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Humanitäres Visum von syrischem Familienvater abgelehnt, Asylgesuch gutgeheissen

Person: «Jiro» (1977)
Herkunftsland: Syrien
Aufenthaltsstatus: Anerkannter Flüchtling

Fall 410/17.01.2022: «Jiros» Frau und die gemeinsamen Kinder reisten im Mai 2019 mittels humanitärer Visa legal in die Schweiz ein, nachdem «Jiro» in Syrien spurlos verschwunden war. Damals hatten sie keine Kenntnis davon, dass «Jiro» von syrischen Soldaten verhaftet und inhaftiert worden war. Erst als er im Oktober 2019 entlassen wurde, erfuhr die Familie in der Schweiz davon. Da «Jiro» immer noch Angst vor dem Einbezug in die syrische Armee bzw. in die YPG-Truppen hatte und ihm durch die Flucht seiner regimekritischen Schwäger eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime drohte, beantragte er im Libanon auf der Schweizerischen Botschaft ein humanitäres Visum. Dieses wurde jedoch abgelehnt, da «Jiro» nach der Einreichung seines Gesuchs im Libanon entsprechend den Auflagen seiner 48-Stunden-Bewilligung zurück nach Syrien reiste. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) könne daraus geschlossen werden, dass ihm in Syrien keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe. «Jiros» Anwalt reichte im März 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die 14 Monate später abgelehnt wurde. Danach reiste «Jiro» in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Monate später gutgeheissen.

Stichworte: Art. 85 AIG Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme; Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Art. 9 KRK Trennung von den Eltern, Art. 10 KRK Übereinkommen über die Rechte des Kindes; Art. 4 VEV Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt; Art. 30 VwVG Vorgängige Anhörung, Art. 32 VwVG Rechtliches Gehör