Verletzung des Rechts auf eine Vater-Kind-Beziehung
Person/en: «Abbas» geb. 1966, «Abdullah» geb. 2004
Aufenthaltsstatus: Entzug der B-Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Falls
Die Schwierigkeiten einer Bi-nationalen Ehe werden durch die Migrationsbehörden allein dem Vater angelastet. Eine enge Beziehung zu seinem Sohn wird durch eine einseitige Beweiswürdigung der kantonalen Gerichtsbarkeit verneint (nicht aber vom Scheidungsgericht), was zu einer Wegweisung des Vater aus der Schweiz führt, die auch vom Bundesgericht, das auf der Grundlage des Kantonsgerichtes entscheidet, bestätigt wird.
Um die Ausweisung durchzusetzen wird «Abbas» zuerst in Ausschaffungs- und dann in Durchsetzungshaft gesetzt. Im Juni 2008 sitzt er bereits 19 Monate in Administrativhaft, allein deshalb, weil er seine Rechte bezüglich der Vater-Kind-Beziehung wahrnehmen will. Die Rechte als Vater und die Kindesrechte des Sohnes werden durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Vater grob verletzt.
- Wie kann der Schweizer Staat dieses massive Eingreifen in die Privatsphäre und in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigen? Allein das Interesse des Staates an einer Beschränkung der Ausländischen Bevölkerung rechtfertigt nicht dieses harte Vorgehen.
- Im EMRG-Urteil Ciliz gegen Niederlande anerkannte das EMRG, eine Verletzung des EMRK Art. 8, weil der Niederländische Staat es einem geschiedenen Vater durch eine Wegweisung unmöglich machte die Beziehung zu seinem Kind aufzubauen und zu vertiefen. Wieso nimmt der Schweizer Staat dieses EMRG-Urteil nicht zur Kenntnis?
2002, 12.09. Heirat mit einer Schweizerin, erhält B-Bewilligung im Kt. BL.
2003, August, Vollzeitstelle mit Franken 3700.- brutto im Kt. SO.
2004, 29. April gerichtliche Trennung und am 30. Juni 2008 Juni Geburt des Sohnes
2005, 24. Februar Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
2005/2006, Beschwerden an Regierungsrat, Kantonsgericht und Bundesgericht (20.6.06) wurden abgewiesen
2006, 3. Juni Einreichung der Scheidung durch die Ehefrau
2007, 11. Juli wird die Ehe geschieden, Ehefrau rekurriert gegen das Besuchsrecht des Vaters
2007, 6. Nov. Kantonsgericht bekräftigt Besuchsrecht des Kindsvaters, das am 28.12.07 erneut verfügt wird
2008, 21. Jan. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung und Beschimpfung durch das Strafgericht BL
2008, 9. April erster Kindsbesuch seit zwei Jahren; enge affektive Beziehung des Kindes manifestiert sich.
2008, 18. April Einreichung Wiedererwägungsgesuch an das Amt für Migration AfM, am 24.April NEE des AfM
2008, 24. April 1. Ausschaffungsversuch, «Abbas» weigert sich, das Flugzeug zu besteigen, anschliessend Transfer ins Regionalgefängnis Bern
2008, 5. Mai Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid an den RR BL
2008, 21. Mai Zweiter Kindsbesuch, nachdem «Abbas» wieder ins A’Gefängnis BS zurückverlegt worden ist
«Abbas» lernt im Februar 2002 seine zukünftige Schweizer Ehefrau bei der Hochzeit seines Bruders in Marokko kennen. Sie heiraten im September 2002 in der Schweiz. Bald schon zeichnet sich eine schwierige Ehe ab. Im Februar 2003 trennt sich das Ehepaar ein erstes Mal. Zerwürfnisse und Versöhnungen wechseln sich später ab. Die Arbeitssuche ist für «Abbas» schwierig. Im Juli 2003 findet er eine temporär Stelle, und im August 2003 endlich eine Vollzeitarbeitsstelle. Diese ist allerdings im Kanton SO. Der lange Arbeitsweg ermüdet ihn, er muss täglich um 3.30 Uhr aufstehen um die Arbeitsstelle rechtzeitig zu erreichen. Die Ehefrau hat wenig Verständnis für seine Müdigkeit, sie möchte ausgehen. Im Dezember kommt es deswegen zum Konflikt. Die Frau zeigt ihn bei der Polizei an, er wird des Hauses verwiesen. Im Februar möchte die Frau, dass er zurückkommt. Sie zieht die Klage zurück. Kurz vor der Geburt des Sohnes am 30.6.04 kommt es zur nächsten Krise, die Frau trennt sich von ihm. Trotzdem betreut er nach der Geburt während zwei Monaten das Kind, und wohnt bis September bei seiner Frau. Bei der Trennung erhält er, damit er mit seinem Kind den Kontakt aufrechterhalten kann, regelmässiges Besuchsrecht. Die Ehefrau versucht dies immer wieder mit Anzeigen und Verweigerung zu verhindern. Im Jahr 2006 reicht die Ehefrau die Scheidung ein. Am 11.7.07 wird das Ehepaar erstinstanzlich geschieden; die Frau rekurriert gegen die angeordnete Kindsbesuchsregelung des Vaters. Ende 2007 entscheidet das Bezirksgericht rechtskräftig und bestätigt die Besuchsregelung. Am 21.1.2008 wird «Abbas» durch das Strafgericht vom Vorwurf wegen versuchter Nötigung und Beschimpfung freigesprochen.
2005/2006 gelingt es «Abbas» seinen Sohn ab und zu zusehen. Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung und der ständige Kampf um das Besuchsrecht beeinträchtigen seine Gesundheit. Vom 29.9.2006 an muss er sich 10 Wochen in der kant. psychiatrischen Klinik behandeln lassen. Von dort aus wird er direkt in Ausschaffungshaft genommen, die zweimal um drei Monate verlängert wird. Später wird die Ausschaffungs- in Durchsetzungshaft umgewandelt. Im Juni 2008 befindet sich «Abbas» über 19 Monate in Administrativhaft. Auch jetzt versucht er sein Besuchsrecht durch zu setzen, was unter diesen Umständen äusserst schwierig ist. Es gelingt ihm am 9.4.08, zum ersten Mal nach zwei Jahren sein Kind wieder zu sehen. Der Sohn erkennt seinen Vater sofort wieder, schmiegt sich an ihn und geniesst seine Nähe. Alle Schwierigkeiten bezüglich des Besuchsrechtes, die die Ehefrau und der Schweizer Staat (durch Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft) verursachen, werden in den abgelehnten Beschwerden zu seinen Ungunsten ausgelegt. Es wird argumentiert, dass er keine genügend grosse Bindung zu seinem Sohn habe etc. Die Rechte des Sohnes auf einen Vater werden damit dauernd verletzt. Es ist weltfremd, wenn im BGE vom 20.7.06 und 21.6.07 steht, der Vater könne von Marokko aus den Sohn mit Kurzaufenthalten besuchen kommen. Das Besuchsrecht gegen den Willen der Kindsmutter ist vom Ausland her noch weniger durchsetzbar. Die Lohnunterschiede zwischen der Schweiz und Marokko sind enorm und kein gewöhnlicher Arbeiter oder Angestellter kann sich das leisten. Nach einem Jura-Studium verdient eine 25-jährige Frau in Marokko ca. 2 Euro/std. das ergibt einen Monatslohn bei einer 44-Stundenwoche von 352 Euro. Die günstigsten Flüge, so zeigt eine Internet Recherche im Juni 2008, liegen zwischen 850-1300 Franken. Zur Zeit ist ein Rekurs gegen die Verfügung zum Wiedererwägungsgesuch hängig.
Gemeldet von : Solidaritätsnetz Basel
Quellen : Aktendossier des Betroffenen, Dokumentation von Anni Lanz, Solidaritätsnetz Basel; NZZ
28.8.2007 Schauplatz Marokko, Mit Sack und Pack für die Demokratie; EMRK; Kinderkonvention.