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: C-Niederlassungsbewilligung

Fall 425/05.10.2022: «Adrijana» lebt seit 1991 in der Schweiz. Nachdem sie mehrere Jahre erwerbstätig war, erkrankte sie durch die Arbeit in einem Kühlraum und leidet seitdem an schweren, chronischen Schmerzen. Hinzu kommen psychische Erkrankungen. Sie ist gemäss Arztzeugnissen voll arbeitsunfähig, bekommt jedoch keine IV-Rente und ist daher seit Jahren gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen. Nun hat das kantonale Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung, die ihr bereits vor 20 Jahren erteilt wurde, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Begründet wurde dies mit einem Integrationsdefizit in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dagegen erhob «Adrijana» Einsprache. Angesichts ihres Gesundheitszustandes seien ihre Sprachkenntnisse genügend und der Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren. Damit wäre eine Rückstufung unverhältnismässig.

Stichworte: Art. 58 AIG Integrationskriterien, Art. 63 AIG Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Art. 62 VZAE Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration, Art. 77 VZAE Auflösung der Familiengemeinschaft