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Integrationshemmende soziale Faktoren

Person: «Austin» (M., 1998)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: vorläufige Aufnahme

Fall 396/19.08.2021 «Austin» besuchte in seinem Herkunftsland die Schule und konnte dort auch erste praktische Berufserfahrungen sammeln. Danach reiste er als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz. Erst nach längerer Wartezeit konnte er eine Aufnahmeklasse besuchen, da bestimmte Bildungsstrukturen nicht genügend Kapazitäten hatten. Nach dem Besuch eines auf berufliche Integration ausgerichteten Brückenangebots konnte er eine einjährige Vorlehre und danach in einem anderen Bereich eine Berufslehre beginnen. Bei diesen Entscheidungen standen der extrinsische Druck und der intrinsische Wunsch nach finanzieller Selbstständigkeit im Vordergrund. Die Ambitionen und Kompetenzen von «Austin» rückten in den Hintergrund. Nach rund zwei Jahren als Asylsuchender wurde «Austin» in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Ausgestaltung dieses Status erschwerte seine soziale Integration.

Stichworte: Berufsvorbereitung, Brückenangebote, Grundschulunterricht, Recht auf Bildung
Gesetzliche Grundlage: Art. 12 BBG Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; Art. 7 BBV Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht, Art. 62 BV Schulwesen; Art. 28 KRK Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an