Type
Cas individuelNuméro
369
Date
Mots clés
Enfance / Droit de l'enfant ; Garanties procédurales ; motifs d'asile ; TortureDocument
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Mutter mit Kind soll in den Iran ausgeschafft werden
«Soraya» hatte im Iran verschiedene Probleme. Als sie ein uneheliches Kind erwartete, wurden sie und ihr Partner festgenommen und zu Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt, da sie mit ihm und ohne Hijab aufgegriffen worden war. Später erfuhr ein Verwandter von «Soraya», der bei den iranischen Ordnungskräften arbeitet, von ihrem unehelichen Kind und erstattete Anzeige. Zudem konvertierte «Soraya» zum Christentum. Als ihr ein Beamter ein Schreiben wegen ihrem unehelichen Kind und ihrer Konversion zum Christentum überreichte, reiste sie noch am gleichen Tag mit ihren beiden Kindern aus, da sie damit rechnen musste, gesteinigt oder getötet zu werden. «Soraya» stellte mit ihrem jüngeren Kind in der Schweiz ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist hängig.
Personen: «Soraya» (W., 1978), Kind (2011)
Herkunftsland: Iran
Aufenthaltsstatus: N Asylsuchende
Fall 369/05.10.2020: «Soraya» hatte im Iran verschiedene Probleme. Als sie ein uneheliches Kind erwartete, wurden sie und ihr Partner festgenommen und zu Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt, da sie mit ihm und ohne Hijab aufgegriffen worden war. Später erfuhr ein Verwandter von «Soraya», der bei den iranischen Ordnungskräften arbeitet, von ihrem unehelichen Kind und erstattete Anzeige. Zudem konvertierte «Soraya» zum Christentum. Als ihr ein Beamter ein Schreiben wegen ihrem unehelichen Kind und ihrer Konversion zum Christentum überreichte, reiste sie noch am gleichen Tag mit ihren beiden Kindern aus, da sie damit rechnen musste, gesteinigt oder getötet zu werden. «Soraya» stellte mit ihrem jüngeren Kind in der Schweiz ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist hängig.
Stichworte: Glaubhaftigkeit Asylgründe, Verfahrensgarantien, Kindsrecht, Verbot der Folter
Gesetzliche Grundlagen: Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 3 EMRK Verbot der Folter; Art. 7 AsylG Glaubhaftigkeit der Asylgründe, Art. 3 AsylG Flüchtlingsbegriff; Art. 3 KRK Kindswohl; Art. 12 VwVG Feststellung des Sachverhaltes; Art. 83 AIG Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar
- Für die SBAA ist nicht nachvollziehbar, dass das SEM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort auf das Kindeswohl einging. Aufgrund der rechtlich verbindlichen Kinderrechtskonvention ist die Schweiz verpflichtet, das Kindeswohl als vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 KRK). «Sorayas» Kind besucht die Schule, spricht fliessend Schweizerdeutsch und hat den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Eine Wegweisung würde einer Entwurzelung aus seiner Heimat, der Schweiz, gleichkommen und ein Verstoss gegen die Kinderrechtskonvention bedeuten.
- Bei der Behandlung von Asylgesuchen gilt der Grundsatz „ohne Glaubhaftigkeit kein Asyl“ (Art. 7 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine „Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen“ (SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.1). Wie «Sorayas» Rechtsvertreterin kritisiert auch die SBAA die pauschalisierende Begründung des SEM, ohne sich vertieft mit Sorayas Aussagen auseinandergesetzt zu haben. Die SBAA ist der Ansicht, dass das SEM «Sorayas» Ausführungen vollständig berücksichtigen sollte und erachtet es als fraglich, dass nicht eine Gesamtbeurteilung des Falls vorgenommen wurde.
2016 Einreichung Asylgesuch (März)
2020 Ablehnung Asylgesuch (März), Beschwerde ans BVGer (April)
«Soraya» stammt aus dem Iran. Sie heiratete 1993 und bekam aus der Ehe 1998 einen Sohn. Einige Zeit später lernte «Soraya» ihren neuen Partner kennen. Sie führte mit ihm eine Beziehung und wurde schwanger. Während ihrer Schwangerschaft wurden beide festgenommen, da sie mit ihm und ohne Hijab aufgegriffen wurde. Sie wurde zu Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt. Danach wurde sie monatlich von Ordnungskräften zu Hause aufgesucht und musste mit ihrer Unterschrift ihre Anwesenheit bestätigen. 2011 kam «Sorayas» uneheliches Kind zur Welt. 2012 überreichte ihr ein Beamter ein Schreiben wegen dem unehelichen Kind und ihrer Konversion zum Christentum. «Soraya» und ihr Sohn hatten regelmässig an Treffen über das Christentum teilgenommen und konvertierten. Da «Soraya» nach Erhalt dieses Schreibens damit rechnen musste, gesteinigt oder getötet zu werden, reiste sie noch am gleichen Tag mit ihren beiden Kindern aus. Von Griechenland reiste ihr Sohn allein weiter und verfügt heute in einem Nachbarland der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung.
«Soraya» reiste 2016 mit ihrem jüngeren Kind in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Es erfolgte die erste kurze Anhörung (Befragung zur Person) beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Im Juni 2018 fand die Anhörung beim SEM statt. Im selben Jahr liess sich «Soraya» scheiden. Das SEM lehnte im März 2020 das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung von «Soraya» und ihrem jüngeren Kind in den Iran. Das SEM begründete den negativen Asylentscheid damit, dass «Sorayas» Schilderungen zur „angeblichen Konversion“ zum Christentum „stereotyp“ seien und sie ihre Beweggründe dafür nicht glaubhaft erklären konnte. Zudem hielt das SEM «Soraya» vor, dass sie in den beiden Befragungen unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise ihres damaligen Ehemannes gemacht habe. Aus Sicht des SEM hielten «Sorayas» Schilderungen an die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht. Es würden zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ihr im Fall einer Rückkehr in den Iran „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Es würde auch nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in den Iran sprechen. Auf das Kindeswohl ging das SEM nicht ein.
Eine Rechtsvertreterin reichte im April 2020 im Namen von «Soraya» Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie hielt fest, dass der Argumentation und der pauschalisierenden Begründung des SEM nicht gefolgt werden könne. «Sorayas» Schilderungen zu ihrer Konversion zum Christentum seien entgegen der Auffassung des SEM sehr detailliert, glaubhaft und widerspruchsfrei und würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten (Art. 7 AsylG). Die Rechtsvertreterin rügte zudem, dass das SEM nicht alle Ausführungen von «Soraya» berücksichtigt habe, welche den Glaubenswechsel glaubhaft darlegen würden.
In der Beschwerde verwies die Rechtsvertreterin auf das iranische Recht und die Scharia. Insbesondere Personen, die sich vom Islam abkehrten, können übermässig hart bestraft werden. Das BVGer habe in einem Urteil festgehalten, dass auch Personen mit einem „wenig herausragenden Profil“ anlässlich ihrer Rückkehr in den Iran ins Visier der Behörden geraten können, v.a. wenn die Behörden bereits früher auf die Person aufmerksam geworden waren. Laut dem BVGer besteht in diesem Fall „ein erhebliches Risiko, dass die betroffene Person nach einer Befragung inhaftiert und strafrechtlich verfolgt wird, was im iranischen Kontext mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden sein kann“ (BVGer D-6142/2017 E. 7.4 vom 20. Juni 2018). Da «Soraya» den iranischen Behörden bereits bekannt sei, ist laut ihrer Rechtsvertreterin ernsthaft davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Religion im Iran verfolgt und ihr bei einer Rückkehr unzumutbare Strafen und somit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Weiter wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass Frauen mit unehelichen Kindern im Iran ernsthafte Nachteile drohen würden, im schlimmsten Fall die Todesstrafe durch Steinigung. Den frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG sei Rechnung zu tragen. Zudem würden uneheliche Kinder diskriminiert werden; diese Diskriminierungen seien gesetzlich verankert. Uneheliche Kinder werden vom iranischen Strafgesetzbuch nur sehr vage geschützt bzgl. ihrem Recht auf Leben und persönliche Sicherheit. Aufgrund ihres Status als gesetzeswidrig gezeugte Kinder seien sie faktisch nicht gegen Mord geschützt (siehe Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 „Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind“). Aus diesen Gründen sei «Soraya» und ihrem Kind Asyl zu gewähren. «Sorayas» Rechtsvertreterin wies in der Beschwerde zudem darauf hin, dass sowohl «Soraya» als auch ihre Tochter und ihr Ex-Ehemann bereit seien, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Letztlich rügte «Sorayas» Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde, dass das SEM es vollständig unterlassen habe, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Damit verletze das SEM die völkerrechtliche Verpflichtung der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung. Das Kindeswohl sei ein Gesichtspunkt, der gemäss der Kinderrechtskonvention vorrangig zu berücksichtigen sei, wenn bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen seien (Art. 3 Abs. 1 KRK). Der Vollzug einer Wegweisung kann unzumutbar sein, wenn die betroffenen Personen u.a. aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Laut dem BVGer gelten aber weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK mit zu berücksichtigen ist. Das Kindeswohl ist nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014, E. 7.6). «Sorayas» Kind sei bei der Ausreise noch sehr klein gewesen und habe keine Erinnerungen an die Heimat seiner Mutter. Sie seien schon über 4 Jahre in der Schweiz, das Kind besuche seit rund 3 Jahren die Schule, spreche fliessend Schweizerdeutsch und habe sich vollständig integriert. Den Grossteil seines Lebens habe das Kind in der Schweiz verbracht. Eine Wegweisung von «Sorayas» Kind würde eine Entwurzelung aus seiner Heimat, der Schweiz, bedeuten. Eine Wegweisung sei unzumutbar und verstosse gegen Art. 83 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 KRK.
Im Mai verfügte das BVGer, dass «Soraya» und ihr Kind den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Im Rahmen der Vernehmlassung vor dem BVGer ging das SEM auf die eingereichten Beweismittel ein, nicht aber auf den angebotenen DNA-Test. Die Beschwerde ist noch hängig.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier