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Vernachlässigung des Kindeswohls bei Entscheidung über Härtefallgesuch

Personen: Zija (1972), Zeljija (1971), Lena (2009), Ajlin (2011), Hamza (2015)
Herkunftsland: Kosovo
Aufenthaltsstatus: Abgewiesene Asylsuchende

Fall 454/12.12.2023: Die Familie Ademi floh 2014 aus dem Kosovo in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Nach mehreren abgewiesenen Beschwerden und Wiedererwägungsgesuchen wurde die Familie
schlussendlich verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.
Die Familie ist inzwischen seit rund neun Jahren in der Schweiz und zwei von drei Kindern besuchen die Primarschule. Zeljija ist psychisch angeschlagen und weist ein erhöhtes Suizidrisiko auf. Auch ihre 14-jährige Tochter Lena leidet unter psychischen Problemen. Eine Rückführung in den Kosovo würde mit einer psychischen Destabilisierung der beiden einhergehen und die Kinder – die sozusagen in der Schweiz gross wurden – aus ihrem bekannten Umfeld herausreissen.
Trotzdem wurde ihr Härtefallgesuch 2021 abgelehnt. Das Migrationsamt hielt fest, dass eine Rückkehr vertretbar sei und Zeljijas psychische Probleme auch im Kosovo behandelt werden könnten. Ausserdem würden sich die Kinder im Falle einer noch stärkeren Destabilisierung der Mutter gegenseitig unterstützen können. Auf den psychischen Gesundheitszustand Lenas wurde im Schreiben des Migrationsamts nicht eingegangen.

Schlüsselbegriffe: Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Art. 14 Abs. 1 AsylG); Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31. VZAE); Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Kinderrechtskonvention)